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Wenn Taschenrechner in schriftlichen Prüfungen zugelassen sind, so sind nur nichtprogrammierbare Taschenrechner erlaubt. Nicht-programmierbar bedeutet dabei, dass weder Texte noch Formeln abgespeichert werden können. Davon abweichende Regelungen können von den Prüferinnen und Prüfern erlassen werden. Für die Prüfungen in Statistik und Mathematik gelten gesonderte Richtlinien zur Verwendung von Taschenrechnern.