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Außerordentliche Prüfungen

Einige Prüfungsordnungen bieten die Möglichkeit, nach § 30 Abs. 4 eine außerordentliche Prüfung beim Prüfungsausschuss zu beantragen, wenn das Studium bis auf maximal 12 LP abgeschlossen ist, d.h. bei Vorliegen von 168 (in Bachelorstudiengängen) bzw. 108 LP (in Masterstudiengängen). Voraussetzung ist, dass die Prüfung im letzten Wiederholungsversuch angetreten wurde. Eine außerordentliche Prüfung kann nur vom Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs genehmigt werden. 

Bei einer Prüfung, die im Wintersemester angeboten wird, muss die außerordentliche Prüfung spätestens am 15. Dezember abgelegt werden. Für eine Prüfung, die im Sommersemester angeboten wird, muss die außer­ordentliche Prüfung spätestens am 15. Mai abgelegt werden. Die Beantragung muss so rechtzeitig erfolgen, dass eine vorherige Terminvereinbarung möglich ist (diese Fristen gelten nur für Prüfungen, die am Ende des jeweiligen Semesters angeboten werden). Bei der außerordentlichen Prüfung kann es sich auch um eine schriftliche Prüfung handeln. 

Das Angebot außerordentlicher Prüfungen bei Auslandsaufenthalten, die nachweislich vor der Klausurenphase des FB 02 beginnen, liegt im Ermessen des jeweiligen Prüfers bzw. der jeweiligen Prüferin. Der Beginn des Auslandsaufenthalts sollte dokumentiert werden. Studierende, die einen Auslandsaufenthalt planen, sollten sich möglichst schon zu Beginn des Semesters mit ihren Prüfern in Verbindung setzen.