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Vergaberichtlinien für Kinderbetreuung in Marburg
Die folgenden Regelungen gelten für alle Einrichtungen unter städtischer Trägerschaft. Die freien Träger handhaben die Platzvergabe ähnlich.
- Seit 1996 haben Kinder mit Vollendung des 3. Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz.
- Seit dem 01.08.2013 hat jedes Kind mit Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Tagespflege.
- Ganztagsplätze erhalten vorrangig ganztags berufstätige bzw. in Ausbildung/Studium stehende Eltern. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers/Ausbildungsbetriebs ist als Nachweis ausreichend. Studierende können hierfür die Veranstaltungsbescheinigung zur Nutzung einer Kinderbetreuung im Früh- bzw. Spätdienst (docx) nutzen.
- Die Bescheinigung eines/einer ProfessorIn,dass eine Person halbtags an seinem/ihrem Lehrstuhl beschäftigt ist und den restlichen halben Tag zum Promovieren benötigt, wird anerkannt.
- Bei der Vergabe der Ganztagsplätze wird zusätzlich das Einkommen der Eltern berücksichtigt. Ausnahmen bilden z. B. eine pädagogische oder soziale Dringlichkeit, die bspw. urch das Jugendamt bescheinigt wird. Die gesetzliche Grundlage bildet hiefür das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch) mit den §§ 24 und 24a.
Die geltenden Vergabekriterien sind in der Betreuungsordnung für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Universitätsstadt Marburg zu finden.