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Forschungssemester

Ihr Schnelleinstieg:

Ansprechpartnerin: Sabine Jansen

Rechtsvorschriften:
§ 75 Abs. 4 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)

Formulare:
Antrag auf Befreiung für ein Forschungssemester

Allgemeines:

Nach § 75 Abs. 4 HessHG kann die Leitung der Hochschule nach Stellungnahme der Dekanin / des Dekans die Mitglieder der Professorengruppe, die mindestens sieben Semester in der Lehre tätig gewesen sind, für Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie von den Selbstverwaltungsaufgaben für ein Semester befreien, wenn dies den Lehrbetrieb und die Prüfungsverfahren nicht beeinträchtigt.

Ein Antrag auf Befreiung für ein Forschungssemester sollte möglichst frühzeitig gestellt werden (spätestens 2 Monate vor Beginn), um alle Einzelheiten und Besonderheit mit den Beteiligten klären zu können.

Nach Abschluss des Forschungssemesters ist ein Bericht anzufertigen, der der Hochschulleitung einzureichen ist.