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Informationen zum Lebensarbeitszeitkonto (LAK) für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen

Ihr Schnelleinstieg:

Ansprechpersonen: II B 2

Rechtsvorschriften:
§ 1a der Hessischen Arbeitszeitverordnung - HAZVO
Richtlinie des Landes für das Lebensarbeitszeitkonto

Formulare: ./.

Dieses Informationsseite soll Ihnen einen ersten Überblick zu wichtigen Regelungen zum LAK bieten bzw. Sie auf vertiefende weitere Informationsquellen hinweisen. Bei den hier aufgenommenen Informationen handelt es sich um eine Auswahl besonders relevanter Themen; diese werden insbesondere durch die unter den Ziffern 8 und 9 genannten Informationsquellen ergänzt.

1.  Grundsätzliches

Für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen ist die Möglichkeit eines Lebensarbeitszeitkontos geschaffen worden (Ausnahmen vom Geltungsbereich des LAK sind in Ziffer 2 dargestellt). Die nachfolgend vorgestellten Regelungen des Landes gehen im Kern auf eine Vereinbarung zwischen dem Land Hessen und dem dbb Landesbund Hessen aus dem Jahr 2007 zurück. Die Intention bei der Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos war, den Unterschied zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten und der niedrigeren Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Landesdienst zu verringern.

2. Vom Geltungsbereich des Lebensarbeitszeitkontos sind folgende Beamtinnen und Beamte nicht erfasst

  • Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
  • Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Zeit (ab 01.01.2011) oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf

3. Lebensarbeitszeitkonto bei Geltung der 41-Stunden-Woche (kein Antrag für Teilnahme am LAK erforderlich)

Mit dem Lebensarbeitszeitkonto sparen Beamtinnen und Beamte mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden automatisch (ohne Antragstellung) eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche an. Die angesparten Zeiten werden dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Eine Gutschrift erfolgt ausschließlich für Zeiten, in denen Besoldung gewährt wird, und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 (sofern die Voraussetzungen dafür ab diesem Zeitpunkt bereits vorlagen). Die automatische Gutschrift erfolgt bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres (diese Regelung des Landes berücksichtigt die Tatsache, dass ab dem 60. Lebensjahr die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt). Die vorgeleistete Zeit wird durch spätere Freistellung in Höhe des angesparten Zeitguthabens abgegolten (vgl. Ziffer 7).

4. Lebensarbeitszeitkonto bei Geltung einer 40 Stundenwoche (Antrag für Teilnahme am LAK erforderlich)

Ab dem Zeitpunkt des Erreichens des 60. Lebensjahres besteht die Möglichkeit, auf Antrag die wöchentliche Arbeitszeit um eine Arbeitsstunde (auf 41 Stunden ab dem 60. Lebensjahr bis zum Beginn des Ruhestands) zu erhöhen. Damit kann auch über das 60. Lebensjahr hinaus eine Teilnahme am LAK mit einer Gutschrift von einer Arbeitsstunde pro Kalenderwoche erfolgen. Die Besoldung bleibt hierdurch unverändert. Die vorgeleistete Zeit wird durch spätere Freistellung in Höhe des angesparten Zeitguthabens abgegolten.

5. Lebensarbeitszeitkonto bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte sparen anteilig entsprechend ihrer bewilligten Wochenarbeitszeit an. (Beispiel: Bei einer Halbtagsstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden wird eine halbe Stunde pro Woche dem LAK gutgeschrieben).

Auch Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können zum Zweck einer (weiteren) Teilnahme am LAK ihre Arbeitszeit auf Antrag anteilig im Verhältnis zur bewilligten Wochenarbeitszeit aufstocken und entsprechendes Zeitguthaben ansparen. (Beispiel: Halbtagsbeschäftigte mit einer gemäß Altersstaffelung regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden können zur Teilnahme am LAK ihre Arbeitszeit um eine halbe Stunde aufstocken und diese im LAK ansparen). Die Besoldung bleibt hierdurch unverändert. Die vorgeleistete Zeit wird durch spätere Freistellung in Höhe des angesparten Zeitguthabens abgegolten.

6. Teilnahme schwerbehinderter Beamtinnen und Beamten am Lebensarbeitszeitkonto

Eine automatische Ansparung erfolt aufgrund der seit 1. April 2008 unabhängig vom Lebensalter geltenden 40-Stunden-Woche ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Eine Ansparung auf das LAK ist auf Antrag durch Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde möglich. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt hinsichtlich des Umfangs der Aufstockung bzw. Ansparung die unter Ziffer 5 dargestellte Regelung.

7.  Inanspruchnahme des Zeitguthabens

Die Inanspruchnahme des Zeitguthabens erfolgt in der Regel durch Freistellung unmittelbar vor Beginn des Ruhestands.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ‑ soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen ‑ auf Antrag in Ausnahmefällen auch früher auf das Zeitguthaben zugegriffen werden. Die vorzeitige Freistellung ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Inanspruchnahme über den/die Vorgesetzte/-n bei der Personalabteilung zu beantragen.

Soweit dienstliche Belange nicht entgegen stehen, kann bei Ausscheiden oder Wechsel des Dienstherrn eine Freistellung (in Höhe der angesparten Stunden) unmittelbar vor dem Ausscheiden erfolgen. Eine Übernahme des Zeitguthabens durch den neuen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber ist möglich, wenn dieser sich dazu bereit erklärt. Ist beides nicht möglich, verfällt das Zeitguthaben.

8. Rechtsgrundlagen

Die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto sind in § 1a der Hessischen Arbeitszeitverordnung und den Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) verankert.

9. Hinweise

Antworten auf weitergehende Fragen zum Lebensarbeitszeitkonto sind auf den Seiten des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport veröffentlicht worden.