15.01.2021 Aktueller Aufsatz von Prof. Dr. Wertenbruch zum RefE MoPeG

Das Heft 1 (S. 1 ff.) der GmbH-Rundschau (GmbHR) 2021 des Verlags Dr. Otto Schmidt enthält einen Aufsatz von Prof. Dr. Johannes Wertenbruch mit dem Titel „Der BMJV-Referentenentwurf eines MoPeG“

Prof. Dr. Johannes Wertenbruch, Der BMJV-Referentenentwurf eines MoPeG, GmbHR, 2021, 1 – Überblick

1.      Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende November 2020 den Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) veröffentlicht.  Der RefE stimmt inhaltlich weitgehend mit dem am 20.4.2020 veröffentlichten Mauracher Entwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts überein. Prof. Dr. Wertenbruch war Mitglied dieser Kommission. 

2.      Zu den tragenden Säulen des RefE gehört die Neuregelung des Rechts der GbR mit Einführung eines öffentlichen Gesellschaftsregisters für die rechts- und parteifähige Außengesellschaft. Im Zusammenhang mit der Nichtanordnung einer Registrierungspflicht steht das für bedeutende andere Register – insbesondere für das Grundbuch – geltende Voreintragungserfordernis. Die abweichend vom Mauracher Entwurf gestrichene Voreintragungsobliegenheit bei den Schutzrechtsregistern des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren wieder implementiert werden.

3.      Die im RefE enthaltene gesellschaftsrechtliche Öffnung der Rechtsform der OHG/KG und damit auch der GmbH & Co. KG für Freie Berufe entspricht auch einer seit längerer Zeit bestehenden rechtspolitischen Forderung aus dem Bereich der Anwaltschaft. Durch den Berufsrechtsvorbehalts wird berufsspezifischen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen.

4.      Für die OHG und KG soll künftig in Bezug auf die Geltendmachung von Mängeln gefasster Gesellschafterbeschlüsse in Anlehnung an das Recht der AG und GmbH das Modell der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft als solche gelten. Die Beschränkung dieses gesetzlichen Regelmodell auf die OHG/KG – mit gesellschaftsvertraglicher Wahlmöglichkeit für die Gesellschafter einer GbR (Optionsmodell) – berücksichtigt, dass bei der kleinen und wirtschaftlich nicht bedeutenden GbR die Notwendigkeit der Klage gegen die Gesellschaft als solche nicht interessengerecht ist.

5.      Die Vorschrift des § 170 Abs. 2 HGB-RefE regelt die Stimmrechtsausübung in der Komplementär-GmbH bei der in der Praxis eine immer größere Rolle spielenden Einheits-GmbH & Co. KG.  Da die GmbH & Co. KG die einzige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist, müssen grundsätzlich die Kommanditisten in der Gesellschafterversammlung der GmbH das Stimmrecht ausüben können.

6.      Die seit Inkrafttreten der CPO-Novelle – zeitgleich mit dem BGB – am 1.1.1900 umstrittene Regelung des § 736 ZPO, nach der die Zwangsvollstreckung gegen die GbR ein Urteil gegen „alle Gesellschafter“ voraussetzt, entfällt durch die ausdrückliche gesetzliche Festschreibung der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH.