05.09.2019 Diskussionsbeitrag von Prof. Dr. Johannes Wertenbruch bei der Veranstaltung zum Thema „Verbraucherpolitik im digitalen Wandel“ der Friedrich-Ebert-Stiftung am 2.9.2019

Am 2.9.2019 fand in der Friedrich-Ebert-Stiftung (Berlin) eine Veranstaltung mit dem Titel „Sicherheit, Selbstbestimmung, Fairness und Teilhabe – Handlungsempfehlungen für eine Verbraucherpolitik im digitalen Wandel“ statt. An der Veranstaltung nahmen u.a. die Staatssekretärin Sarah Ryglewaki (BMF) und der Staatssekretär Gerd Billen (BMJV) sowie Prof. Dr. Christian Thorun (Geschäftsführer ConPolicy, Institut für Verbraucherpolitik) teil. Einen von mehreren Schwerpunkten bildete die Anpassung der Bestimmungen des Haftungs- und Gewährleistungsrechts an die digitale Welt. Diskutiert wird insoweit vor allem die Reform des Schadensbegriffs und des Produktbegriffs des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG), die zeitliche Ausdehnung der Herstellerhaftung, die Gefährdungshaftung des Herstellers bei autonomen Systemen einschließlich Zwangsversicherung sowie die unmittelbare Inanspruchnahme des Herstellers durch den Käufer aus kaufrechtlicher Gewährleistung bei Vorliegen eines IT-Sicherheitsmangels.

Prof. Dr. Wertenbruch wies in seinem Diskussionsbeitrag u.a. darauf hin, dass nach geltendem Gewährleistungsrecht generell nur der Verkäufer als Vertragspartner, nicht aber der Hersteller in Anspruch genommen werden könne. Der Hersteller hafte nur aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 u. Abs. 2, § 826 BGB) und unter bestimmten Voraussetzungen nach ProdHaftG, aber nicht aus Gewährleistung und grundsätzlich nicht auf Ersatz reiner Vermögensschäden. Die Erstreckung der kaufrechtlichen Gewährleistung auf den nicht als Partei am Kaufvertrag beteiligten Hersteller unter Einbeziehung des Ersatzes von reinen Vermögensschäden sei daher kein „update“ der betreffenden Gesetze, sondern vielmehr ein gravierender Paradigmenwechsel. Problematisch sei hier, so Wertenbruch, auch die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Sach- oder Rechtsmängeln der Kaufsache, die nicht im Zusammenhang mit einem IT-Sicherheitsmangel stehen und daher grundsätzlich nach wie vor nur eine Gewährleistungshaftung des Verkäufers/Händlers begründen sollen.