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Freizeitausgleich bei ehrenamtlichen Engagement

Ihr Schnelleinstieg:

Ansprechpersonen:II B 2, II B 3, II B 4 und II B 5

Rechtsvorschriften:
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 15.04.2015

Formulare:
Antrag auf Dienstbefreiung/Sonderurlaub (PDF)

Allgemeines:

Der Freizeitausgleich bei ehrenamtlichem Engagement richtet sich nach § 29a TV-H.

Demnach erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar eines Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt Inhaber einer von einem hessischen Landkreis oder einer hessischen Stadt ausgestellten Ehrenamts-Card oder einer Jugendleiter/innen-Card sind, einen Freizeitausgleich von einem Arbeitstag unter Fortzahlung des Entgelts.

Dies gilt auch für Inhaber eines den Mindestvoraussetzungen der hessischen Ehrenamts-Card entsprechenden Nachweises über die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit.

Mindestvoraussetzung für die Ausstellung der hessischen Ehrenamts-Card ist ein ehrenamtliches Engagement von wöchentlich fünf Stunden.

Wird der Freizeitausgleich im Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen, verfällt er. Eine finanzielle Abgeltung ist nicht möglich.

Eine von der Fünf-Tage-Woche abweichende Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit führt nicht zu einer Erhöhung oder Verminderung des Anspruches auf Freizeitausgleich.

Anträge auf Freizeitausgleich sind rechtzeitig zu stellen; der entsprechende Nachweis (Kopie der Ehrenamts-Card, der Jugendleiter/innen-Card oder des den Mindestvoraussetzungen der Ehrenamts-Card entsprechenden Nachweises) ist beizulegen.