BaföG und Kinder
Das Merkblatt des Bundesministeriums für Bildung zur „Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung“ rät dringend, vor einer Unterbrechung des Studiums Kontakt zum zuständigen BAföG-Amt aufzunehmen.
Denn das BAföG-Amt berücksichtigt zwar, dass Schwangerschaft und die Erziehung von Kindern die Ausbildung verlängern und zu einer späteren Vorlage von Leistungsnachweisen führen kann. Aber ob die Schwangerschaft und/oder die Pflege eines bzw. mehrerer Kinder ursächlich für die Studienzeitverlängerung sind, muss in einem entsprechenden Antrag begründet werden, und liegt im Ermessen der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters, der jeden einzelnen Fall zu prüfen hat.
Verbindlich ist in jedem Fall die Regelung, dass das BAföG-Amt drei Monate Unterbrechung des Studiums durch Schwangerschaft weiterzahlt. Der Monat, der in den Beginn der Unterbrechung fällt, wird dabei nicht mitgezählt. Danach muss das Studium fortgesetzt werden, um weiter BAföG-berechtigt zu sein, oder aber ein (oder mehrere) Urlaubssemester beantragt werden. In diesem Fall könnte Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bestehen, was wiederum beim Job-Center beantragt werden muss.


