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Beurlaubung

Eine Beurlaubung kann online direkt im Marvin Portal beantragt werden.

Was ist eine Beurlaubung?

Eine Beurlaubung ist die genehmigte Unterbrechung des Studiums (akzeptierte Gründe s.u.).
Ein Urlaubssemester zählt nicht als "Fachsemester", sondern "nur" als Hochschulsemester, sofern es nicht wegen fachlich gleichwertigem Auslandsstudium angerechnet wird.

Warum beurlauben lassen?

Wer beurlaubt ist, behält den Studierendenstatus bei und muss somit den Semesterbeitrag bezahlen. Bitte bedenken Sie, dass eine Beurlaubung vom Studium Auswirkungen auf Ihre BAföG-Zahlungen, die Kindergeld-Zahlung oder die Dauer der studentischen Krankenversicherung haben kann. Bitte informieren Sie sich vor einer Beurlaubung über die Zahlungsauswirkungen bei der jeweils zuständigen Stelle ab.

Welche Gründe können zur Beurlaubung führen?

Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden, insbesondere

  1. Art und Dauer einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,
  2. die Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit, die nicht Teil des Studiums ist,
  3. ein studienbedingter Auslandsaufenthalt,
  4. Zeiten des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung oder die Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftiger Angehörigen,
  5. Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C- oder D/C-Kader) eines Spitzenverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund,
  6. Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannten oder gewählten Vertreter der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung.

Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und mit Ausnahmen für nicht mehr als sechs Semester möglich. Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit sind hierauf nicht anzurechnen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Außerdem gilt zu beachten:

Der Antrag kann für jedes Semester innerhalb der Rückmeldefrist gestellt werden. Eine Beurlaubung kann nicht für mehrere Semester gleichzeitig beantragt werden. Anträge müssen jedes Semester neu gestellt werden.

Beurlaubungen für mehr als sechs Semester sind nicht möglich (Ausnahme: Erkrankung). Die Berechnung erfolgt ab Sommersemester 2010.

Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur ausnahmsweise, insbesondere im Fall von Erkrankung, Mutterschutz oder bei der Zughörigkeit zu einem zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader möglich.

Durch eine Beurlaubung können gegebenenfalls prüfungsrechtliche Belange tangiert / berührt sein. Dies gilt vor allem für Fristen in eingeleiteten Prüfungsverfahren. Setzten Sie sich in diesem Falle unbedingt mit dem jeweiligen Prüfungsamt am Fachbereich in Verbindung. Die Beurlaubung alleine führt nicht zum Rücktritt bei einer Prüfung. Im Semester erbrachte Prüfungsteile werden durch eine spätere Beurlaubung in diesem Semester nicht automatisch ungültig. Hier gelten die speziellen Regelungen des Prüfungsrechts / der Prüfungsordnung. Für die Staatsexamensstudiengänge und Fachbereiche ohne Prüfungsamt (-ausschuss) wenden Sie sich bitte an das jeweilige Dekanat.

In modularisierten Studiengängen ist eine Beurlaubung für die Abschlussprüfung nicht möglich  (dies gilt auch für Rechtswissenschaften, wenn noch Prüfungsteile aus dem Schwerpunktbereich abzuleisten sind)

Welche Fristen sind einzuhalten?

Eine Beurlaubung ist innerhalb der Rückmeldefrist online in Marvin zu beantragen (Ausnahme von dieser Frist: Beurlaubung wegen Krankheit. Hier ist auch eine Antragstellung im laufenden Semester noch möglich). Unterlagen zur Begründung der Beurlaubung sind mit hochzuladen.

Hinweis: Sie können in Marvin (Link siehe unten) den aktuellen Status Ihres Antrags einsehen und überprüfen.

Weiterführende Links: