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Kindergeld und ergänzende Leistungen

Spielgeld mit Schriftzug "Kindergeld".
Foto: Colourbox.de

Kindergeld

Das Kindergeld ist eine der zentralsten Familienleistungen in Deutschland und wird monatlich pro Kind ausbezahlt. Der Bezugszeitraum läuft mindestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für Kinder, die sich auf ihrem ersten Ausbildungsweg befinden, kann der Zeitraum maximal bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Das Kindergeld beträgt für das 1. und 2. Kind jeweils 204 Euro, für das 3. Kind 210 Euro und ab dem 4. Kind jeweils 235 Euro.

Das Kindergeld liegt in der Zuständigkeit der Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit. Die Familienkasse Hessen ist in Bad Hersfeld ansässig.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst beantragen das Kindergeld bei ihrer Dienststelle. Landesbeschäftigte der Philipps-Universität Marburg wenden sich daher diesbezüglich an die Hochschulbezügestelle Kassel. Als zusätzliche Leistung können Sie hier auch die Kinderzulage nach §23a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) beantragen. Beide Leistungen werden ergänzend zu Ihrem Entgelt ausgezahlt.

Kinderzuschlag

Wer Kindergeld bezieht und nur über ein geringes Familieneinkommen verfügt, ist unter Umständen auch für den ergänzenden Kinderzuschlag bezugsberechtigt. Eltern, deren Einkommen für die Begleichung der eigenen Kosten ausreicht, aber nicht für die familiären Gesamtkosten, können über das Video-Tool "KiZ-Lotse" der Bundesagentur für Arbeit prüfen, ob sie den Kinderzuschlag erhalten können. Dieser kann bis zu 185 Euro im Monat für ein Kind betragen, für mehrere Kinder wird ein Pauschalbetrag gezahlt. Der Kinderzuschlag wird für 6 Monate bewilligt und kann danach, falls sich die Lebensumstände nicht geändert haben, erneut beantragt werden.

Die Zuständigkeit für den Kinderzuschlag liegt ebenfalls bei den Familienkassen der Agenturen für Arbeit. Er wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Der Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld ermöglicht darüber hinaus den Zugang zum Leistungspaket Bildung und Teilhabe des KreisJobCenters. Auch Kita-Gebühren entfallen während des Bezugszeitraums des Kinderzuschlags. Sollte darüber hinaus Unterstützungsbedarf bestehen, kann Arbeitslosengeld II beim örtlichen Jobcenter beantragt werden. .