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Krankheit, Attest, Rücktritte

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Regelungen und Verfahren zu Krankheit, Attest und Rücktritten bei Prüfungen, Studienleistungen und Abschlussarbeiten am Fachbereich Fremdsprachliche Philologien. Wenn Sie, z.B. im Rahmen des Lehramtsstudiums oder des Kombibachelors Fächer an mehreren Fachbereichen studieren, beachten Sie bitte, dass an jedem Fachbereich eigene Regeln gelten, die sich unterscheiden können! Die hier veröffentlichten Regelungen gelten für Fächer, Module, Prüfungen und Veranstaltungen des FB10.

Krankheit

Wenn Sie wegen Krankheit nicht an einer Prüfung teilnehmen können, gehen Sie wie folgt vor:

  •  Sofortige Mitteilung:
    Informieren Sie die Prüferin unverzüglich per E-Mail, dass Sie krank sind und nicht teilnehmen können.
    (Unverzüglich bedeutet: „sofort, außer die Verzögerung ist nicht selbst verschuldet“)
  • Ärztliche Bescheinigung (AU):
    Lassen Sie sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform ausstellen.
    Reichen Sie die Seite „für den Arbeitgeber“ ein (ohne Diagnose).
    Eine digitale Kopie (Scan/Foto) per E-Mail an die Prüferin ist ausreichend.
    Wichtig: Die elektronische Krankschreibung ist nicht ausreichend! Nur Ihr Arbeitgeber kann Ihre elektronische Krankschreibungen einsehen. Die Uni Marburg ist nicht Ihr Arbeitgeber und darf daher aus Datenschutzgründen Ihre elektronischen Krankschreibungen nicht einsehen.
  • Einreichungsfrist:
    Die AU muss unverzüglich nach Ihrer Genesung bei der Prüferin eingereicht werden. 
    (Unverzüglich bedeutet: „sofort, außer die Verzögerung ist nicht selbst verschuldet“)
    Richtwerte:
    Bis ca. 3 Tage nach Genesung ist unproblematisch.
    Deutlich später (z. B. >2 Wochen) ist nur mit sehr guter Begründung akzeptabel.
    Legen Sie die AU aus eigenem Verschulden erst verspätet vor, gilt die Prüfung als nicht angetreten (NA), 0 Punkte / Fehlversuch. Eine Teilnahme am Wiederholungstermin ist dann daher nicht möglich.
  • Bewertung/Benotung bei Krankheit:
    Liegt eine gültige AU rechtzeitig vor, wird für die Leistung in Marvin eingetragen:  AT (Attest), kein Fehlversuch, Teilnahme am Wiederholungstermin im selben Semester ist möglich.
  • Wiederholungsprüfung bei Krankheit:
    Sie müssen sich selbstständig zum Wiederholungstermin anmelden. Es erfolgt keine automatische Anmeldung.
    Die Teilnahme am Wiederholungsversuch im selben Semester ist möglich, wenn Sie rechtzeitig (s.o.) eine AU vorlegen.
    Die Teilnahme am Wiederholungstermin im selben Semester ist nicht verpflichtend. Eine automatische Anmeldung erfolgt nicht. Wenn Sie möchten, können Sie sich stattdessen im nächsten Semester für den regulären Prüfungstermin anmelden.
    Es gibt nur einen Wiederholungstermin pro Semester.
    Wenn Sie sowohl beim Ersttermin als auch beim Wiederholungstermin krank sind, ist eine Teilnahme erst wieder im nächsten Semester möglich.
  • Grundsatz:
    Grundsätzlich gilt: eine rechtzeitig eingereichte AU führt zu einem Eintrag AT („Attest, entschuldigt“) für die Prüfung oder Studienleistung.
    Es gibt hier keinen Entscheidungsspielraum.
  • Sonderfälle:
    Der Eintrag „AT“ gilt auch bei anderen Verhinderungsgründen ohne eigenes Verschulden, die Sie nicht hätten vermeiden können (z. B. gerichtliche Vorladung während Prüfungstermin).

Rücktritt von Prüfungen aus anderen Gründen

Wenn Sie vor einer Prüfung absehen können, dass Sie nicht teilnehmen können oder wollen, können Sie einen Rücktritt beantragen, statt an der Prüfung teilzunehmen.

  • Typische Gründe für einen Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung können sein: 
    fehlende Vorbereitungsmöglichkeit durch Belastung durch Arbeit, Pflege etc.,
    (zu) hohe Anzahl von Prüfungen in einem Semester,
    sonstige individuelle Gründe
  • Antrag:
    Sie stellen einen Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung (oder Studienleistung) per E-Mail an die Prüferin.
    Eine inhaltliche Begründung des Antrags ist erforderlich.
    Fügen Sie dem Antrag geeignete Nachweise zur Begründung bei.
  • Entscheidung:
    Die Entscheidung über Ihren Antrag liegt bei der jeweiligen Prüferin.
    Es besteht ein Ermessensspielraum seitens der Prüferin.
  • Folgen eines Rücktritts:
    Entscheidet die Prüferin positiv über Ihren Antrag, wird für die Prüfung die Note RAN („Rücktritt anerkannt“) im System eingetragen.
    Sie müssen nicht mehr am Prüfungstermin teilnehmen; es wird kein Fehlversuch für Sie für diese Prüfung eingetragen.
    Sie können nach erfolgreichem Rücktritt in diesem Semester auch nicht mehr an diesem Prüfungstermin teilnehmen.
    Es besteht keine Möglichkeit zur Teilnahme am Wiederholungstermin im selben Semester, der nächste Prüfungsversuch kann erst im Folgesemester erfolgen.
  • Grundsatz:
    Eine Prüfung kann nicht freiwillig „verschoben“ werden. Sie sind entweder krank und legen eine AU vor (s.o.) oder Sie beantragen einen Rücktritt von der Prüfung in diesem Semester (RAN).

