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Allgemeine Informationen über die Zwischenprüfung

Foto: Kim Rögner

Die Zwischenprüfung stellt den Übergang in das Hauptstudium dar.

Die Studierenden der Philipps-Universität Marburg haben eine Zwischenprüfung abzulegen. Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. Sie soll der Feststellung dienen, ob das Ziel des Grundstudiums erreicht ist und der Studierende sich die inhaltlichen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts, des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts angeeignet sowie ein methodisches Instrumentarium erworben hat, um das weitere Studium erfolgreich zu gestalten.
Ein erfolgreicher Abschluss der Zwischenprüfungsleistungen im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht ist Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Übung für Fortgeschrittene im jeweiligen Rechtsgebiet.

Sprechzeiten des Prüfungsamtes: Montag u. Dienstag 14:00–15:00 Uhr; Donnerstag u. Freitag 09:00–11:00 Uhr.

Die Präsentation zur neuen Zwischenprüfungsordnung ab dem Oktober 2025 finden Sie hier (PDF).

Eine Informationsveranstaltung zur neuen Zwischenprüfungsordnung findet am Donnerstag, den 23.10.2025, 18:00 - 20:00 Uhr, Raum 305 (SEM +3/0050) (Pilgrimstein 12, Seminargebäude (B I 07)) statt.

  • Zwischenprüfungsordnung

    Die alte Zwischenprüfungsordnung finden Sie hier: Zwischenprüfungsordnung

  • Bestehen der Zwischenprüfung

    Ab dem Wintersemester 2025/26 gilt eine neue Zwischenprüfungsordnung, welche die Ablegung der Zwischenprüfung durch einen Katalog von Abschlussklausuren vorsieht.

    Es werden insgesamt acht Vorlesungen mit Abschlussklausuren im Grundstudium angeboten, von denen sieben bis zum Ende des sechsten Fachsemesters bestanden werden müssen. Zudem muss eine Hausarbeit in einer der drei Säulen des Rechts (Strafrecht, Bürgerliches Recht und Öffentliches Recht) in diesem Zeitraum bestanden werden. Diese Hausarbeit kann beliebig aus einer der drei Säulen des Rechts gewählt werden.

    Zu den folgenden Vorlesungen werden Abschlussklausuren angeboten:

    Wintersemester:

    · BGB AT = Zivilrecht I
    · Gesetzliche Schuldverhältnisse
    · Sachenrecht I = Zivilrecht III
    · Staatsorganisationsrecht = Öffentliches Recht I
    · Strafrecht AT = Strafrecht I
    · Allgemeines Verwaltungsrecht = Öffentliches Recht III

    Sommersemester:

    · Schuldrecht Allgemeiner Teil und Kaufrecht = Zivilrecht II
    · Grundrechte mit Verfassungsprozessrecht = Öffentliches Recht I
    · Strafrecht BT =  Strafrecht II

    Die Abschlussklausuren werden in der Regel in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit nach dem betreffenden Semester geschrieben.

  • Wiederholung der Abschlussklausuren

    Sollte eine Abschlussklausur nicht bestanden werden, gibt es eine Wiederholungsklausur, die in der Regel in der letzten Woche der vorlesungsfreien Zeit vor dem folgenden Semester stattfindet. Sieben von acht Abschlussklausuren müssen bis zum Ende des sechsten Fachsemesters bestanden sein. Für jede Veranstaltung stehen zwei Versuche zur Verfügung, um diese zu bestehen .Ein Versuch besteht jeweils aus einer Erst- und Wiederholungsklausur. Es gibt also insgesamt pro Abschlussklausur vier Möglichkeiten, die Klausur zu bestehen.

    Sollte das Zeitlimit von 6 Fachsemstern überschritten werden oder wird eine Abschlussklausur in allen vier  Versuchen nicht bestanden, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden und das Studium kann nicht fortgesetzt werden.  

