Hauptinhalt
Abschnitt über die Bibliothek aus den im Jahr 1564 erlassenen Statuten der Universität Marburg. UniA Marburg 305a Nr. 7475
Abschnitt über die Bibliothek aus den im Jahr 1564 erlassenen Statuten der Universität Marburg. UniA Marburg 305a Nr. 7475

Vom Bibliotheksbetrieb um das Jahr 1560

Die Universitätsbibliothek ist so alt wie die Universität selbst. Wenn man sich fragt, was sich in den vergangenen fast 500 Jahren bei ihrem Betrieb und der Benutzung geändert hat und was gleich geblieben ist, so wird man an recht unerwarteter Stelle fündig: Der Statutenentwurf von 1560 gibt in einem Kapitel einen breiten Einblick. Manches hat sich im Prinzip nicht geändert, manches mutet seltsam fremd an.

Abschnitt über die Bibliothek aus dem Statutenentwurf von 1560. UniA Marburg 305a Nr. 7475
UniA MR
Abschnitt über die Bibliothek aus dem Statutenentwurf von 1560. UniA Marburg 305a Nr. 7475

Abschnitt über die Bibliothek aus dem Statutenentwurf von 1560. UniA Marburg 305a Nr. 7475

Einleitend wird in dem einschlägigen Kapitel darauf hingewiesen, dass die Bibliothek Bücher zu allen Wissensgebieten und für alle Fakultäten enthalten sollte, außerdem Tafelwerke, Kosmographien und „instrumenta mathematica“. Die Verwaltung sollte einem Professor übertragen werden, der dafür eine zusätzliche Bezahlung erhielt. Zu seinen Aufgaben gehörten die Verwahrung und Vermehrung des Bücherbestands und die Aufsicht darüber – heute kümmern sich der Bibliotheksdirektor und seine Mitarbeiter darum. Wie der Professor diese Aufgaben wahrnehmen sollte, führt der Statutenentwurf ebenfalls aus: Mindestens einmal in der Woche sollte er die Bibliothek „besichtigen, mit vleis“, damit die Bücher weder Schaden nähmen noch verloren gingen. Alle Bücher sollten in der Ordnung, in der sie in den Pulten untergebracht waren, in einem Katalog verzeichnet sein, damit der Bibliothekar ihre Vollständigkeit jederzeit ersehen könne. In dem Katalog sollten außerdem der Kaufpreis der Bücher sowie die Kostendes Einbindens und das Anschaffungsdatum vermerkt werden. Schenkungen sollten hier ebenfalls mit dem Datum des Eingangs vermerkt werden.

Für die Benutzung waren folgende Regelungen vorgesehen: Alle Professoren, die in die Bibliothek gehen wollten, sollten einen Schlüssel erhalten. Die Tür sollte aber verschlossen gehalten werden, damit niemand, der kein Professor war, hinein gelangen konnte. Studenten waren also in dem Entwurf von 1560 in der Universitätsbibliothek nicht vorgesehen. Möglich war aber die Ausleihe von Büchern durch die Professoren: Mit Wissen und Zustimmung des die Bibliothek verwaltenden Professors konnten Bücher mitgenommen werden, diese mussten jedoch in ein Ausleihbuch eingetragen werden. Bei der Rückgabe strich der Bibliotheksverwalter die Eintragung eigenhändig wieder. Sollte ein Buch nicht zurückgegeben werden, so waren ein bis zwei Mahnungen durch den Rektorder Universität vorgesehen, dann wurde der Buchpreis vom Gehalt abgezogen.

Abschnitt über die Bibliothek aus dem Statutenentwurf von 1560. UniA Marburg 305a Nr. 7475
UniA MR
Abschnitt über die Bibliothek aus dem Statutenentwurf von 1560. UniA Marburg 305a Nr. 7475

Abschnitt über die Bibliothek aus dem Statutenentwurf von 1560. UniA Marburg 305a Nr. 7475

Der Statutenentwurf schlug am Ende vor, eine eigene Bibliothek für die Artisten, also die Philosophische Fakultät, einzurichten. Hier könnte dann den Magistri Artium Zutritt gewährt werden. Der Besuch der Philosophischen Fakultät hatte bis ins 18. Jahrhundert hinein vorbereitenden Charakter für ein Studium an den drei höheren Fakultäten Theologie, Jurisprudenz und Medizin.

Abschnitt über die Bibliothek aus den im Jahr 1564 erlassenen Statuten der Universität Marburg. UniA Marburg 305a Nr. 7475
UniA MR
Abschnitt über die Bibliothek aus den im Jahr 1564 erlassenen Statuten der Universität Marburg. UniA Marburg 305a Nr. 7475

Abschnitt über die Bibliothek aus den im Jahr 1564 erlassenen Statuten der Universität Marburg. UniA Marburg 305a Nr. 7475

Die Statuten, die im Jahr 1564 erlassen wurden, waren wesentlich kürzer gefasst als der ursprüngliche Entwurf. Von dem eineinhalbseitigen Regelwerk für die Bibliothek blieben lediglich 15 Zeilen übrig. Danach war allerdings die Bibliothek im Gegensatz zu dem Entwurf für Professoren und Studenten zugänglich. Um die Ordnung in der Bibliothek zu erhalten, war vorgesehen, dass die Bücher mit Ketten an die Pulte, in denen sie aufgestellt waren, geschmiedet werden sollten. Das Entleihen der Bücher war nicht vorgesehen, das Herausschneiden von Blättern verboten. Die Aufgaben des die Bibliothek verwaltenden Professors sind nur pauschal umschrieben, das Inventar, der Katalog, ist erwähnt.

>>> Katharina Schaal