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Flugreisen

Inlandsreisen

Eine Kostenerstattung für Inlandsflüge kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn höhere Reisekosten bei Benutzung eines anderen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstehen würden oder besondere dienstliche Gründe (wesentliche Einsparung von Arbeitszeit) vorliegen.

Aus Gründen der Nachhaltigkeit wird empfohlen, auf Inlandsflüge zu verzichten und stattdessen mit der Bahn zu reisen.

Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Die Einsparung von Arbeitszeit ist in einer Anlage zum Antrag auf Genehmigung der Reise darzulegen.

Auslandsreisen 

Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Economy Class oder einer vergleichbaren Klasse erstattet, wenn die Reise in das europäische Ausland erfolgt.

Gemäß § 2 der Auslandsreisekostenverordnung können ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden. Im Rahmen einer sparsamen Mittelverwendung sollte jedoch die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, Langstreckenflüge unterhalb der Business Class, z. B. Premium Economy zu buchen.

Bei aus öffentlichen Drittmitteln (BMBF, DFG) finanzierten Reisen ist bei Nutzung der Business Class eine weitere Kostenstelle oder Fondsnummer anzugeben, damit im Falle der Nichtanerkennung dieser Ausgaben durch den Mittelgeber ein Ausgleich aus anderen Mitteln erfolgen kann. Es empfiehlt sich vorsorglich ein weiteres Angebot unterhalb der Business Class einzuholen, so können im Zweifelsfall die Ausgaben bis zu dieser Höhe über das Projekt abgerechnet werden.

Hinweis:
Auslagen für Reiseversicherungen (z. B. Reiserücktrittversicherung) sind nicht erstattungsfähig. Gleiches gilt für gesonderte Sitzplatzreservierungen bei Inlandsflügen.