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Prüfungsregelungen Klinischer Studienabschnitt in der Übersicht

Es gelten die §§ 13, 14 und 15 sowie die Prüfungsregelungen zu den Leistungsnachweisen in Anlage 5 der Studienordnung Humanmedizin:  

Jede Erfolgskontrolle (Klausur, mündliche Prüfung, praktische Prüfung, Hausarbeit) beinhaltet vier Prüfungsversuche - einen Regelversuch und drei Wiederholungen.

  • Erstprüfung/Regelprüfung

    Nach einer regelmäßig und erfolgreich besuchten Lehrveranstaltung wird man automatisch zum 1. Prüfungsversuch (Regelversuch) zugelassen/angemeldet. Die Teilnahme an diesem 1. Prüfungsversuch ist verpflichtend.
    Auch im Falle des entschuldigten Fehlens im Erstversuch (z.B. mit Attest), verbleiben Sie im Status der Erstprüfung/Regelprüfung und sind somit weiterhin verpflichtend zum nächsten Prüfungstermin angemeldet.

    Wird die Teilnahme am 1. Prüfungsversuch ohne triftigen Grund versäumt/die Prüfung nicht angetreten oder legt man eine Rücktrittsbegründung nicht unverzüglich (i.d.R. spätestens drei Tage nach der Prüfung) vor, wird die Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (= nicht bestanden) gewertet.

    Ein für den Rücktritt geltend gemachter Grund muss dem zuständigen PRÜFER UNVERZÜGLICH schriftlich mitgeteilt werden (z.B. mit ärztlichem, im Zweifel auch amtsärztlichem Attest). Als Prüfer sind für beide Standorte (Marburg und Fulda) die Personen laut Liste der Ansprechpersonen Lehrveranstaltungen Klinischer Studienabschnitt, Campus Marburg zuständig. 

  • Wiederholungsprüfungen

    Besteht man den 1. Prüfungsversuch nicht, bleiben drei Wiederholungsversuche.

    Zu einer Wiederholungsprüfung muss man sich selbständig per Mail sieben Tage vor dem Prüfungstermin an folgenden beiden (für Fulda-Studierende drei) Stellen gleichzeitig anmelden:

    1) beim jeweils zuständigen Prüfer. Als Prüfer sind für beide Standorte (Marburg und Fulda) die Personen laut Liste der Ansprechpersonen Lehrveranstaltungen Klinischer Studienabschnitt, Campus Marburg zuständig,

    2) beim Prüfungsbüro Humanmedizin:

    3) für Fulda-Studierende außerdem bei Frau Farnung (Studiendekanat Fulda):
    Wird eine Wiederholungsprüfung - auch ohne nachweisbaren Grund - nicht absolviert, bleibt der Wiederholungsversuch (anders als bei der Regelprüfung) bestehen.

    Wird auch der dritte Wiederholungsversuch unternommen und nicht bestanden, gilt der gesamte Leistungsnachweis als nicht bestanden; in Folge wird die Exmatrikulation eingeleitet.