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Information für Menschen mit Behinderung (Sozialgesetzbuch (SGB) IX)

Ihr Schnelleinstieg:

Ansprechpartnerin: Vera Payer

Rechtsvorschriften:
Menschen mit Behinderungen - Rechtliche Grundlagen

Formulare: Antrag auf Behindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes

Bitte teilen Sie Ihrer Personalsachbearbeitung formlos mit, wenn Sie einen Antrag an das Versorgungsamt auf Anerkennung einer Behinderung gestellt haben. Die Entscheidung des Versorgungsamtes und der ggf. festgestellte Grad der Behinderung sind unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Grad der Behinderung von < 50 gilt man als behindert und erhält einen Bescheid, aber keinen Schwerbehindertenausweis. Bei einem Grad ab 50 gilt man als schwerbehindert und erhält neben dem Bescheid auch einen Schwerbehindertenausweis. Wenn ein Grad der Behinderung anerkannt wurde, legen Sie bitte eine Kopie des Versorgungsamtbescheids und ggf. eine Kopie des Schwerbehindertenausweises über die Eigenschaft als Mensch mit Behinderung vor, damit für Sie der Schutz des Sozialgesetzbuchs wirken kann.

Weitere Hinweise:

Zur Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers gem. § 181 SGB IX wurde Frau Vera Payer bestellt.

Die Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers vertritt den Arbeitgeber verantwortlich in allen Angelegenheiten, die Mitarbeiter mit Behinderung betreffen und achtet darauf, dass die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen, die sich aus dem Sozialgesetzbuch IX für ihn ergeben, erfüllt werden.

Die Aufgaben der Inklusionsbeauftragten sind nicht mit denen der gewählten Vertrauensperson für Menschen mit Behinderung (Schwerbehindertenvertretung nach §§ 178 ff SGB IX) zu verwechseln. Die Vertrauensperson vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderung gegenüber dem Arbeitgeber. Die Inklusionsbeauftragte ist die Ansprechpartnerin auf Arbeitgeberseite für die Vertrauensperson und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Inklusionsbeauftragte und Vertrauensperson arbeiten eng zusammen, da in der Regel ihre Zielsetzung der Erfüllung des gleichen Zweckes dient.

Beschäftigte können sich direkt an die Inklusionsbeauftragte oder auch über die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wenden, wenn es z. B. darum geht, den Arbeitsplatz der Behinderung angemessen auszustatten; Anträge dafür finden Sie hier. In diesen Fällen kann es zu Beratung oder Arbeitsplatzbegehungen zur Feststellung der Notwendigkeit durch den Betriebsärztliche Dienst oder das Integrationsamt kommen.

Weitergehende Regelungen zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung sind in den Teilhaberichtlinien des Landes Hessen enthalten, deren Einhaltung die Vertrauensperson und die Inklusionsbeauftragte zu überwachen haben. Werden Verstöße hiergegen festgestellt, sind diese der Beauftragten zu melden. Insbesondere obliegt es der Inklusionsbeauftragten, die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung (§§ 154 ff SGB IX) zu überprüfen und darauf hinzuwirken, dass die Beschäftigungsquote erfüllt wird.

Für die Einstellung arbeitsloser Menschen mit Behinderung gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten, z. B. Fördermöglichkeiten durch die Agentur für Arbeit oder auch nach der Förderrichtlinie der hessischen Landesverwaltung. Durch diese Richtlinien soll die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung durch finanzielle Anreize gefördert werden. Informationen zur Richtlinie finden Sie hier. Informationen zur Einstellung von Menschen mit Behinderung finden Sie auf der Seite der Universität Marburg.

Personen mit einem Grad der Behinderung unter 50 können bei der zuständigen Arbeitsagentur einen „Antrag auf Gleichstellung“ stellen. Hierzu berät die Vertrauensperson. Mit dem Gesetz zu Gleichstellung von Menschen mit einer Behinderung soll gewährleistet sein, dass diesem Personenkreis eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, dies besonders im beruflichen Alltag, ermöglicht wird. Hierbei ist besonders z.B. auf die Einrichtung eines angemessenen Arbeitsplatzes, die zur Verfügung zu stellenden Gebärdendolmetscher für gehörlose Menschen und einen erhöhten Kündigungsschutz hinzuweisen. Dieses Gesetz verpflichtet dann insbesondere Vorgesetzte darauf zu achten, dass dieses auch umgesetzt wird.