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Praktikum an der Philipps-Universität Marburg
Ihr Schnelleinstieg:
Ansprechpartnerin: Regina Mengel
Rechtsgrundlagen:
Jugendarbeitsschutzgesetz
Verordnung für Berufliche Orientierung in Schulen
Formulare:
Datenschutz - Verpflichtung zur Verschwiegenheit (Schülerpraktikum)
Nach dem ab 01.01.2015 gültigen Mindestlohngesetz (MiLoG) können auch für Praktika Ansprüche nach dem MiLoG bzw. Sozialversicherungspflicht entstehen.
Deshalb sind an der Philipps-Universität nur noch folgende Praktika möglich:
- Pflichtpraktika im Rahmen eines Studiums,
- Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung,
- Schülerpraktika,
- Jahrespraktika im Rahmen der Fachoberschule,
- Praktika im Rahmen einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB).
Folgende Nachweise sind für die einzelnen Praktika vorzulegen:
- Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums:
Bestätigung der jeweiligen Hochschule, dass es sich beim geplanten Praktikum im geplanten Umfang um ein nach der jeweiligen hochschulrechtlichen Bestimmung (z. B. Studien- und Prüfungsordnung) verpflichtendes Praktikum handelt, welches noch nicht absolviert wurde; Immatrikulationsbescheinigung; Lebenslauf. - Pflichtpraktikum im Rahmen einer Ausbildung:
Bestätigung der Ausbildungseinrichtung, dass es sich beim geplanten Praktikum im geplanten Umfang um ein nach der jeweiligen Ausbildungsordnung verpflichtendes Praktikum handelt, welches noch nicht absolviert wurde. - Schülerpraktikum:
Praktikumsbestätigung der Schule bzw. Informationsschreiben, aus dem der konkrete Praktikumszeitraum hervorgeht; Verpflichtung zur Verschwiegenheit. - Jahrespraktikum im Rahmen der Fachoberschule:
Vorläufiges Zulassungsschreiben der jeweiligen Fachoberschule sowie Informationsschreiben über die Praktikumsmodalitäten, aus dem ebenfalls der konkrete Praktikumszeitraum hervorgeht. - Praktika im Rahmen einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB):
Bestätigung des Maßnahmenträgers über die Teilnahme an der BVB.
Bewerbungsunterlagen bitte in Kopie und ohne Klarsichthüllen, Hefter oder ähnliches vorlegen, da diese aus Kostengründen nicht zurückgesandt werden können. Bewerbungs- und Vorstellungskosten können nicht erstattet werden.
Die Genehmigung eines Schülerpraktikums erfolgt durch die jeweilige Wirtschaftsverwaltung, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Im Anschluss werden die Schülerpraktikantinnen und –praktikanten unter Angabe des Praktikumszeitraums sowie der Praktikumsbetreuerin/des Praktikumsbetreuers an die Personalabteilung, II B 2.3, gemeldet. Der entsprechende Nachweis für das Praktikum ist beizulegen.
Für alle anderen Praktikantinnen und Praktikanten werden in der Personalabteilung, II B 2.3, Praktikumsvereinbarungen erstellt. Neben dem entsprechenden Nachweis über das Praktikum sind hierfür folgende Informationen wichtig:
- Praktikumszeitraum,
- Stundenumfang pro Woche,
- Praktikumsbetreuer/