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Urheberrecht

Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Hinweise:

Einverständniserklärungen für Fotos 

Wenn Sie Fotos machen oder in Auftrag geben, beachten Sie bitte, dass die abgebildeten Personen gemäß der Datenschutz-Verordnung DSGVO ihr Einverständis für die Veröffentlichung der Fotos geben müssen. Hier verlinkt finden Sie Vorlagen für Einverständniserklärungen für Modelle (PDF), Gruppenbilder (PDF), sowie Einzelpersonen, die häufig fotografiert werden (PDF).

Einsatz von Bildern aus Google und Künstlicher Intelligenz (KI)

Beim Einsatz von Google-Bildern ist Vorsicht geboten, da viele urheberrechtlich geschützt sind. Nur Bilder mit freier Lizenz (z. B. Creative Commons) oder mit Erlaubnis des Urhebers dürfen verwendet werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Bei der Verwendung von Bildern, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) generiert wurden, ist ebenfalls Vorsicht geboten. Es muss geprüft werden, ob die Nutzung dieser Bilder Schutzrechte Dritter verletzt und welche Lizenzbedingungen gelten. In der EU gilt, dass das Urheberrecht nur von Menschen geschaffene Werke schützt. Da KI keine menschliche Urheberschaft besitzt, könnte ein Bild, das vollständig ohne menschliche Kreativität oder Anleitung erstellt wurde, keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Der Bildnachweis im Webauftritt lautet: Foto: KI-generiert bzw. Photo: AI-generated (im engl. Auftritt).

Hinweis zum Umgang mit Comicfiguren und Illustrationen

Comicfiguren, insbesondere solche, die durch bekannte Marken oder Franchises geschützt sind, dürfen nicht ohne entsprechende Lizenzen oder Genehmigungen verwendet werden. Dies gilt auch für Illustrationen, die urheberrechtlich geschützt sind. Für das Corporate Design der Universität Marburg sind Comicfiguren und stark stilisierte Illustrationen nur dann zugelassen, wenn sie speziell für die Universität entwickelt wurden oder wenn klar ist, dass keine Urheberrechte verletzt werden.

Weitere Aspekte

Generell gilt: Veröffentlichen Sie keinen fremden Inhalte ohne schriftliche Genehmigung, andernfalls kann von der Universität Schadenersatz verlangt werden.

Geschützte Inhalte sind beispielsweise:

  • Texte aus anderen Publikationen (Print & Online), auch eingescannte Zeitungsartikel
  • Fotos
  • Grafiken, auch technische Skizzen und Architekturentwürfe
  • Karten und Pläne, z.B. Anfahrtsskizzen und Stadtpläne
  • PDFs von fremden Broschüren, Flyern, Veranstaltungsplakaten etc.
  • Cover und Innenseiten von Büchern und Zeitschriften 

Der urheberrechtliche Schutz besteht in der Regel bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach gilt das Werk als "gemeinfrei", d.h. es kann frei verwendet werden. Aber Vorsicht: An dem Foto, welches z.B. ein altes Gemälde zeigt, kann unabhängig davon ein Urheberrecht des Fotografen bestehen.

Neben der Gemeinfreiheit gibt es auch andere Modelle, die die Verwendung von Inhalten erlauben (z.B. CC-Lizenzen oder Open Access). Hier muss jedoch von Fall zu Fall geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Inhalte verwendet werden können. Bei Fragen hilft Ihnen hier gerne das Dezernat VII – Recht und Compliance weiter.

In Bezug auf Fotos wird unterschieden, ob es sich um alltägliche Fotografien (Lichtbilder) handelt, oder, ob die Bilder ein hohes Maß an individueller Gestaltung aufweisen (Lichtbildwerke). Auf Lichtbilder, zu denen u.a. Pressefotos, dokumentarische Aufnahmen und private Fotografien zählen, wird der Leistungsschutz angewendet: Sie sind bis 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung geschützt. Lichtbildwerke fallen unter die Schutzfristen für Kunstwerke: Sie sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.

Auch selbst angefertigte Fotos können nicht immer problemlos verwendet werden. So dürfen z.B. Bilder von Personen nicht ohne deren Einverständnis veröffentlicht werden. Vorsicht gilt auch bei selbst fotografierten Kunstwerken, Gebäuden oder besonders geschützten Motiven, wie z.B. dem Eiffelturm bei Nacht oder einem ICE-Zug.

Jeder Urheber hat bei Verwendung seiner Werke ein Recht auf Nennung seines Namens. Für den Rechtevermerk, z.B. einen Bildnachweis, gibt es in Deutschland keinen rechtsverbindlichen Standard. Er wird in der Regel individuell vom Urheber bzw. Lizenzgeber festgelegt.

Falls Sie Fragen zu rechtlichen Aspekten haben, hilft Ihnen gerne das Dezernat VII – Recht und Compliance weiter. Da das Thema äußerst komplex ist, muss oftmals von Fall zu Fall entschieden werden, welche Dinge zu berücksichtigen sind.