  • Empfehlung zur Reihenfolge der Abschlussklausuren:

    Studienbeginn im Sommersemester:
    1.       Fachsemester (Sommersemester):
    ·         Zivilrecht I = BGB AT
    ·         Öffentliches Recht II = Grundrechte mit Verfassungsprozessrecht
    2.       Fachsemester (Wintersemester):
    ·         Zivilrecht III = Gesetzliche Schuldverhältnisse und Sachenrecht I
    ·         Öffentliches Recht I  = Staatsorganisationsrecht
    ·         Strafrecht I  = Strafrecht AT
    3.       Fachsemester (Sommersemester):
    ·         Zivilrecht II = Schuldrecht allgemeiner Teil und Kaufrecht
    ·         Strafrecht II = Strafrecht BT
    4.       Fachsemester (Wintersemester)
    ·         Öffentliches Recht III = Allgemeines Verwaltungsrecht

    Studienbeginn im Wintersemester:
    1.       Fachsemester (Wintersemester):
    ·         Zivilrecht I = BGB AT
    ·         Öffentliches Recht I  = Staatsorganisationsrecht
    ·         Strafrecht I  = Strafrecht AT
    2.       Fachsemester (Sommersemester):
    ·         Zivilrecht II = Schuldrecht allgemeiner Teil und Kaufrecht
    ·         Öffentliches Recht II = Grundrechte mit Verfassungsprozessrecht
    ·         Strafrecht II = Strafrecht BT
    3.       Fachsemester (Wintersemester):
    ·         Zivilrecht III = Gesetzliche Schuldverhältnisse und Sachenrecht I
    ·         Öffentliches Recht III = Allgemeines Verwaltungsrecht

  • Übergangsregelung

    I. Für Studierende, die ab Sommersemester 2025 ihr Studium am Fachbereich begonnen haben, gibt es, soweit sie nicht bereits eine zwischenprüfungsrelevante Leistung im Sommersemester 2025 absolviert haben, die Möglichkeit, im Sommersemester 2025 in den Vorlesungen BGB AT und Grundrechte an einer Abschlussklausur teilzunehmen und sich diese Klausur nach Inkrafttreten der neuen Ordnung zum WS 2025/2026 anrechnen zu lassen. Wer die Klausur jedoch nicht besteht, ist nicht durchgefallen, sondern kann noch alle vier Versuche ab dem WS 2025/2026 absolvieren. Anrechnung ist nicht zwingend, sondern freiwillig.

    II. Für Studierende, die ab dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium am Fachbereich beginnen, gilt die neue Zwischenprüfungsordnung.

    III. Für Studierende aus früheren Semestern, welche die Zwischenprüfung noch nicht absolviert haben gilt nach wie vor die alte Zwischenprüfungsordnung, allerdings mit Modifikationen.
     
    Für diese Studierenden gilt:
     
    1. Es bleibt grundsätzlich bei den Anforderungen der alten Prüfungsordnung mit dem Erfordernis, drei kleine Scheine zu absolvieren. Diese Scheine werden aber nicht mehr in separaten Übungen angeboten, vielmehr werden Vorlesungen festgelegt, in denen eine Abschlussklausur bestanden werden muss, um den betreffenden kleinen Schein zu erhalten.
    2. Es muss nur noch eine Hausarbeit geschrieben und bestanden werden, und zwar egal in welchem Fach und unabhängig davon, wann man eine Klausur in diesem betreffenden Fach besteht.
    3. Studierende, die bereits nach alter Prüfungsordnung eine Hausarbeit geschrieben und bestanden haben, brauchen dann nach neuer Prüfungsordnung keine Hausarbeit mehr schreiben.
     

     
    Wintersemester 2025/26:
    ·         Kleiner StrafR                   →           Abschlussklausur zu Strafrecht I  = Strafrecht AT
    ·         Kleiner BGB                      →           Abschlussklausur zu Zivilrecht III = Gesetzliche Schuldverhältnisse und Sachenrecht
    ·         Kleiner ÖffR                      →             Abschlussklausur zu Öffentliches Recht III = Allgemeines Verwaltungsrecht 
     
    Sommersemester 2026: 
    ·         Kleiner StrafR                    →           Abschlussklausur zu Strafrecht II = Strafrecht BT 
    ·         Kleiner BGB                       →           Abschlussklausur zu Zivilrecht II = Schuldrecht Allgemeiner Teil und Kaufrecht
    ·         Kleiner ÖffR                       →           Abschlussklausur zu Öffentliches Recht II = Grundrechte mit Verfassungsprozessrecht

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur alten Zwischenprüfung finden Sie hier:

Ansprechpartner

Hinweis: Mails von Studierenden der Philipps-Universität Marburg werden nur dann beantwortet, wenn sie über den Students-Account verschickt werden.

Für fachspezifische Fragen steht Ihnen die Studienberatung zur Verfügung.
Für organisatorische Fragen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt des Fachbereichs.