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Arbeitszeit
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Erste Anlaufstelle für alle Fragen ist die zuständige Zeiterfassungsachbearbeitung Ihres Bereichs. Allgemeine Fragen zum Thema Arbeitszeit können Sie darüber hinaus per E-Mail an personalabteilung@verwaltung.uni-marburg.de senden.
Informationen und Rechtsvorschriften:
Dienstvereinbarung Flexible Arbeitszeit
Anlage zur Dienstvereinbarung Flexible Arbeitszeit
Informationen zum Zeiterfassungsystem ZEUSX
Informationen zur Zeiterfassung bei Dienstreisen
Formulare:
Arbeitszeitverteilung bei Teilzeitbeschäftigung
Mitteilung von Dienstreisezeiten
FAQs
Geltungsbereich
Ab wann und für wen gilt die Dienstvereinbarung?
Die neue Dienstvereinbarung flexible Arbeitszeit tritt am 01.01.2025 in Kraft. Sie betrifft zunächst im sog. „Probebetrieb“ alle Beschäftigten, die bereits vor dem 01.01.2025 an der Zeiterfassung teilgenommen haben. Aufgrund der umfangreichen Umstellungs- und Vorbereitungsarbeiten wird die Zeiterfassung für alle weiteren Beschäftigten im Laufe des Jahres 2025 eingeführt. Sie werden rechtzeitig darüber informiert, wenn Ihr Arbeitsbereich in die Zeiterfassung aufgenommen wird.
Außerdem ist zu beachten, dass die in § 2 I DV genannten Personenkreise nicht unter den Geltungsbereich der Dienstvereinbarung fallen und die in § 3 II, III i. V. m. Anlage 1 DV genannten Bereiche von der Teilnahme an der flexiblen Arbeitszeit ausgeschlossen sind.
Sollten Beschäftigte, die unter § 2 I DV fallen, freiwillig an der Arbeitszeiterfassung teilnehmen, so ist dies gem. § 2 II DV möglich.
Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitstage und Zeitguthaben
Wie verteilt sich meine Arbeitszeit, insbesondere wenn ich Teilzeit arbeite?
Den Regelfall bildet die Verteilung der Arbeitszeit auf eine 5-Tage-Woche. Eine Verteilung auf weniger Arbeitstage ist bei Teilzeitbeschäftigung möglich. Die tägliche Sollarbeitszeit ergibt sich aus der gleichmäßigen Verteilung der individuellen Wochenarbeitszeit auf die gewählten Arbeitstage. Eine tägliche Sollarbeitszeit von 8 Stunden (Tarifbeschäftigte) bzw. 8 Stunden 12 Minuten (Beamtinnen/Beamte) soll dabei nicht überschritten werden. Die tatsächliche tägliche Arbeitszeit kann selbstverständlich im Rahmen der Regelungen der DV von der Sollarbeitszeit abweichen.
Wie gestaltet sich die Arbeitszeit in den Bereichen mit Dienst- und Schichtplänen?
Die Arbeitszeiten für die Bereiche mit Dienst- und Schichtplänen sind in der Dienstvereinbarung in § 3 II in Verbindung mit der Anlage 1 geregelt.
Wie gestaltet sich die Kappungsgrenze des Zeitguthabens?
Ab dem 01.01.2025 gilt eine Kappungsgrenze i. H. v. 100 Stunden gemäß der neuen DV flexible Arbeitszeit.
Kann mir mein/e Vorgesetzte/r verweigern mehr als die tägliche/wöchentliche Sollarbeitszeit zu arbeiten und dadurch Zeitguthaben aufzubauen?
Voraussetzung für den Aufbau von Zeitguthaben ist das tatsächliche Vorliegen dienstlicher Gründe, die eine Überschreitung der Sollarbeitszeit erforderlich machen. Sollte ein dienstlicher Mehrbedarf vorliegen, darf der bzw. die Vorgesetzte den Aufbau von Zeitguthaben nicht verweigern.
Zeiterfassung, -korrektur und Gleittage
Wie erfasse ich meine Arbeitszeit?
Die Regelungen zur Arbeitszeiterfassung sind in § 9 I DV geregelt. Demnach ist grundsätzlich das physische Zeiterfassungsterminal zu verwenden, sofern sich im jeweiligen Dienstgebäude ein solches befindet. Andernfalls erfolgt die Buchung über das Webterminal. Bei Personen, die an mehreren Arbeitsplätzen tätig werden, erfolgt die Buchung an dem Erfassungsgerät, das sich am nächsten zum jeweiligen Arbeitsplatz befindet.
Wie gestaltet sich die Zeiterfassung beim Wechsel zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen?
Zeiten bei einem Wechsel zwischen Arbeitsplätzen sind keine Dienst- bzw. Arbeitszeiten. Beim Verlassen des einen Arbeitsplatzes ist eine Geht-Buchung zu stempeln, während bei Ankunft am anderen Arbeitsplatz eine Kommt-Buchung zu stempeln ist. Unproblematisch ist dabei, wenn man beim ersten Arbeitsplatz am physischen Zeiterfassungsterminal und danach über das Webterminal – und umgekehrt – stempelt.
Für Personen mit mehreren Arbeitsplätzen, die vorerst weiterhin mit nur einem Arbeitsplatz in der Zeiterfassung sind, ändert sich zunächst nichts. Es muss nur diejenige Zeit erfasst werden, die auf den Arbeitsplatz entfällt, der in der Zeiterfassung ist.
Wie gestaltet sich die Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte, die bisher nicht an der Zeiterfassung teilnehmen?
Es besteht zunächst keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Die Verpflichtung besteht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beschäftigten konkret dazu aufgefordert werden. Eine bisher ggf. erfolgte Zeiterfassung kann solange fortgeführt werden.
Wie erfasse ich einen Gleittag?
Beschäftigte tragen ihre Gleittage eigenverantwortlich in ZEUSX ein. Hintergrund für dieses Vorgehen ist die in der Dienstvereinbarung „flexible Arbeitszeit“ festgelegte, selbstbestimmte Arbeitszeitgestaltung. Die in der Dienstvereinbarung ebenfalls genannte Verantwortung bedeutet, dass die Beschäftigten ihre Vorgesetzten über Gleittage informieren sollen, damit diese sich darauf einstellen können. Erforderliche Absprachen müssen vor der Eintragung von Gleittagen in ZEUSX erfolgen.
Eine Anleitung zur Eintragung von Gleittagen finden Sie HIER.Wie nehme ich eine Buchungskorrektur/Zeitkorrektur vor?
Buchungs- bzw. Zeitkorrekturen werden durch die Beschäftigten selbständig im Zeiterfassungssystem vorgenommen. Eine Anleitung finden Sie HIER.
Mit einer Buchungskorrektur sollen nur vergessene, fehlende oder fehlerhafte Buchungen erfasst werden und keine Besonderheiten wie SportDies, Betriebsausflug, Uni-Sommerfest, Tausch von Arbeitstagen bei Teilzeitbeschäftigung, Streikteilnahme, etc.
In solchen Fällen kann die Zeitkorrektur formlos per E-Mail bei der zuständigen Zeiterfassungssachbearbeitung mit der/dem Vorgesetzten in Cc erfolgen.Wie erfolgt die Korrektur von Zeiten nach 6 Stunden i. S. d. Protokollnotiz zu § 9 III DV?
Eine entsprechende Zeitkorrektur erfolgt über die zuständige Zeiterfassungssachbearbeitung. Hierfür wird eine Begründung der dienstlichen Notwendigkeit durch die/den Vorgesetzten benötigt.
Wie erfolgt die Gutschrift der in der Dienstvereinbarung genannten Rüstzeit?
Nach § 9 II DV wird bei der Zeiterfassung über ein Web-Terminal die Rüstzeit i. H. v. sechs Minuten automatisch und pauschal einmalig pro Arbeitstag gutgeschrieben.
Wie gestaltet sich die Zeitgutschrift bei Dienstreisen?
Zeitgutschriften für Dienstreisen (inkl. Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen) werden gemäß den geltenden Tarifregelungen und den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften gewährt. Weitere Informationen zur Zeiterfassung bei Dienstreisen, insbesondere zur Anrechenbarkeit von Reisezeiten finden Sie unter „Informationen zur Zeiterfassung bei Dienstreisen“.
Über das Formular "Mitteilung von Dienstreisezeiten" können Sie Ihrer zuständigen Zeiterfassungssachbearbeitung die Dienstreisezeiten zur Erfassung in ZEUSX mitteilen.
Vorgesetzte
Wer kann als Vorgesetzte/r Einsicht in die Monatsarbeitszeitbilanz erhalten?
Einsicht kann der bzw. die direkte Vorgesetze des/der Beschäftigten, also die nächsthöhere Ebene erhalten.
Wann und was kann die/der Vorgesetzte in dem ihm zur Verfügung stehenden Bericht sehen?
Die Vorgesetzten sind dazu berechtigt, von den Beschäftigten einen Monatsbericht des Vormonats einzufordern. Das Monatsjournal beinhaltet alle Arbeitszeiten, Buchungskorrekturen und Abwesenheiten des jeweiligen Monats.