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Voraussetzungen

(1) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist der Nachweis des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Bachelorstudiengangs im Bereich Volkswirtschaftslehre oder Politikwissenschaft oder der Nachweis eines vergleichbaren in- oder ausländischen berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses. Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss muss mit einer Gesamtbewertung von „befriedigend“ (3,0) bestanden sein.

Im absolvierten Studiengang müssen darüber hinaus ausreichende Kompetenzen über grundlegende volkswirtschaftliche oder politikwissenschaftliche Kenntnisse nachgewiesen werden. Diese liegen vor, wenn der ent­sprech­en­de Abschluss mindestens 60 Leistungspunkte (ECTS-Punkte) entweder in volkswirtschaftlichen oder politik­wissenschaftlichen Fächern sowie den zugehörigen Hilfswissenschaften beinhaltet.

Im absolvierten Studiengang muss Methodenkompetenz in Form von mindestens 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Qualitative Forschung, Mathematik, Statistik, Ökonometrie, oder/und empirische Wirtschaftsforschung erbracht worden sein. Es muss der Nachweis über die Vermittlung der Kenntnisse aus den genannten Bereichen geführt werden, nicht über deren Anwendung, da der Masterstudiengang eher forschungsorientiert ist.

Liegt bei Bewerbungsschluss noch kein Abschlusszeugnis mit einer Gesamtnote vor, kann eine Einschreibung unter Vorbehalt erfolgen. Voraussetzung ist bei einem zugrunde liegenden Bachelorstudium mit einem Umfang von 180 Leistungspunkten, dass ein Nachweis über bestandene Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen im Umfang von mindestens 80 % der für den Bachelorabschluss erforderlichen Leistungspunkte erbracht wird. Der Nachweis muss eine Durchschnittsnote enthalten, die auf der Basis der benoteten Modulprüfungen und Modulteilprüfungen im Rahmen der nachgewiesenen 80% der für den Bachelorabschluss erforderlichen Leistungspunkte ermittelt worden ist. Eine Einschreibung kann nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen des Bachelorstudiums vor Beginn des Masterstudiums (Stichtag: 30.09. bei Beginn des Masterstudiums zum Wintersemester) erbracht worden sind und der Nachweis des Abschlusszeugnisses bis zum Ende des Vorlesungszeitraums des ersten Fachsemesters geführt wird.

(2) Darüber hinaus sind hinreichende Kenntnisse in englischer Sprache auf mindestens Niveau B2 gemäß „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprache“ nachzuweisen, die zur Erarbeitung der notwendigen Fachliteratur befähigen.

(3) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen, die im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens überprüft werden, regelt Anlage 5 der Prüfungsordung.