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Beurlaubung

Eine Beurlaubung kann online direkt im Marvin Portal beantragt werden. Die entsprechenden Nachweise sind bei der Beantragung hochzuladen.

Was ist eine Beurlaubung?

Eine Beurlaubung ist die genehmigte Unterbrechung des Studiums. Ein Urlaubssemester zählt nicht als "Fachsemester", sondern "nur" als Hochschulsemester, sofern es nicht wegen fachlich gleichwertigem Auslandsstudium angerechnet wird.

Wer beurlaubt ist, behält den Studierendenstatus bei und muss somit den Semesterbeitrag in voller Höhe bezahlen. Bitte bedenke, dass eine Beurlaubung ggf. Auswirkungen auf deine BAföG-Zahlungen, die Kindergeld-Zahlung oder die Dauer der studentischen Krankenversicherung haben kann. Bitte informiere dich vor einer Beurlaubung über die Zahlungsauswirkungen bei der jeweils zuständigen Stelle.

Allgemeine Hinweise

  • Eine Beurlaubung ist nur für volle Semester und mit Ausnahme der Fälle nach Nr. 1 für nicht mehr als sechs Semester möglich.
  • Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Leistungsnachweisen oder die Ablegung von Prüfungen aus.
    Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung ist möglich. Lediglich nach den Gründen Nr. 4 bis 6 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen. 
  • Eine Beurlaubung kann immer nur für ein Semester gestellt werden. Folgeanträge müssen demnach jedes Semester neu gestellt werden (inkl. der erforderlichen Nachweise)
  • Eine Beurlaubung im 1. Fachsemester ist nur im Fall der Gründe Nr. 1, 4 und 5 möglich.
  • Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
  • Gründe für eine Beurlaubung

    Gemäß § 8 der Immatrikulationssatzung der Philipps-Universität können Studierende aus folgenden Gründen beurlaubt werden:

    1. Art und Dauer einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt*,
    2. die Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit, die nicht Teil des Studiums ist**,
    3. ein studienbedingter Auslandsaufenthalt,
    4. Zeiten des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung oder die Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftiger Angehörigen,
    5. Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C- oder D/C-Kader) eines Spitzenverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund,
    6. Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertretung oder ernannte oder gewählte Vertretung einer akademischen oder studentischen Selbstverwaltung.

    Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit sind hierauf nicht anzurechnen.

    *Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests zwingend erforderlich. Daraus muss hervorgehen, dass für das komplette beantragte Semester (VL-Zeit & VL-freie-Zeit) eine Studier- und Prüfungsunfähigkeit besteht.
    **Praktikumsbescheinigung der Einrichtung erforderlich und Bescheinigung des Fachbereichs, dass das Praktikum als "studienbedingt" einzustufen ist.

  • Fristen für die Beantragung eines Urlaubssemesters

    Eine Beurlaubung kann innerhalb der  Rückmeldefrist direkt über den Student-Account in Marvin beantragt werden.

    Ausnahmen: Beurlaubungen aus den Gründen Nr. 1 und Nr. 4 können im laufenden Semester gestellt werden.

    Den Status deines Antrags kannst Du jederzeit in Marvin unter "Anträge" einsehen. Sollten weitere Dokumente/Nachweise erforderlich sein, wird dein Antrag zur erneuten Bearbeitung an dich zurückgegeben.

  • Hinweise zu prüfungsrechtlichen Belangen

    Durch eine Beurlaubung können gegebenenfalls prüfungsrechtliche Belange tangiert / berührt sein. Dies gilt vor allem für Fristen in eingeleiteten Prüfungsverfahren. Setze dich in diesem Falle unbedingt mit dem jeweiligen Prüfungsamt am Fachbereich in Verbindung. Eine Übersicht findest Du hier. Die Beurlaubung alleine führt nicht zum Rücktritt bei einer Prüfung. Während eines Semesters erbrachte Prüfungsteile werden durch eine spätere Beurlaubung im gleichen Semester nicht automatisch ungültig. Hier gelten die speziellen Regelungen des Prüfungsrechts / der Prüfungsordnung.

    In modularisierten Studiengängen ist eine Beurlaubung für die Abschlussprüfung nicht möglich (dies gilt auch für Rechtswissenschaften, wenn noch Prüfungsteile aus dem Schwerpunktbereich abzuleisten sind)

    Für die Staatsexamensstudiengänge und Fachbereiche ohne Prüfungsamt (-ausschuss) wende dich bitte an das jeweilige Dekanat.

Weiterführende Links: