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Beurlaubung

Was ist eine Beurlaubung?

Beurlaubung ist die genehmigte Unterbrechung des Studiums (akzeptierte Gründe s.u.).
Ein Urlaubssemester zählt nicht als "Fachsemester", sondern "nur" als Hochschulsemester, sofern es nicht wegen fachlich gleichwertigen Auslandsstudiums angerechnet wird.

Warum beurlauben lassen?

Wer beurlaubt ist, behält den Studierendenstatus bei und muss daher auch den Semesterbeitrag bezahlen. Bitte bedenken Sie, dass eine Beurlaubung vom Studium Auswirkungen auf Ihr BAföG, Ihr Kindergeld oder die Dauer der studentischen Krankenversicherung haben kann. Bitte klären Sie die Auswirkungen einer Beurlaubung auf die angegebenen Leistungen mit der jeweils zuständigen Stelle ab.

Welche Gründe können zur Beurlaubung führen?

Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden, insbesondere

  1. bei einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,
  2. für die Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit, die nicht Teil des Studiums ist,
  3. für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt,
  4. für die Zeit des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes, der Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen,
  5. Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader,
  6. bei Mitwirkung als ernannter oder gewählter Vertreter in der studentischen oder akademischen Selbstverwaltung.
  7. Vergleichbarer wichtiger Grund

Außerdem gilt zu beachten:

Der Antrag kann für jedes Semester innerhalb der Rückmeldefrist gestellt werden. Eine Beurlaubung kann nicht für mehrere Semester gleichzeitig beantragt werden. Anträge müssen jedes Semester neu gestellt werden

Beurlaubungen für mehr als sechs Semester sind nicht möglich (Ausnahme: Erkrankung). Die Berechnung erfolgt ab Sommersemester 2010.

Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

Eventuelle Auswirkungen einer Beurlaubung auf z.B. folgende Leistungen klären Sie bitte mit der jeweils zuständigen Stelle: BAföG, Kindergeld, studentische Krankenversicherung,...

Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur ausnahmsweise, insbesondere im Fall von Erkrankung, Mutterschutz oder bei der Zughörigkeit zu einem zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader möglich.

Der Semesterbeitrag muss auch für ein Urlaubssemester entrichtet werden.

Durch eine Beurlaubung können gegebenenfalls prüfungsrechtliche Belange tangiert / berührt sein. Dies gilt vor allem für Fristen in eingeleiteten Prüfungsverfahren. Setzten Sie sich in diesem Falle unbedingt mit Ihrem Prüfungsamt in Verbindung. Die Beurlaubung alleine führt nicht zum Rücktritt von einer Prüfung. Im Semester erbrachte Prüfungsteile werden durch eine spätere Beurlaubung in diesem Semester nicht automatisch ungültig. Hier gelten die speziellen Regelungen des Prüfungsrechts / der Prüfungsordnung. Für die Staatsexamensstudiengänge und Fachbereiche ohne Prüfungsamt (-ausschuss) wenden Sie sich bitte an das jeweilige Dekanat.

In modularisierten Studiengängen ist eine Beurlaubung für die Abschlussprüfung nicht möglich  (dies gilt auch für Rechtswissenschaften, wenn noch Prüfungsteile aus dem Schwerpunktbereich abzuleisten sind)

Vgl. Sie hierzu auch § 8 -Beurlaubung- der Hessischen Immatrikulationsverordnung (Link siehe unten). 

Welche Fristen sind einzuhalten?

Eine Beurlaubung ist innerhalb der Rückmeldefrist online in Marvin zu beantragen (Ausnahme von dieser Frist: Beurlaubung wegen Krankheit. Hier ist auch eine Antragstellung im laufenden Semester noch möglich). Unterlagen zur Begründung der Beurlaubung sind mit hochzuladen.

Hinweis: Sie können in Marvin (Link siehe unten) Ihren aktuellen Status einsehen und überprüfen, ob Ihre Beurlaubung erfolgreich war.

Weiterführende Links: