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Fundstelle:  Mitteilungen der Philipps-Universität, Bd. 06-44 Nr. 2
Beschluß des Senats der Philipps-Universität v. 30.06.97 

Satzung für die Verleihung eines Frauenförderpreises der Philipps-Universität Marburg

  1. Die Philipps-Universität verleiht in der Regel alle zwei Jahre den "Frauenförderpreis der Philipps-Universität Marburg".
  2. Mit dem Frauenförderpreis werden hervorragende Verdienste von Mitgliedern oder Angehörigen der Philipps-Universität (auch ehemaligen) um die Förderung von Frauen im wissenschaftlichen oder nichtwissenschaftlichen Bereich der Philipps-Universität gewürdigt.
  3. Frauenförderung im Sinne dieser Satzung ist z.B. die besondere Förderung von Studentinnen, nichtwissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Beschäftigten in Studium, Beruf, Forschung und Lehre, die darauf hinwirkt, daß Frauen in einer bisher von Männern dominierten Umgebung besser Fuß fassen.
  4. Die Verleihung des Preises erfolgt im Rahmen einer Feierstunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Universität. Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde sowie einem Geldpreis, über dessen Höhe die Präsidentin oder der Präsident von Fall zu Fall und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel entscheidet.
  5. Vorschläge zur Verleihung des Frauenförderpreises können von Mitgliedern oder Angehörigen der Universität schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Universität gerichtet werden. Die Vorschläge sind zu begründen.
  6. Über die Vorschläge entscheidet ein "Beirat des Frauenförderpreises" unter Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität. Dem Beirat gehören außer der Präsidentin oder dem Präsidenten der Philipps-Universität zwei Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, zwei Studentinnen oder Studenten und zwei Nichtwissenschaftlerinnen oder Nichtwissenschaftler an, die auf Vorschlag des "Beirats zur Förderung der beschäftigten, lehrenden und studierenden Frauen an der Philipps-Universität Marburg" vom Senat der Universität für die Dauer von vier Jahren, im Falle der Studentinnen oder Studenten für ein Jahr, bestellt werden.
  7. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen der PhilippsUniversität Marburg in Kraft.

Marburg, den 22. Juli 1997
(Prof. Dr. Dr. h.c. W. Schaal)