06.03.2026 Deine Rechte im Streik
Informationen über die Rechte studentischer Beschäftigter im Streik
Aktuell ist die Tarifrunde des Landes Hessen, in denen die gewerkschaftlichen Forderungen zu den Arbeitsbedingungen der Landesbeschäftigten in Hessen zwischen den Gewerkschaften (ver.di und GEW) und der Landesregierung verhandelt werden. Es geht unter anderem auch um die Aufnahme studentischer Beschäftigter in den Tarifvertrag.
Teilnahme am Streik
Die Teilnahme an einem Streik setzt voraus, dass deine Gewerkschaft einen offiziellen Streikaufruf mit genauen zeitlichen Daten veröffentlicht hat. Nur die an den Tarifverhandlungen beteiligten Gewerkschaften (ver.di oder GEW) dürfen zum Streik aufrufen, andernfalls gilt kein Kündigungsschutz. In dem Streikaufruf ist konkret aufgeführt, welche Beschäftigten aufgerufen sind. Diese dürfen an dem Streik teilnehmen. Streik ist ein Grundrecht (Artikel 9, Absatz 3 Grundgesetz) und auch Beschäftigte, die nicht Gewerkschaftsmitglied sind, dürfen teilnehmen.
Streik und Arbeitsrecht
Die Teilnahme an einem rechtmäßigem Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen (Ermahnungen, Abmahnung oder Kündigung) durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind nicht zulässig. Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Rahmen des laufenden Vertrags.
Abmeldung / Information an Arbeitgeber
Es besteht keine Pflicht, den Streik bei deinen Vorgesetzten anzukündigen oder dich abzumelden. Wenn du vorher gefragt wirst, ob du teilnehmen wirst, musst du keine Auskunft geben. Deine Vorgesetzten werden nicht über deine individuelle Teilnahme informiert. In der Regel wird aber die Hochschulleitung generell darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Streik stattfindet.
Kurz: Du kannst einfach teilnehmen.
Arbeitszeit
Während des Streiks ruht dein Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmer*innen brauchen keine Arbeitsleistung zu erbringen und es besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Dauer des Streiks (Informationen zu Streikgeld weiter unten).
Flexible Arbeitszeit
Wenn du relativ flexibel selbst entscheiden kannst, an welchen Tagen und welchen Zeiten Du Deine Arbeitsleistung erbringst, kannst Du das auch an den Tagen machen, an denen zum Streik aufgerufen wird. Wenn du am Streiktag / an den Streiktagen arbeiten wolltest, kannst Du dann auch streiken.
Feste Arbeitszeit
Wenn der Streiktag dein festgelegter Arbeitstag ist, musst du nicht deine Arbeitsleistung erbringen. Sollte der Streiktag nicht auf einen deiner Arbeitstage fallen, kannst du dich trotzdem in deiner Freizeit an Aktionen und Streikkundgebungen beteiligen.
Nacharbeit
Du musst während des Streiks liegengebliebene Arbeit nicht nacharbeiten. Auch die Anweisung von Überstunden wegen der Teilnahme an einem Streik ist rechtswidrig.
Vertragslaufzeit
Insbesondere bei kurzen Verträgen gibt es oft die Sorge, bei Teilnahme am Streik nicht verlängert zu werden. Leider gibt es keine Absicherung und keinen Anspruch auf Verlängerung. In dem Fall kann es sinnvoll sein, mit deinen Vorgesetzten und hauptberuflichen Kolleg*innen zu sprechen und um Unterstützung zu bitten. Oft gibt es Verständnis und mit mitstreikenden Kolleg*innen bist du auch nicht alleine.
Streikgeld
Gewerkschaftsmitglieder erhalten Streikgeld. Voraussetzung ist, dass man sich bei der Gewerkschaft angemeldet hat (durch Eintragen in eine Streikliste oder durch die jeweilige Online-Plattform). Ein Gewerkschaftsbeitritt unmittelbar während des Arbeitskampfes ist möglich. Streikunterstützungen sind steuer- und sozialabgabenfrei. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, die eine generelle Aussage erschweren. Ein grundsätzlicher Richtwert sind aber ca. 60-70% des Nettoeinkommens. Bei konkreten Fragen sind die Gewerkschaften ver.di und GEW ansprechbar.
Kontakt
Hilfskräfterat
Tel.: 06421 282 6033
Mail: hilfskraefterat@uni-marburg.de
Biegenstraße 12
35032 Marburg
Raum -1/0230