Abschlussarbeiten

Verlängerung bei Krankheit

Wenn Sie während der Bearbeitungsfrist Ihrer Abschlussarbeit krank werden, können Sie eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist beantragen. Wird der Antrag genehmigt, dürfen Sie Ihre Arbeit dann später abgeben.

Die Voraussetzung für einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungsfrist der Abschlussarbeit ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).

Dabei gilt:

  • Der Antrag muss von Ihnen schriftlich gestellt werden.
  • Es gibt kein Formular. Sie müssen selbst einen Text schreiben.
  • Sie müssen den Antrag auf Papier persönlich unterschreiben.
  • Sie müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) Ihrer Ärztin im Original mit dazulegen.
  • Der Antrag muss auf Papier im Prüfungsbüro abgegeben werden oder per Papier-Post an das Prüfungsbüro gesendet werden.
  • Ein Antrag per E-Mail ist nicht ausreichend.

Wird Ihr Antrag genehmigt, bekommen Sie eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist um die Anzahl der krankgeschriebenen Tage gutgeschrieben.

Sie bekommen einen offiziellen Brief (einen „Bescheid“) über die Verlängerung und die neue Abgabefrist vom Prüfungsbüro.

Verlängerung aus anderen Gründen

Sie können auch aus anderen Gründen als Krankheit eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist Ihrer Abschlussarbeit beantragen. Es gibt hierfür eine Regelung in den Allgemeinen Bestimmungen für Studien- und Prüfungsordnungen.

Wenn es Gründe gibt, die außerhalb Ihrer Verantwortung liegen und die für eine Verzögerung der Bearbeitung Ihrer Abschluss sorgen, können Sie eine Verlängerung beantragen.

Mögliche Gründe können z.B. sein:

  • Probleme bei der Literaturrecherche; Fernleihen kommen nur verzögert an.
  • Krankheit von Interviewpartnern für die Arbeit
  • o.ä.

Voraussetzung:
Die Gründe liegen außerhalb der Verantwortung der Kandidaten.

Also:

  • Urlaubsreise während des Bearbeitungszeitraums: nicht ok, keine Verlängerung
  • Arbeitsaufwand überschätzt, zu spät angefangen: nicht ok, keine Verlängerung
  • allgemeine Schwierigkeit des Themas: nicht ok, keine Verlängerung
  • Krankheit mit Attest: Bitte beantragen Sie eine Verlängerung aus Krankheitsgründen, s.o.

Dabei gilt:

  • Der Antrag muss von Ihnen schriftlich gestellt werden.
  • Es gibt kein Formular. Sie müssen selbst einen Text schreiben.
  • Erklären Sie im Antrag die Gründe für Ihren Wunsch nach einer Verlängerung.
  • Legen Sie geeignete Nachweise für die von Ihnen angegebenen Gründe zum Antrag dazu.
  • Sie müssen den Antrag auf Papier persönlich unterschreiben.
  • Der Antrag muss auf Papier im Prüfungsbüro abgegeben werden oder per Papier-Post an das Prüfungsbüro gesendet werden.
  • Ein Antrag per E-Mail ist nicht ausreichend.

Wird Ihr Antrag genehmigt, können Sie maximal eine Verlängerung um 20% der ursprünglichen Bearbeitungszeit Ihrer Arbeit zusätzlich bekommen.
Rechenbeispiel: Ursprüngliche Bearbeitungsfrist war 5 Monate; 20% davon sind 1 Monat. Die neue Bearbeitungsfrist beträgt dann also 6 Monate.
Wenn eine Verlängerung um 20% in Ihrem Fall nicht ausreichend wäre, können Sie stattdessen einen Rücktritt von der Prüfung beantragen (s.u.).

Sie bekommen einen offiziellen Brief (einen „Bescheid“) über die Verlängerung und die neue Abgabefrist vom Prüfungsbüro.

 Wenn die Verlängerung nicht ausreicht

Wenn eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist aus Krankheitsgründen oder um 20% aus anderen Gründen nicht ausreicht, können Sie einen Rücktritt von der Abschlussarbeit beantragen.

Ein Rücktritt ist nur in Sonderfällen mit einer dringenden Begründung möglich. Zum Beispiel: Wohnungsbrand mit vollständigem Verlust aller Unterlagen.

Stellen Sie dafür einen schriftlichen Antrag (s.o.) beim Prüfungsausschuss Ihres Studienganges. Fügen Sie dem Antrag unbedingt ausreichende Nachweise für die von Ihnen angegebenen Gründe hinzu.

Wird Ihr Antrag genehmigt, können Sie von der Abschlussarbeit zurücktreten. Sie bekommen keinen Fehlversuch eingetragen.

Wenn Sie sich später wieder zur Abschlussarbeit anmelden möchten, müssen Sie ein neues, anderes Thema bearbeiten. Sie können nicht an Ihrem ersten Thema weiterarbeiten.

Hinweis zu „Telemedizin“

Die aus unklaren Quellen (z.B. über WhatsApp) online bestellbaren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) von „Ärzten in Telemedizin“ sind nicht gültig! Eine AU darf nur von einem approbierten Arzt nach vorherigem persönlichen Kontakt ausgestellt werden!

Dabei gilt:

  • Telefonische Krankschreibung durch den Hausarzt nach einem telefonischen Beratungsgespräch --> OK
  • Krankschreibung eines „Online-Arztes“ nach Ausfüllen eines Fragebogens --> nicht OK