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Nutzung von Mietwagen und Taxis
Inlandsreisen
Für Fahrten, die aus triftigen Gründen mit einem nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel (z. B. Taxi oder Mietwagen) durchgeführt werden, werden die notwendigen Kosten erstattet. Die triftigen Gründe sind in der Reisekostenabrechnung nachvollziehbar zu erläutern.
Liegen keine triftigen Gründe vor, werden höchstens die Kosten erstattet, die bei der Nutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (z. B. Bus oder Bahn) entstanden wären.
Auslandsreisen
Wird aus triftigen Gründen ein Mietwagen oder ein Taxi genutzt, werden die notwendigen Kosten erstattet.
Für die Nutzung eines Mietwagens gilt Folgendes:
- Erstattet werden grundsätzlich die Kosten für einen Mietwagen der unteren Mittelklasse (z. B. VW Golf oder vergleichbares Fahrzeug).
- Die triftigen Gründe für die Anmietung eines Mietwagens müssen vor Reiseantritt von der zuständigen Reisekostensachbearbeitung anerkannt werden.
- Bei der Buchung eines Mietwagens dürfen Schutzoptionen zur Reduzierung der Haftung (z. B. zusätzliche Versicherungen) nur mit vorheriger Zustimmung der Genehmigungsstelle hinzugebucht werden. Ohne diese Zustimmung werden die hierfür entstehenden Kosten grundsätzlich nicht erstattet.
Liegt kein triftiger Grund für die Nutzung eines Mietwagens oder Taxis vor, richtet sich die Erstattung nach § 5 Abs. 1 BRKG. In diesem Fall wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro je Kilometer gezahlt, höchstens jedoch 130,00 Euro insgesamt. Die gefahrenen Kilometer sind in der Reisekostenabrechnung anzugeben.