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Ausbildung von A-Z

Hier findet ihr Infos zu eurer Ausbildung an der Uni Marburg.

Falls euch ein Thema fehlt, dann schreibt uns gerne an:

  • Ausbildung allgemein

  • Ausbildungsleitung

    Bei Fragen zu Eurer Ausbildung könnt ihr euch auch an die Ausbildungsleitung von der Uni wenden:

    Frau Vera Payer
    Ausbildungsleitung Philipps-Universität Marburg
    Dezernat II B Personalabteilung

    Biegenstraße 10, Raum 03032
    35032 Marburg
    Telefon: 06421 28-26136
    Fax: 06421 28-26495
    E-Mail: payer@verwaltung.uni-marburg.de

  • Ausbildungsmittel

    Zu Ausbildungsmitteln gehören z.B. Stifte, Papier, Werkzeuge, Berichtshefte, Zeichenmaterial etc.

    Laut § 12 TVA-H BBiG werden Euch kostenlos diejenigen Ausbildungsmittel zur Verfügung gestellt, die für Eure betriebliche Berufsausbildung und für die Ablegung von Prüfungen erforderlich sind. Ihr, als Auszubildende seid selbstverständlich verpflichtet, die Euch zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln.

    Für die schulische Ausbildung erhaltet Ihr entsprechende Bücher von der Berufsschule, die im Eigentum der Berufsschule bleiben. Zur Vermeidung von Missverständnissen möchten wir darauf hinweisen, dass Lernmittel, die der Unterstützung des Berufsschulunterrichts dienen oder von Berufsschullehrern „lediglich“ zur Anschaffung empfohlen werden, nicht zu den oben bezeichneten Ausbildungsmitteln zählen. Sprecht Eure Ausbilderin oder Euren Ausbilder darauf an, inwieweit im Betrieb Fachliteratur vorhanden ist, auf die Ihr ggf. zurückgreifen könnt.

  • Ausbildungsvergütung

    1. Ausbildungsjahr: 1.056,85 €
    2. Ausbildungsjahr: 1.111,43 €
    3. Ausbildungsjahr: 1.161,51 €
    4. Ausbildungsjahr: 1.230,97 €

    Für Inspektoranwärter/-innen beträgt die Grundvergütung zurzeit monatlich 1.281,27 €.

    Detaillierte Informationen zum Tarifvertrag BBiG findet ihr unter https://verwaltungsportal.hessen.de/sites/vwp.hessen.de/files/0005_TVA-H%20BBiG_Aenderung_Tarifvertrag_fuer_Auszubildende_des_Landes_Hessen_20190329_0.pdf

  • Abschlussprüfung

    Eine Abschlussprüfung wird in allen anerkannten Ausbildungsberufen durchgeführt. Einzelheiten über Prüfungsverfahren und –inhalte entnehmt bitte der Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Bei Fragen sind auch Eure/Euer Ausbildungsleiter/-in oder Berufsschullehrer/-in gerne für Euch da.

    Vor der Abschlussprüfung wird Euch Gelegenheit gegeben, sich auf die Prüfung an fünf Tagen vorzubereiten (§ 16 Manteltarifvertrag für Auszubildende).

  • Arbeitszeit

    Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Auszubildende 40 Stunden und für Inspektoranwärter/-innen 41 Stunden. Je nach Arbeitsbereich wird in Gleitzeit oder fester Arbeitszeit gearbeitet. Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden.

  • Ausbildungsnachweis

    Der Ausbildungsnachweis ist der Nachweis für die zuständige Stelle, dass die Ausbildung ordnungsgemäß verläuft. Er wird in der Regel vor der Abschlussprüfung eingezogen und überprüft. Der Prüfungsausschuss wird Euch nur dann zur Abschlussprüfung zulassen, wenn er ordnungsgemäß geführt wurde und weitere Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ihr seht also, dass Ihr nicht nur zur Führung des Ausbildungsnachweis verpflichtet seid, sondern dass auch sehr viel davon abhängt.

    Der Ausbildungsnachweis wird vom Arbeitgeber bezahlt das heißt Ihr dürft es während der Arbeitszeit schreiben! Ihr habt ihn regelmäßig eurer/eurem Ausbildungsleiter/-in zur Durchsicht und zur Unterschrift vorzulegen. In eurem eigenen Interesse empfehlen wir Euch dringend, ihn immer kontinuierlich zu führen.

  • Ausbildungsplan

    Zu Beginn der Ausbildung erhaltet Ihr einen Ausbildungsplan. Darin ist die zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung dargestellt. Der Ausbildungsplan ermöglicht Euch die Kontrolle, ob alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die für Euren Beruf erforderlich sind, auch tatsächlich vermittelt werden. Sprecht Eure Ausbilder/-innen und Berufsschullehrer/-innen darauf an, wenn Ihr im Verlauf der Ausbildung das Gefühl habt, einzelne Punkte des Ausbildungsplanes bedürfen einer Vertiefung.

  • Ausbildungsvertrag

    Der Ausbildungsvertrag wird zwischen Euch und der Philipps-Universität Marburg als Ausbildungsbetrieb geschlossen. Er enthält Angaben über:

    • Art und Ziel der Ausbildung
    • Dauer der Probezeit
    • Dauer der täglichen Arbeitszeit
    • Höhe der Vergütung
    • Urlaubsanspruch
    • Voraussetzungen, unter denen der Vertrag kündbar ist.

    Bei der „zuständigen Stelle“ (zum Beispiel Landeszahnärztekammer für Zahnmedizinische Fachangestellte) muss jeder Ausbildungsvertrag in ein Verzeichnis aller Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden. Nach Eintragung bei der zuständigen Stelle erhaltet Ihr einen Ausbildungsvertrag mit Eintragungsvermerk für Eure Unterlagen.
    In diesem Vermerk ist eine Nummer angegeben, die Ihr später bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung eintragen müsst.

  • Aus- und Weiterbildung

    Es besteht die Möglichkeit, an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen während der Ausbildung teilzunehmen. Wenn Ihr an einem Kurs teilnehmen wollt, müsst Ihr die Zustimmung (Unterschrift und Kostenstelle für die Fortbildung) Eures unmittelbaren Vorgesetzten einholen. Die Weiterbildungskurse finden während der Arbeitszeit statt, d.h. die Teilnahme an den Kursen wird auf die reguläre Arbeitszeit angerechnet. Die Zusage für die Kursteilnahme geht Euch schriftlich oder per E-Mail zu. Es ist durchaus möglich, dass durch die Vielzahl von Anmeldungen nicht jeder am gewünschten Kurs teilnehmen kann. Deshalb solltet Ihr euch auch für die angebotenen Alternativen eintragen.

    Fort- und Weiterbildungsangebote findet Ihr im Internet unter https://www.uni-marburg.de/administration/verwaltung/dez2/personalabteilung/allgemeines/personalentwicklung

    Darüber hinaus bietet das Hochschulrechenzentrum weitere Fortbildungsveranstaltungen im EDV-Bereich an. Mehr zu den Veranstaltungen des Hochschulrechenzentrums erfahrt Ihr unter https://www.uni-marburg.de/hrz/schulung

    Informationen Englisch für Azubis findet Ihr im Internet unter https://www.uni-marburg.de/de/universitaet/administration/verwaltung/dezernat2/dienstleistungen/allgemeine-informationen/personalentwicklung/zielgruppenspezifische-massnahmen/englisch-fuer-azubis-innerbetriebliches-fortbildungsprogramm

  • Beendigung der Ausbildung

    Das Ausbildungsverhältnis endet mit Bestehen der Abschlussprüfung. Dies wird in der Regel vor dem in dem Ausbildungsvertrag niedergelegten Ausbildungsende liegen. Am Tag des letzten Prüfungsteiles erhaltet Ihr vom Prüfungsausschuss eine vorläufige Bescheinigung, aus der hervorgeht, ob Ihr die Prüfung bestanden habt. Bitte reicht diese Bescheinigung unverzüglich an Eure/n Ausbilder/-in und eine Kopie an die Personalabteilung weiter.

  • Berufsschule

    Die Berufsschule ergänzt die betriebliche Ausbildung und vermittelt Euch sowohl spezifische theoretische Kenntnisse als auch Allgemeinwissen. Dazu muss man wissen, dass in der Bundesrepublik das duale, also zweigeteilte Ausbildungssystem gilt, nämlich die zwei Lernorte Betrieb und Berufsschule. Das ist notwendig, damit in der Ausbildung fachspezifische und übergreifende Themen gleichermaßen berücksichtigt werden. Am Berufsschulunterricht müssen alle Auszubildenden teilnehmen.

    Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen ist jede/-r Auszubildende von seiner betrieblichen Ausbildungstätigkeit freigestellt. Das gleiche gilt auch für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Ihr müsst an diesen Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen.

