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Einstellung von Unionsbürgern

Ihr Schnelleinstieg:

Ansprechpersonen: II B 2, II B 3, II B 4 und II B 5

Rechtsvorschriften:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Formulare: ./.

Allgemeines:

Grundsätzlich haben alle Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union das „Recht auf Freizügigkeit“.

Dieses Recht wird im Freizügigkeitsgesetz / EU (FreizügG/EU) geregelt und berechtigt unter anderem, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen, Wohnsitz zu nehmen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Unionsbürger brauchen daher im Unterschied zu Angehörige anderer Staaten keinen Aufenthaltstitel, um in Deutschland zu wohnen und zu arbeiten.

Die Freizügigkeitsbescheinigung, die gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG von Amts wegen ausgestellt wird, sobald ein Unionsbürger seinen Wohnsitz in Deutschland anmeldet, stellt lediglich das bereits kraft Gesetzes bestehende Recht auf Freizügigkeit fest.

Ihr Besitz ist somit keine Voraussetzung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Es genügt, wenn Unionsbürger ihre Staatsangehörigkeit durch Vorlage des gültigen nationalen Passes nachweisen.

Für die Beschäftigung von Unionsbürgern ist der Personalabteilung ab sofort vor der Vertragsausstellung eine Kopie des jeweils gültigen Ausweises vorzulegen. Die Vorlage der Freizügigkeitsbescheinigung ist nicht mehr erforderlich.