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Ausbildung allgemein

siehe hierzu:  www.uni-marburg.de

 

Ausbildungsleitung

Bei Fragen in Sachen Ausbildung wende Dich bitte an Frau Vera Payer, Ausbildungsleitung Philipps-Universität  Marburg, Dezernat II C Personalabteilung, Biegenstraße 10, Raum 03032, 35032 Marburg, Telefon 06421 28-26136, Fax: 06421 28-22006, E-Mail: vera.payer@verwaltung.uni-marburg.de

Ausbildungsmittel

Zu Ausbildungsmitteln gehören z.B. Stifte, Papier, Werkzeuge, Berichtshefte, Zeichenmaterial etc.

Im Rahmen des § 21 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Auszubildende werden Ihnen kostenlos diejenigen Ausbildungsmittel zur Verfügung gestellt, die für Ihre betriebliche Berufsausbildung und für die Ablegung von Prüfungen erforderlich sind. Sie als Auszubildende/r sind selbstverständlich verpflichtet, die Ihnen zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln.

Für die schulische Ausbildung erhalten Sie entsprechende Bücher von der Berufsschule, die im Eigentum der Berufsschule bleiben. Zur Vermeidung von Missverständnissen möchten wir darauf aufmerksam machen, dass Lernmittel, die der Unterstützung des Berufsschulunterrichts dienen oder von Berufsschullehrern „lediglich“ zur Anschaffung empfohlen werden, nicht zu den oben bezeichneten Ausbildungsmitteln zählen. Sprechen Sie Ihre Ausbilderin oder Ihren Ausbilder darauf an, inwieweit im Betrieb Fachliteratur vorhanden ist, auf die Sie ggf. zurückgreifen können.

 

Ausbildungsvergütung

1. Ausbildungsjahr 704,21 €

2. Ausbildungsjahr 755,08 €

3. Ausbildungsjahr 801,77 €

4. Ausbildungsjahr 866,53 €

 

Für Inspektoranwärter monatliche Grundvergütung 892,23€

 

Abschlussprüfung

Eine Abschlussprüfung wird in allen anerkannten Ausbildungsberufen durchgeführt. Einzelheiten über Prüfungsverfahren und –inhalte entnehmen Sie bitte der Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Für Fragen steht Ihnen auch Ihr Ausbildungsleiter oder der Berufsschullehrer/in zur Verfügung.

Vor der Abschlussprüfung wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich auf die Prüfung an fünf Tagen vorzubereiten (§ 16 Manteltarifvertrag für Auszubildende).

 

Ausbildungsplan

Zu Beginn der Ausbildung erhalten Sie einen Ausbildungsplan. Darin ist die zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung niedergelegt. Der Ausbildungsplan ermöglicht Ihnen die Kontrolle, ob alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die für Ihren Beruf erforderlich sind, auch tatsächlich vermittelt werden. Sprechen Sie Ihren Ausbilder darauf an, wenn Sie im Verlauf der Ausbildung das Gefühl haben, einzelne Punkte des Ausbildungsplanes bedürfen einer Vertiefung.

 

Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag wird zwischen Dir und der Philipps-Universität Marburg als Ausbildungsbetrieb geschlossen. Er enthält Angaben über:

• Art und Ziel der Ausbildung

• Dauer der Probezeit

• Dauer der täglichen Arbeitszeit

• Höhe der Vergütung

• Urlaubsanspruch

• Voraussetzungen, unter denen der Vertrag kündbar ist.

Bei der „zuständigen Stelle“ muss jeder Ausbildungsvertrag in ein Verzeichnis aller Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden. Nach Eintragung bei der zu-ständigen Stelle erhälst Du einen Ausbildungsvertrag mit Eintragungsvermerk für Deine Unterlagen.

 

Aus- und Weiterbildung

Es besteht die Möglichkeit, an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen während der Ausbildung teilzunehmen. Wenn Du an einem Kurs teilnehmen willst, müsst Du die Zustimmung deines unmittelbaren Vorgesetzten einholen. Die Weiterbildungskurse finden während der Arbeitszeit statt, d.h. die Teilnahme an den Kursen wird auf die reguläre Arbeitszeit angerechnet. Die Zusage für die Kursteilnahme geht Dir schriftlich zu. Es ist durchaus möglich, dass durch die Vielzahl von Anmeldungen nicht jeder am gewünschten Kurs teilnehmen kann. Deshalb solltest Du dich auch für die angebotenen Alternativen eintragen.

