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I. Krankmeldung für Veranstaltungen
Bei unseren Veranstaltungen besteht in der Regel keine Anwesenheitspflicht. Werden Veranstaltungstermine versäumt, ist im Allgemeinen daher keine Krankmeldung oder Entschuldigung erforderlich.
Eine wichtige Ausnahme gilt für das Seminar im Schwerpunktbereichsstudium. Kann ein Studierender an dem Termin, der für die mündliche Präsentation der wissenschaftlichen Hausarbeit bestimmt worden ist, nicht teilnehmen, so ist nach § 18 Abs. 1 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Verhinderungsgrund gegenüber dem Prüfungsamt unverzüglich anzuzeigen und im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.
Eine weitere Ausnahme gilt in Sprachscheinen und Veranstaltungen der Schlüsselqualifikation, die eine regelmäßige Anwesenheit voraussetzen. Die Regeln für die Anwesenheit und die Entschuldigung bei Abwesenheit bzw. Erkrankung werden in diesen Veranstaltungen von den jeweiligen Übungsleiterinnen und Übungsleitern festgelegt.
II. Krankmeldung für Prüfungen
1. Zwischenprüfung
Bei einer krankheitsbedingten Verhinderung der Teilnahme an einer Prüfungsleistung für die Zwischenprüfung (zwischenprüfungsrelevante Semesterabschlussklausuren und Hausarbeit) ist die Prüfungsunfähigkeit gem. § 15 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt anzuzeigen. Die Erkrankung ist grundsätzlich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Dieses muss bei Aufsichtsarbeiten spätestens am Prüfungstag und bei Hausarbeiten spätestens am Abgabetag ausgestellt sein.
Für die Hausarbeit ist eine Bearbeitungszeit von drei Wochen vorgesehen. Da die Hausarbeit jedoch während der Semesterferien über einen deutlich längeren Zeitraum zur Bearbeitung ausgegeben wird, wirken sich kurzfristige Erkrankungen nicht auf die Möglichkeit zur erfolgreichen Teilnahme aus.
2. Große Scheine
Eine krankheitsbedingte Entschuldigung für die Nichtteilnahme an einer Klausur für einen großen Schein ist nicht erforderlich. Jeder große Schein wird in jedem Semester angeboten, und von den drei angebotenen Klausuren muss nur eine bestanden werden. Den Studierenden stehen beliebig viele Versuche zur erfolgreichen Absolvierung der großen Scheine zur Verfügung.
3. Schwerpunktbereich
Bei einer krankheitsbedingten Verhinderung der Teilnahme an einer Prüfungsleistung im Schwerpunktbereich (Abschlussklausuren und wissenschaftliche Hausarbeit) ist die Prüfungsunfähigkeit gem. § 18 Abs. 1 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt anzuzeigen. Die Erkrankung ist grundsätzlich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Dieses muss bei Aufsichtsarbeiten spätestens am Prüfungstag und bei Hausarbeiten spätestens am Abgabetag ausgestellt sein.
Bei der wissenschaftlichen Hausarbeit ist im Falle einer Erkrankung keine Verlängerung der Bearbeitungszeit vorgesehen, sondern lediglich die Möglichkeit, ein neues Thema zu erhalten.
4. Nebenfachstudierende
Bei einer krankheitsbedingten Verhinderung der Teilnahme an einer Prüfungsleistung ist die Prüfungsunfähigkeit gem. § 29 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für das Nebenfach Rechtswissenschaften unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt anzuzeigen. Für den Nachweis der Erkrankung reicht in diesen Fällen eine (normale) ärztliche Krankschreibung, ein amtsärztliches Attest ist insofern nicht erforderlich.
III. Kontaktadresse des Prüfungsamtes
Alle Nachweise und Erklärungen gegenüber dem Prüfungsamt sind bitte an die nachstehende E-Mail-Adresse zu senden:
Stand: 13.2.2026