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Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassungsvoraussetzungen regelt die Studien- und Prüfungsordnung.
Zusammengefasst können Sie sie aber auch hier nachlesen:

(1)    Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist der Nachweis des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Bachelorstudienganges im Bereich „Erziehungs- und Bildungswissenschaft“ oder der Nachweis eines vergleichbaren in oder ausländischen berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses. Liegt bei Bewerbungsschluss noch kein Abschlusszeugnis mit einer Gesamtnote vor, ist bei einem zugrunde liegenden Bachelorstudium mit einem Umfang von 180 Leistungspunkten ein Nachweis über eine vorläufige durchschnittliche Gesamtnote sowie über mindestens 150 bereits erworbene Leistungspunkte zu führen. Eine Einschreibung kann in diesem Fall nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der Nachweis des Abschlusszeugnisses bis zum Ende des Vorlesungszeitraums des 1.Fachsemesters geführt wird.

(2)   Über die Frage der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums i. S. des Abs. 1 entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 16).

(3) Über die Frage der Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses i. S. des Abs. 1 entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 16).

Achtung: Leistungen, die für den Studienabschluss, der zum M.A.-Studium berechtigt, relevant sind, dürfen nicht "nachträglich" erworben werden, wenn Sie bereits im M.A.-Studium ("unter Vorbehalt") eingeschrieben sind! D.h. bei einer vorläufigen Zulassung mit 150 LP sind die fehlenden 30 LP noch im Laufe des SoSe zu erwerben und entsprechend diesem Semester zu zurechnen.

Fehlen Ihnen bei der Bewerbung noch Leistungen in erziehungswissenschaftlichen Modulen, die Sie aber für eine Feststellung der "Vergleichbarkeit" benötigen, kennzeichnen Sie dies bitte in einem gesonderten, formlosen Anschreibung und legen Sie die Modulbeschreibungen der noch ausstehenden Module Ihrer Bewerbung bei. Auch diese Module müssen vor dem 01.10. abgeschlossen werden!