Fort- und Weiterbildungsangeboten findest Du im Internet unter

http://www.uni-marburg.de/personal/infobeschaeftigte/indexfortbildung. Sollten Sie Fragen zu den Kursangeboten haben, wenden Sie sich bitte an Frau Sippel, Tel. 06421/28-26122 (Personalabteilung).

Darüber hinaus bietet das Hochschulrechenzentrum weitere Fortbildungsveranstaltungen im EDV-Bereich an. Mehr zu den Veranstaltungen des Hochschulrechenzentrums erfahren Sie unter http://www.uni-marburg.de/hrz/schulung/fortbildung.

 

B

Beendigung der Ausbildung

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Bestehen der Abschlussprüfung. Dies wird in der Regel vor dem in dem Ausbildungsvertrag niedergelegten Ausbildungsende liegen. Am Tag des letzten Prüfungsteiles erhälst Du vom Prüfungsausschuss eine vorläufige Bescheinigung, aus der hervorgeht, ob Du die Prüfung bestanden hast. Bitte reich diese Bescheinigung unverzüglich an Deinen Ausbilder und eine Kopie an die Personalabteilung weiter.

In begründeten Einzelfällen kann das Ausbildungsverhältnis jedoch vorzeitig aufgelöst oder gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kommt z.B. dann in Frage, wenn Auszubildende der Ausbildungsstelle oder der Berufsschule wiederholt unentschuldigt fernbleiben.

 

Berichtsheft

Das Berichtsheft ist der Nachweis für die zuständige Stelle, dass die Ausbildung ordnungsgemäß verläuft. Es wird in der Regel vor der Abschlussprüfung eingezogen und überprüft. Der Prüfungsausschuss wird Dich nur dann zur Abschlussprüfung zulassen, wenn das Berichtsheft ordnungsgemäß geführt wurde und weitere Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Du siehst also, dass Du nicht nur zur Führung des Berichtsheftes verpflichtet sind, sondern dass auch sehr viel davon abhängt.

Das Berichtsheft wird vom Arbeitgeber bezahlt. Du darst es während der Arbeitszeit führen! Du hast das Berichtsheft regelmäßig deinem Ausbildungsleiter zur Durchsicht und zur Kenntnisnahme vorzulegen. In deinem eigenen Interesse empfehle ich Dir dringend, dass Berichtsheft immer zeitnah zu führen.

 

Berufsschule

Die Berufsschule ergänzt die betriebliche Ausbildung und vermittelt Dir sowohl spezifische theoretische Kenntnisse als auch Allgemeinwissen. Dazu muss man wissen, dass in der Bundesrepublik das duale, also zweigeteilte Ausbildungssystem gilt, nämlich die zwei Lernorte Betrieb und Berufsschule. Das ist notwendig, damit in der Ausbildung fachspezifische und übergreifende Themen gleichermaßen berücksichtigt werden. Am Berufsschulunterricht müssen alle Auszubildenden teilnehmen.

Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen ist jeder Auszubildende von seiner betrieblichen Ausbildungstätigkeit freigestellt. Das gleiche gilt auch für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Du musst an diesen Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Sofern Du an der Teilnahme am Berufsschulunterricht oder an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen verhindert bist (z.B. wegen Krankheit), gelten die gleichen Meldepflichten, wie du unter dem Stichwort „Krankheit“ beschrieben sind. Nehm diese Pflichten im Interesse einer erfolgreichen Ausbildung sehr ernst. Bei etwaigen wiederholten Verstößen gefährdest du ansonsten das Ausbildungsverhältnis. Bitte hab Verständnis, dass an dieser Stelle auf die selbstverständliche Pflicht zur Teilnahme am Berufsschulunterricht besonders hingewiesen wird. Leider haben uns negative Erfahrungen aus der Vergangenheit – die in Einzelfällen auch zu Kündigungen führten - veranlasst, diesen Hinweis aufzunehmen.

 

Betriebsärztlicher Dienst

Ansprechpartner:

Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH
Standort Marburg

Baldingerstraße

35043 Marburg

 

Tel.: 06421/28-63676

Fax.: 06421/28-63381

 

Bewerbung

Bewerbungen schick dann bitte mit den üblichen Unterlagen: Bewerbungsanschreiben, Lebenslauf, ggf. Passbild (gern auch eingescannt), Fotokopie des letzten Schulzeugnisses der allgemeinbildenden Schule, ggf. Fotokopien von Zeugnissen über Beschäftigungen seit der Schulentlassung an die jeweilig genannten Adressaten zu den Ausbildungsberufen.

Wir bitten die Bewerbungsunterlagen grundsätzlich nur in Kopie und ohne Mappe einzureichen, da wir aus Kostengründen die Bewerbundgsunterlagen nicht zurück senden. Bewerbungs- und Vorstellungskosten werden nicht erstattet!

 

E

Erholungsurlaub

Die Dauer Ihres Erholungsurlaubs richtet sich nach dem Lebensalter (steht auch im Ausbildungsvertrag!) und der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich im Kalenderjahr zu nehmen, Resturlaub ist bis spätestens 30. April des folgenden Jahres anzutreten. Rechtzeitig vor Antritt ist der Urlaub in deiner Ausbildungseinrichtung zu planen und dem Ausbilder ein entsprechender Urlaubsantrag vorzulegen. Als Faustformel für die Antragsabgabe gilt: Je länger der Urlaub, um so eher musst du planen und den Urlaub beantragen. Dabei bitte ich zu beachten, dass du deinen  Jahresurlaub nur in den Berufsschulferien nehmen darfst. Erst nach erfolgter Urlaubsgenehmigung darf der Urlaub angetreten werden. Sofern du auf den Antrag keine Rückmeldung erhalten hast und unsicher bist, ob dein Urlaubsantrag genehmigt wurde, sprech bitte den Ausbilder an.

Der Urlaub ist rechtzeitig vor Ende der Ausbildung zu nehmen, da er nicht ausbezahlt werden darf.

F

Fehlzeiten

Du darfst nur im Krankheitsfall oder mit vorheriger Zustimmung des Ausbildenden der Ausbildung fernbleiben. Bei nicht entschuldigtem oder nicht genehmigtem Fernbleiben am Ausbildungsplatz oder in der Berufsschule besteht kein Anspruch auf die Ausbildungsvergütung! Unentschuldigtes Fernbleiben hat arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge (z.B. Abmahnung, im Wiederholungsfalle auch die Kündigung).

 

G

Geheimhaltungspflicht

Auch du als Auszubildende/r bist, wie die anderen Bediensteten auch,  verpflichtet, über alle Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

J

Jugendarbeitsschutzgesetz

Es gilt für alle Jugendlichen unter 18 Jahre, die in einer Ausbildung oder einem sonstigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Es enthält Vorschriften zur Arbeitszeit, zum Berufsschulunterricht, zur Nachtruhe, Ruhepausen, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zum Urlaub.

 

K

Krankheit/Krankmeldung/Krankenbezüge

Ist ein Erscheinen am Ausbildungsplatz bzw. der Berufsschule wegen Krankheit nicht möglich, so musst du sofort am ersten Tag der Abwesenheit den/die direkte Vorgesetzte/n (Ausbilder/Ausbilderin) oder deren Vertreter mindestens telefonisch verständigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung vorgelegt werden. Dauert die Erkrankung länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist ein weiteres Attest vorzulegen. In Einzelfällen kann die Vorlage eines ärztlichen Attests bereits am ersten Tag der Erkrankung verlangt werden; sofern diese Regelung für dich zutrifft, erhälst du einen entsprechenden schriftlichen Vermerk von der Personalabteilung.

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhalten Auszubildende bis zur Dauer von maximal sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Ausbildungsvergütung.