    Sofern Ihr an der Teilnahme am Berufsschulunterricht oder an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen verhindert seid (z.B. wegen Krankheit), gelten die gleichen Meldepflichten, wie unter dem Stichwort „Krankheit“ beschrieben sind. Nehmt diese Pflichten im Interesse einer erfolgreichen Ausbildung sehr ernst. Bei etwaigen wiederholten Verstößen gefährdet Ihr ansonsten das Ausbildungsverhältnis. Bitte habt Verständnis, dass an dieser Stelle auf die selbstverständliche Pflicht zur Teilnahme am Berufsschulunterricht besonders hingewiesen wird. Leider haben uns negative Erfahrungen aus der Vergangenheit – die in Einzelfällen auch zu Kündigungen führten - veranlasst, diesen Hinweis aufzunehmen.

  • Betriebsarzt/ Personalarzt

    Ihr könnt zum Betriebsarzt gehen, wenn ihr durch eure Tätigkeiten ein gesundheitliches Problem bekommen habt oder wenn ihr der Meinung seid, dass euer Arbeitsumfeld gesundheitsschädlich sein könnte. Zum Personalarzt geht ihr vor Beginn euer Ausbildung, um festzustellen, ob ihr gesundheitlich dazu in der Lage seid, den Beruf auszuüben. Weitere Informationen findet ihr hier: https://www.uni-marburg.de/de/universitaet/administration/sicherheit/arbeitsmedizin

  • Bewerbung

    Bewerbungen schickt bitte mit den üblichen Unterlagen: Anschreiben, Lebenslauf, ggf. Passbild, eine Kopie des letzten Schulzeugnisses der allgemeinbildenden Schule, ggf. Kopien von Teilnahme-/ Bescheinigungen von Fortbildungen oder Beschäftigungen seit der Schulentlassung an die jeweilig genannten Adressaten zu den Ausbildungsberufen. Ihr könnt Eure Bewerbungen gerne auch als eine PDF-Datei einreichen.

    Wir bitten die Bewerbungsunterlagen grundsätzlich nur in Kopie und ohne Mappe einzureichen, da wir die Bewerbungsunterlagen nicht zurück senden. Bewerbungs- und Vorstellungskosten werden nicht erstattet!

  • Erholungsurlaub

    Euch stehen 30 Tage Urlaub für ein gesamtes Kalenderjahr zu. Der Urlaub wird anteilig berechnet, wenn ihr kein ganzes Jahr arbeitet. Der Urlaub ist grundsätzlich im Kalenderjahr zu nehmen, Resturlaub ist bis spätestens 30. September des folgenden Jahres anzutreten. Rechtzeitig vor Antritt ist der Urlaub in Eurer Ausbildungseinrichtung zu planen und dem/der Ausbilder/-in ein entsprechender Urlaubsantrag vorzulegen. Als Faustformel für die Antragsabgabe gilt: Je länger der Urlaub, um so eher müsst Ihr planen und den Urlaub beantragen. Dabei bitten wir zu beachten, dass Ihr euren Jahresurlaub nicht an Berufsschultagen nehmen dürft. Erst nach erfolgter Urlaubsgenehmigung darf der Urlaub angetreten werden. Sofern Ihr auf den Antrag keine Rückmeldung erhalten hast und unsicher seid, ob Euer Urlaubsantrag genehmigt wurde, sprecht bitte den/die Ausbilder/-in an.

    Der Urlaub ist rechtzeitig vor Ende der Ausbildung zu nehmen, da er nicht ausbezahlt werden darf.

    Als Erholungsurlaub stehen Auszubildenden und Inspektoranwärtern/-innen 30 Tage pro Jahr zu.

  • Fehlzeiten

    Ihr dürft nur im Krankheitsfall oder mit vorheriger Zustimmung der/des Ausbilders/-in der Ausbildung fernbleiben. Bei nicht entschuldigtem oder nicht genehmigtem Fernbleiben am Ausbildungsplatz oder in der Berufsschule besteht kein Anspruch auf die Ausbildungsvergütung! Unentschuldigtes Fernbleiben hat arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge (z.B. Abmahnung, im Wiederholungsfalle auch die Kündigung).

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

    Es gilt für alle Jugendlichen unter 18 Jahre, die in einer Ausbildung oder einem sonstigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Es enthält Vorschriften zur Arbeitszeit, zum Berufsschulunterricht, zur Nachtruhe, Ruhepausen, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zum Urlaub.

    Hier ist der Link zum Jugendarbeitsschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/

  • Krankheit / Krankmeldung / Krankenbezüge

    Ist ein Erscheinen am Ausbildungsplatz bzw. der Berufsschule wegen Krankheit nicht möglich, so müsst Ihr sofort am ersten Tag der Abwesenheit den/die direkte Vorgesetzte/n (Ausbilder/Ausbilderin) oder deren Vertreter mindestens telefonisch verständigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zwei Kalendertage, muss eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag Eurer/Eurem Vorgesetzten oder der Personalabteilung vorgelegt werden. Dauert die Erkrankung länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist ein weiteres Attest vorzulegen. In Einzelfällen kann die Vorlage eines ärztlichen Attests bereits am ersten Tag der Erkrankung verlangt werden; sofern diese Regelung für Euch zutrifft, erhaltet Ihr einen entsprechenden schriftlichen Vermerk von der Personalabteilung.

    Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhalten Auszubildende bis zur Dauer von maximal sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Ausbildungsvergütung.

    Bei nicht entschuldigtem oder nicht genehmigtem Fernbleiben am Ausbildungsplatz oder in der Berufsschule besteht kein Anspruch auf die Ausbildungsvergütung! Unentschuldigtes Fernbleiben hat arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge (z.B. Abmahnung, im Wiederholungsfalle auch die Kündigung).

  • Pausen

    Nur arbeitsfreie Zeiten von mindestens 15 Minuten gelten als Pausen. Pausenzeiten sind nicht etwa nur Essenszeiten, sondern auch Erholungszeiten. Für Jugendliche unter 18 Jahren sind dafür im Jugendarbeitsschutzgesetz noch zusätzliche Pausenzeiten festgeschrieben
    -> Siehe Jugendarbeitsschutzgesetz.

    Die betrieblichen Pausenzeiten werden außerdem im Tarifvertrag oder in einer Dienstvereinbarung geregelt.

  • Personalrat

    Der Betriebs-oder Personalrat ist die Interessenvertretung aller Beschäftigten eines Betriebes. Im Öffentlichen Dienst heißt die Interessenvertretung Personalrat. Der Begriff Betriebsrat stammt aus der Privatwirtschaft.

    Zu den Hauptaufgaben des Personalrates, die zum Wohle aller Beschäftigten erledigt werden, gehören:

    • Überwachung der Einhaltung der Tarifverträge und geltenden Gesetze und Dienstvereinbarungen
    • Beratungsstelle für Beschäftigte, die Beschwerden über Konflikte mit Vorgesetzten haben
    • Durchführung von Personalversammlungen
    • Mitbestimmung bei Einstellungen, Eingruppierungen und Kündigung

    Der Personalrat kann jederzeit vertrauensvoll von Beschäftigten um Beratung gebeten werden, wobei die Mitglieder des Personalrates zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

    Solltet Ihr Fragen zur Tätigkeit des Personalrates haben, wendet euch bitte an das Personalratssekretariat,

    Tel.: 06421/28-26032
    Fax: 06421/28-25576
    E-Mail: personalrat@verwaltung.uni-marburg.de 

    oder informiert Euch unter http://www.uni-marburg.de/personal/personalrat. Der Personalrat ist auch für Auszubildende und Jugendliche zuständig. Es findet eine enge Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung statt.

  • Probezeit

    Die Probezeit dauert 3 Monate. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten, also vom Arbeitgeber und vom Auszubildenden, aufgelöst werden. Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund (außerordentlich) kündigen.

  • Schwerbehinderte Auszubildende

    Schwerbehinderte Auszubildende werden durch das Sozialgesetzbuch IX besonders geschützt, wenn bei ihnen vom zuständigen Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % festgestellt wurde. Auszubildende, bei denen das Versorgungsamt einen GdB von mindestens 30 % festgestellt hat, haben die Möglichkeit, beim Arbeitsamt einen Antrag auf Gleichstellung zu stellen. Das Arbeitsamt stellt dann per Bescheid fest, ob die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten vorliegen.

    Falls bei Euch eine Behinderung vorliegen sollte, ist es in jedem Fall erforderlich, dass eine Kopie des Schwerbehindertenausweises und des Bescheides des Versorgungsamtes der Personalabteilung vorgelegt wird. Die Art der festgestellten Behinderung kann auf der Kopie des Bescheides geschwärzt werden.

    Bei einem Grad der Erwerbsminderung zwischen 25 % und 49 % steht wegen einer durch Behinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit Zusatzurlaub bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr zu.

    Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % steht Euch neben dem Erholungsurlaub ein Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu (§ 125 SGB IX).

    Schwerbehinderten- Auszubildenden wird empfohlen, sich in der Berufsschule über mögliche (behindertengerechte) Prüfungserleichterungen bei der Zwischen- und/oder Abschlussprüfung zu informieren.

