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Gewährung einer Erschwerniszulage


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Ansprechpersonen:  II B 3, II B 4 und II B 5

Anfragen bitte an:

Voraussetzungen:

Die Gewährung einer Erschwerniszulage setzt voraus, dass die/der Beschäftigte im Kalendermonat durchschnittlich mindestens 1/4 der regelmäßigen Arbeitszeit in Räumen oder mindestens 1/3 der regelmäßigen Arbeitszeit im Freien der Einwirkung gesundheitsschädigender, ätzender oder giftiger Stoffe ausgesetzt ist.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes ist ein Arbeitnehmer der Einwirkung im vorstehenden Sinne nicht ausgesetzt, wenn aufgrund der vorhandenen Sicherung- und Schutzeinrichtungen eine Gefährdung des Arbeitnehmers nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und aller menschlicher Voraussicht ausgeschlossen ist.

Aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen wie Be- und Entlüftung der Labore, Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung ist davon auszugehen, dass in vielen Bereichen keine Aussetzung der Gefahrstoffe mehr gegeben ist. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihren Sicherheitsreferenten.