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Freizeit statt Geld
Ihr Schnelleinstieg:
Ansprechpersonen: Personalsachbearbeitungen der Sachgebiete II B 3, II B 4 und II B 5
Rechtsvorschriften:
§§ 6a und 20 des Tarifvertrags des Landes Hessen
Formulare:
Antrag auf „Freizeit statt Geld“
Antrag auf Inanspruchnahme der Freistellung
Allgemeines
Beschäftigte haben die Möglichkeit, auf Antrag einen Teil der ihnen zustehenden Jahressonderzahlung in bis zu zwei Arbeitstage Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts umzuwandeln.
Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 23 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 15. März 2024 wurde diese Regelung zunächst bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
Wichtig: Der Antrag muss fristgerecht bei der Personalabteilung gestellt werden. Bitte beachten Sie die geltenden Stichtage und Vorgaben. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der nachfolgenden Übersicht oder bei Ihrer zuständigen Personalsachbearbeitung.
FAQs
Bis wann ist der Antrag auf "Freizeit statt Geld" zu stellen?
Der Antrag muss bis spätestens 30. September des laufenden Kalenderjahres bei der Personalabteilung eingereicht werden.
Die letztmalige Möglichkeit zur Antragstellung besteht zum 30. September 2025, da die Regelung zunächst bis zum 31. Dezember 2026 befristet ist.Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Sie können die Umwandlung der Jahressonderzahlung in Freizeitausgleich beantragen, wenn:
1. Sie unter den Geltungsbereich des TV-H fallen.
(Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte sowie studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte.)
2. Ihr Arbeitsverhältnis bereits im Januar des laufenden Kalenderjahres bestanden hat.
3. Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H besteht.
Das ist der Fall, wenn Sie sich am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis befinden.Auf welchen Anteil der Jahressonderzahlung verzichte ich bei „Freizeit statt Geld“?
Wann muss der Freizeitausgleich genommen werden?
Der Freizeitausgleich muss:
· im Dezember des laufenden Kalenderjahres oder
· innerhalb der ersten elf Monate des Folgejahres
genommen werden, sofern keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Wird der Freizeitausgleich nicht fristgerecht in Anspruch genommen, verfällt er.
Eine finanzielle Abgeltung ist ausgeschlossen.Kann ich auch weniger als zwei Tage Freizeitausgleich beantragen?
Nein. Der Tarifvertrag sieht eine Umwandlung ausschließlich in zwei volle Arbeitstage vor.
Eine teilweise Umwandlung ist nicht möglich.Kann ich meinen Antrag zurückziehen?
Ja – solange noch keine Genehmigung durch die Personalabteilung erteilt wurde, kann der Antrag zurückgezogen werden.
Nach erfolgter Genehmigung ist ein Rücktritt nicht mehr möglich, und die Minderung der Jahressonderzahlung tritt ein.Muss der Freizeitausgleich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen genommen werden?
Nein. Die beiden Tage müssen nicht zusammenhängend genommen werden.
Sie können die Tage frei planen, sofern keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen.