22.11.2018 Aktuelle Veröffentlichung von Professor Dr. Wertenbruch zur Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB (alternative Kausalität) bei der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB
NJW 2018, 3440 Heft 47 (Anmerkung zu BGH NJW 2018, 3439)
Die Urteilsanmerkung bezieht sich auf eine aktuelle Entscheidung des BGH zur Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Im Fall des BGH war ein Pferd, dass sich mit mehreren anderen Pferden in einem Paddock befand, durch den Fußtritt eines anderen Pferdes erheblich verletzt worden. Als Täter kamen nur die im Paddock befindlichen Pferde in Betracht. Es konnte aber nicht festgestellt werden, welches Pferd die Verletzung verursacht hat. Für die Bejahung einer alternativen Kausalität i. S. d. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB kann in einer derartigen Konstellation zwar das bloße Halten eines Tieres ausreichen. Das Verhalten des Tieres, dessen Halter in Anspruch genommen wird, muss aber generell geeignet gewesen sein, den Schaden herbeizuführen (Kausalitätseignung).