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Überstunden

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite gelten nicht für Stunden, die in der Gleitzeit anfallen.

Ihr Schnelleinstieg:

Ansprechpersonen: II B 3, II B 4 und II B 5

Rechtsvorschriften:
TV-H
Arbeitszeitgesetz

Grundsätze:

  • Überstunden dürfen nicht regelmäßig anfallen.
  • Überstunden sind durch Freizeit auszugleichen.
  • Eine sofortige Auszahlung der Überstunden ist nicht möglich.
  • Die Kosten trägt die jeweilige Organisationseinheit.

1. Definition Überstunden

Gem. § 7 Abs. 7 TV-H sind Überstunden die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Das heißt, Überstunden fallen überhaupt erst dann an, wenn die mehr geleisteten Stunden nicht schon bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen wurden.

=> Voraussetzungen:

  • schriftliche Anordnung des Arbeitgebers (FBe: Dekan/in; Einrichtungen: Leitung)
  • Zustimmung des Personalrates bei Anordnung von Überstunden für eine Personenmehrheit (Antrag mit Begründung ist rechtzeitig der Personalabteilung vorzulegen)*
  • Die geleisteten Arbeitsstunden können aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhält die/der Beschäftigte einen Überstundenzuschlag.

Der Zeitzuschlag beträgt je Stunde in den Entgeltgruppen 1 - 8 TV-H 30 v.H. und in den Entgeltgruppen 9 - 15 TV-H 15 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Zuschlag erst, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird.

2. Überstundenabgeltung

Die/der Beschäftigte erhält für Überstunden (§ 7 Absatz 7 TV-H), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

=> Voraussetzungen

  • Es handelt sich um Überstunden (siehe 1.).
  • Die Überstunden können aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden.

Die Auszahlung ist schriftlich nach Ablauf der drei Monate zu beantragen. Hierzu ist vom Vorgesetzten eine Stellungnahme erforderlich, inwieweit es dienstlich nicht möglich war, die Überstunden im möglichen Zeitraum abzufeiern.

Wünscht die/der Beschäftigte keine Auszahlung, muss sie/er dies ebenfalls schriftlich der Personalabteilung mitteilen. Die Vorgesetzten haben darauf zu achten, dass geleistete Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden.

3. Überstundenzuschläge und –vergütungen werden aus der Kostenstelle der
    veranlassenden Organisationseinheit finanziert.

Den noch zu verwendenden „grünen Bögen“ ist die schriftliche Anordnung und eine Begründung mit Unterschrift der/des Anordnenden und ggf. der/des Kostenstellenverantwortlichen beizufügen, warum es dienstlich nicht möglich war, die Stunden durch Freizeit auszugleichen.

*Die Anordnung von Überstunden für Menschen mit Behinderung muss vorab mit der Schwerbehindertenvertretung erörtert werden.

Für Beschäftigte, die an der Gleitzeit teilnehmen, gelten ergänzend die jeweils maßgeblichen Dienstvereinbarungen.   

Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere zur höchstzulässigen Arbeitszeit, sind ebenfalls zu beachten.