27.10.2020 20.04.2020: Kindernotbetreuung für alleinerziehende Beschäftigte

Erste Lockerung der Betreuungsbeschränkungen.

Ab dem 20.04.2020 können alleinerziehende Berufstätige ihre Kinder im Alter bis zum 6. Schuljahr in die Notbetreuung Ihrer Kinderbetreuungseinrichtung geben. Als Nachweis ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers notwendig. Diese sollte auf die Erfordernis der/des Beschäftigten am Arbeitsplatz hinweisen, die aufgrund der alleinerziehenden Situation  nur durch eine adäquate Kinderbetreuung ermöglicht werden kann. Für weitere Informationen wenden sich Eltern bitte direkt an ihre jeweilige Kinderbetreuungseinrichtung.

Auf Entscheidung des hessischen Ministeriums sind alleinerziehende Studierende nicht berufstätig im Sinne eines aktiven Arbeitsverhältnisses, da sie nicht vertraglich angestellt sind und somit keine entsprechende Bescheinigung eines Arbeitgebers erhalten können. Ein Zugang zur Kindernotbetreuung ist für diese Personengruppe daher bislang noch ausgeschlossen.