Bei nicht entschuldigtem oder nicht genehmigtem Fernbleiben am Ausbildungsplatz oder in der Berufsschule besteht kein Anspruch auf die Ausbildungsvergütung! Unentschuldigtes Fernbleiben hat arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge (z.B. Abmahnung, im Wiederholungsfalle auch die Kündigung).

 

P

Pausen

Nur arbeitsfreie Zeiten von mindestens 15 Minuten gelten als Pausen. Pausenzeiten sind nicht etwa nur Essenszeiten, sondern auch Erholungszeiten. Für Jugendliche unter 18 Jahren sind dafür im Jugendarbeitsschutzgesetz noch zusätzliche Pausenzeiten festgeschrieben. Die betrieblichen Pausenzeiten werden außerdem im Tarifvertrag oder in einer Dienstvereinbarung geregelt.

 

Personalrat

Der Betriebs- oder Personalrat ist die Interessenvertretung aller Beschäftigten eines Betriebes. Im Öffentlichen Dienst heißt die Interessenvertretung Personalrat. Der Begriff Betriebsrat stammt aus der Privatwirtschaft.

Zu den Hauptaufgaben des Personalrates, die zum Wohle aller Beschäftigten erledigt werden, gehören:

• Überwachung der Einhaltung der Tarifverträge und geltenden Gesetze und Dienstvereinbarungen

• Beratungsstelle für Beschäftigte, die Beschwerden über Konflikte mit Vorgesetzten haben

• Durchführung von Personalversammlungen

• Mitbestimmung bei Einstellungen, Eingruppierungen und Kündigung

 

Der Personalrat kann jederzeit vertrauensvoll von Beschäftigten um Beratung gebeten werden, wobei die Mitglieder des Personalrates zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Sollten Sie Fragen zur Tätigkeit des Personalrates haben, wenden Sie sich bitte an das Personalratssekretariat, Tel.: 06421/28-26032, Fax: 06421/28-25576, E-Mail: personalrat@verwaltung.uni-marburg.de oder informieren Sie sich unter http://www.uni-marburg.de/personal/personalrat. Der Personalrat ist auch für Auszubildende und Jugendliche zuständig. Es findet eine enge Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung statt.

 

Probezeit

Die Probezeit dauert 3 Monate. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten, also vom Arbeitgeber und vom Auszubildenden, aufgelöst werden. Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund (außerordentlich) kündigen.

 

S

Schwerbehinderte Auszubildende

Schwerbehinderte Auszubildende werden durch das Sozialgesetzbuch IX besonders geschützt, wenn bei ihnen vom zuständigen Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % festgestellt wurde. Auszubildende, bei denen das Versorgungsamt einen GdB von mindestens 30 % festgestellt hat, haben die Möglichkeit, beim Arbeitsamt einen Antrag auf Gleichstellung zu stellen. Das Arbeitsamt stellt dann per Bescheid fest, ob die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten vorliegen.

Falls bei Ihnen eine Behinderung vorliegen sollte, ist es in jedem Fall erforderlich, dass eine Kopie des Schwerbehindertenausweises und des Bescheides des Versorgungsamtes der Personalabteilung vorgelegt wird. Die Art der festgestellten Behinderung kann auf der Kopie des Bescheides geschwärzt werden.

Bei einem Grad der Erwerbsminderung zwischen 25 % und 49 % steht wegen einer durch Behinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit Zusatzurlaub bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr zu.

Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % steht Ihnen neben dem Erholungsurlaub ein Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu (§ 125 SGB IX).

Schwerbehinderten Auszubildenden wird empfohlen, sich in der Berufsschule über mögliche (behinderungsgerechte) Prüfungserleichterungen bei der Zwischen- und/oder Abschlussprüfung zu informieren.

Ansprechpartner:

Frau Pietzsch

Biegenstraße 12, Raum 1011a

Tel: 06421/28-25993

Fax: 06421/28-26896

E-Mail: schwbv@verwaltung.uni-marburg.de

 

Stellenausschreibungen

Im Verlauf Ihrer Ausbildung werden Sie sich sicher Gedanken machen, welche beruflichen Möglichkeiten Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung haben. Die Philipps-Universität Marburg kann Ihnen leider nach Beendigung der Ausbildung keine Übernahme auf einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsplatz garantieren. Auch wenn es bis zum Ende Ihrer Ausbildung noch eine ganze Weile dauern wird, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass die Bekanntgabe von universitären Stellenangeboten an verschiedenen Aushangtafeln erfolgt. Darüber hinaus finden Sie diese Stellenangebote auch unter http://www.uni-marburg.de/personal/stellen auf einer Web-Seite der Universität.

