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Informationen zum Härtefallantrag

Die Auswahlkriterien ermöglichen, dass alle Antragsstellenden nach gleichen Maßstäben berücksichtigt werden. Damit wird die Studienplatzvergabe korrekt und nachprüfbar, nach den geltenden gesetzlichen Regelungen durchgeführt. Diese Kriterien können jedoch nicht jedem individuellen Einzelfall gerecht werden – d.h. es gibt besondere persönliche Situationen, die nicht allein nach den geltenden Auswahlkriterien beurteilt werden können. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat deshalb festgelegt, dass ein geringer Teil der Studienplätze an Bewerbungen vergeben werden kann, für die eine Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Erhälst Du einen Studienplatz über die Härtefallquote, verdrängst Du eine andere Person, die sonst einen Studienplatz in diesem Studiengang 
erhalten hätte können. Um die Gefahr einer ungerechtfertigten Durchbrechung des Gleichheitsgebots zu verhindern, werden bei der Prüfung von Härtefallanträgen, besonders strenge Maßstäbe angelegt. Es ist notwendig, eine besonders schwerwiegende persönliche Ausnahmesituation nachzuweisen. Diese Ausnahmesituation kann sich nur auf gegenwärtige bzw. künftige Umstände beziehen. Eine solche Situation wäre beispielsweise eine Erkrankung mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die es bei einem verzögerten Studienbeginn unmöglich machen würde, das Studium zu Ende zu führen.

Viele Antragsstellende setzen in ihren Härtefallantrag sehr große Hoffnungen. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie von den Betroffenen auch als hart empfunden werden, rechtfertigt jedoch eine Zulassung über die Härtefallquote. So reicht bspw. eine Schwerbehinderung allein in der Regel nicht aus um eine sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallregelung zu begründen. Im folgenden findest Du Beispiele für begründete und unbegründete Anträge aus der Vergangenheit.

  • Begründete Anträge

    - Besondere gesundheitliche Umstände, welche eine sofortige Zulassung erfordern*
    - Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass die Belastungen des Studiums an einem andren Standort in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können*
    - Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten*
    - Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege*
    - Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen*
    - Besondere familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis geeignete Unterlagen)
    - Frühere Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen, sie in Anspruch nehmen zu können (Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat sowie früherer Zulassungsbescheid)

    *fachärztliches Gutachten zwingend erforderlich (nicht älter als vier Wochen). Die Stellungnahme bzw. das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungs-möglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es soll auch für medizinische Laien –ohne profunde medizinische Fachkenntnisse – nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z.B. der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes geeignet.

  • Unbegründete Anträge

    - Befürchtung von Nachteilen bei weiterem Warten auf Studienplatz im Hinblick auf die Gelegenheit zur Übernahme einer Arztpraxis oder Apotheke:
    für die eigene künftige Existenz
    für die Arbeitsfähigkeit, die Gesundheit oder die Versorgung der Inhaberin oder des Inhabers der Arztpraxis oder Apotheke
    oder für die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet
    - Aufnahme des Studiums zur Kompensation psychischer Erkrankungen
    - Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisher ausgeübten Berufs wegen Arbeitslosigkeit oder schlechter Berufsaussichten
    - Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs aufgrund fehlender Motivation, fehlender Eignung oder endgültigem Nichtbestehen von Prüfung(en)
    - Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisher ausgeübten Berufs aus Gewissensgründen
    - Behauptung besonderer Eignung für den entsprechenden Beruf
    - Erfolgreiche Ableistung der vorgeschriebenen, oder nach früherem Recht zu einer Verbesserung der Zulassungschancen führenden praktischen Tätigkeiten (z.B. Krankenpflegedienst, pharmazeutische Vorprüfung)
    - Vorhandensein anrechenbarer Studienleistungen und / oder Studienzeiten
    - Langjährige theoretische Arbeit auf dem Gebiet des angestrebten Studiums
    - Wiederholte Ablehnung für den gewünschten Studiengang
    - Überschreiten einer wichtigen Altersgrenze bei einer weiteren Verzögerung des Studienbeginns (z.B. für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst oder für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis); vorgerücktes Alter der antragsstellenden Person
    - im Ausland begonnenes Studium, dass dort nicht beendet werden kann und hier zu Ende geführt werden soll
    - Familiäre Bindung nach Marburg und/oder Umgebung
    - Antragstellende Person hat Kind(er)
    - Pflegebürftige Familienmitglieder oder Ehe-/Lebenspartner

Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze

  • Örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge

    Gemäß § 22 der HHZV i.V. mit § 24 HHZV, sind 5% der zur Verfügung stehenden Studienplätze (Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen) für Fälle vorgesehen, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

  • Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge

    Gemäß § 8 der HHZV i. V. mit § 10 HHZV, sind 2% der zur Verfügung stehenden Studienplätze (Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen) für Fälle vorgesehen, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

Ein solcher Härtefallantrag kann zusammen mit der Bewerbung um einen Studienplatz gestellt werden. Der Antrag muss nachvollziehbar begründet, sowie mit entsprechende Nachweise abgegeben werden. Für die Bewerbung auf einen grundständigen Studiengang kannst du den Antrag direkt bei der Online-Bewerbung über Marvin hochladen. Bei einer Bewerbung für einen bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengang (Humanmedizin, Pharmazie und Zahnmedizin), stellst Du den Antrag im Rahmen der Bewerbung über hochschulstart.de.

 Für die Bewerbung auf einen Masterstudiengang reiche den Antrag bitte über uni-assist ein.

Im  Informationsblatt von hochschulstart.de findest Du ergänzende Hinweise zum Härtefallantrag.