    Ansprechpartner:

    Frau Pietzsch
    Biegenstraße 12, Raum 1011a
    Tel: 06421/28-25993
    Fax: 06421/28-26896
    E-Mail: schwbv@verwaltung.uni-marburg.de

  • Stellenausschreibungen

    Im Verlauf deiner Ausbildung werdet Ihr euch sicher Gedanken machen, welche beruflichen Möglichkeiten Ihr im Anschluss an die Ausbildung habt. Die Philipps-Universität Marburg kann Euch leider nach Beendigung der Ausbildung keine Übernahme auf einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsplatz garantieren. Auch wenn es bis zum Ende eurer Ausbildung noch eine ganze Weile dauern wird, machen wir Euch darauf aufmerksam, dass die Bekanntgabe von universitären Stellenangeboten auf verschiedenen Plattformen (Homepage, PIA, Zeitungen) erfolgt. Darüber hinaus findet Ihr diese Stellenangebote auch unter www.uni-marburg.de/administration/verwaltung/dez2/personalabteilung/bewerber/stellen auf einer Web-Seite der Universität.

    Wir möchten Euch ermuntern, sich frühzeitig vor Ende der Ausbildung über die Stellenangebote zu informieren und bei vorhandenem Interesse zu bewerben. Dieser Empfehlung solltet Ihr auch dann folgen, wenn eine Stelle zu einem Zeitpunkt zu besetzen ist, zu dem Eure Ausbildung voraussichtlich noch nicht beendet sein wird oder aber der Einstellungstermin erst nach Abschluss eurer Ausbildung liegt.

  • Übernahme

    Die Philipps-Universität Marburg kann Euch leider nach Beendigung der Ausbildung keine Übernahme auf einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsplatz garantieren. Ihr solltet Euch möglichst frühzeitig vor Beendigung der Ausbildung auf entsprechende Stellenausschreibungen bewerben.

  • Universitätsbibliothek

    Auch für Euch als Auszubildende ist es möglich, die Universitätsbibliothek (UB) zu nutzen. Man benötigt dafür einen entsprechenden Leseausweis; diesen kann man sich entweder vor Ort bei der UB ausstellen lassen oder über das Internet anfordern. Entsprechende Informationen erhaltet Ihr auch über die Homepage der Universität unter https://www.uni-marburg.de/de/ub/ausleihen/leseausweis

  • Vergütungsabrechnung

    Die HBS Kassel = Hessische Bezügestelle ist für die Auszahlung der Ausbildungsvergütung sowie für die Auszahlung von Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) und Vermögenswirksamen Leistungen zuständig. Die jeweiligen Ansprechpartner bei der HBS mit Telefonnummer könnt Ihr eurer Vergütungsabrechnung entnehmen.

    Alle Angaben in der monatlichen Vergütungsabrechnung überprüft bitte ständig auf ihre Richtigkeit, da Fehler nicht auszuschließen sind und auch scheinbar unwichtige Angaben die Höhe der Vergütung verändern können.

    Ein Einspruch von Eurer Seite hat bei falschen Angaben unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf von sechs Monaten zu erfolgen.

    Bei nicht genehmigtem Fernbleiben am Ausbildungsplatz oder in der Berufsschule besteht kein Anspruch auf die Ausbildungsvergütung!

  • Vermögensbildung

    Soweit Ihr Geld nach dem Vermögensbildungsgesetz anlegst, steht Euch ein Zuschuss von 13,29 Euro monatlich zur Verfügung. Informationen über die verschiedenen Anlageformen erteilen Banken, Bausparkassen und Versicherungen. Bescheinigungen über den Abschluss eines Vertrages i. S. des o.a. Vermögensbildungsgesetzes reicht bitte in der Personalabteilung ein, welche die Unterlagen an die HBS Kassel weiterleiten wird.

  • Verschwiegenheitserklärung

    Auch Ihr als Auszubildende/r seid, wie die anderen Bediensteten auch, verpflichtet, über alle Dienstgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

  • Wegezeiten

    Die Zeit, die für den Weg von der Berufsschule in den Betrieb benötigt wird, zählt als Arbeitszeit.

  • Zeugnis

    Nach der Abschlussprüfung erhaltet Ihr von der Berufsschule ein Abschlusszeugnis, welches Ihr bitte umgehend eurem/eurer Ausbildungsleiter/-in - eine Kopie davon der Personalabteilung - vorlegt.

    Solltet Ihr während Eurer Ausbildung hohe Fehlzeiten aufweisen, besteht die Gefahr, dass Ihr nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werdet und damit lediglich ein Abgangszeugnis von der Berufsschule (kein Abschlusszeugnis) erhaltet.