Ich möchte Sie ermuntern, sich frühzeitig vor Ende der Ausbildung über die Stellenangebote zu informieren und bei vorhandenem Interesse zu bewerben. Dieser Empfehlung sollten Sie auch dann folgen, wenn eine Stelle zu einem Zeitpunkt zu besetzen ist, zu dem Ihre Ausbildung voraussichtlich noch nicht beendet sein wird oder aber der Einstellungstermin erst nach Abschluss Ihrer Ausbildung liegt.

 

U

Übernahme

Die Philipps-Universität Marburg kann Ihnen leider nach Beendigung der Ausbildung keine Übernahme auf einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsplatz garantieren. Sie sollten sich möglichst frühzeitig vor Beendigung der Ausbildung auf entsprechende Stellenausschreibungen bewerben.

 

Universitätsbibliothek

Auch für Sie als Auszubildende/r ist es möglich, die Universitätsbibliothek (UB) zu nutzen. Man benötigt dafür einen entsprechenden Leseausweis; diesen kann man sich entweder vor Ort bei der UB ausstellen lassen oder über das Internet anfordern. Entsprechende Informationen erhalten Sie auch über die Homepage der Universität unter

http://www.uni-marburg.de/bis/service/leseausw

 

V

Vergütungsabrechnung

Die HBS Kassel = Hessische Bezügestelle ist für die Auszahlung der Ausbildungsvergütung sowie für die Auszahlung von Urlaubsgeld, Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) und Vermögenswirksamen Leistungen zuständig. Die jeweiligen Ansprechpartner bei der HBS mit Telefonnummer können Sie Ihrer Vergütungsabrechnung entnehmen.

Alle Angaben in der monatlichen Vergütungsabrechnung überprüfen Sie bitte ständig auf ihre Richtigkeit, da Fehler nicht auszuschließen sind und auch scheinbar unwichtige Angaben die Höhe der Vergütung verändern können.

Ein Einspruch von Ihrer Seite hat bei falschen Angaben unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf von sechs Monaten zu erfolgen.

Bei nicht genehmigtem Fernbleiben am Ausbildungsplatz oder in der Berufsschule besteht kein Anspruch auf die Ausbildungsvergütung!

 

Vermögensbildung

Soweit Sie Geld nach dem Vermögensbildungsgesetz anlegen, steht Ihnen ein Zuschuss von 13,29 Euro monatlich zur Verfügung. Informationen über die verschiedenen Anlageformen erteilen Banken, Bausparkassen und Versicherungen. Bescheinigungen über den Abschluss eines Vertrages i. S. des o.a. Vermögensbildungsgesetzes reichen Sie bitte in der Personalabteilung ein, welche die Unterlagen an die HBS Kassel weiterleiten wird.

 

W

Wegezeiten

Die Zeit, die für den Weg von der Berufsschule in den Betrieb benötigt wird, zählt als Arbeitszeit.

 

Z

Zeugnis

Nach der Abschlussprüfung erhalten Sie von der Berufsschule ein Abschlusszeugnis, welches Sie bitte umgehend Ihrem Ausbildungsleiter - eine Kopie davon der Personalabteilung - vorlegen.

Sollten Sie während Ihrer Ausbildung hohe Fehlzeiten aufweisen, besteht die Gefahr, dass Sie nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden und damit lediglich ein Abgangszeugnis von der Berufsschule (kein Abschlusszeugnis) erhalten.

Zuletzt aktualisiert: 26.05.2010 · Henrik Steinhage

 
 
 
Personal

Jugend- und Auszubildendenvertretung, Biegenstraße 10, D-35032 Marburg
Tel. 06421 28-20, Studifon 06421-28-22222, Fax 06421 28-22500, E-Mail: pressestelle@verwaltung.uni-marburg.de

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