Hauptinhalt
Freistellungs- und Reduzierungsmöglichkeiten zur Pflege von Angehörigen
Informationen für Beamt*innen
Die Betreuung erkrankter Kinder, eine akut eintretende Pflegesituation oder die längerfristige Pflege naher Angehöriger können es erforderlich machen, den Dienst vorübergehend vollständig zu unterbrechen oder die Arbeitszeit zu reduzieren.
Für Beamt*innen des Landes Hessen bestehen hierfür verschiedene Möglichkeiten der Dienstbefreiung, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung. Die nachfolgenden Informationen geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.
Ihr Schnelleinstieg:
Kontakt:
Für Fragen zu Ihren individuellen Freistellungs-, Teilzeit- oder Beurlaubungsmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Personalsachbearbeitung im Referat II B 2.
Für eine Erstberatung sowie Informationen zu externen Unterstützungs- und Beratungsangeboten steht Ihnen außerdem der Familienservice der Universität zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen:
Hessisches Beamtengesetz (HBG)
Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO)
Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Sozialgesetzbuch V (SGB V)
Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
Informationsschriften des Landes Hessen für Beamt*innen
Informationsseite des Landes Hessen zur Pflege
Antrag:
kurzfristige Freistellung bei einer akuten Pflegesituation, längerfristige Teilzeit oder Beurlaubung beantragen (Online-Formular)
Die Möglichkeiten für Beamt*innen im Überblick
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Begleitung eines Kindes bei einer stationären Behandlung
(§ 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO)
Werden Sie bei der stationären Behandlung Ihres Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen, kann für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung gewährt werden.
Voraussetzungen
- Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Ihre Mitaufnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich.
Bei Kindern, die das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung nach den sozialrechtlichen Regelungen grundsätzlich vermutet.
Dauer
Die Dienstbefreiung kann für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme gewährt werden.
Diese Tage werden nicht auf die Freistellungstage wegen Erkrankung eines Kindes angerechnet.
Besonderheiten
- Die Dienstbefreiung soll für dieselbe stationäre Maßnahme grundsätzlich nur einem Elternteil gewährt werden.
- Auf Verlangen ist eine Bescheinigung der stationären Einrichtung über die medizinische Notwendigkeit und Dauer der Mitaufnahme vorzulegen.
- Gegebenenfalls ist zu bestätigen, dass der andere Elternteil für dieselbe Behandlung keine entsprechende Dienstbefreiung oder Kinderkrankengeld in Anspruch genommen hat.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Akute Pflegesituation – bis zu acht Arbeitstage Dienstbefreiung
(§ 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO in Verbindung mit § 2 PflegeZG)
Tritt bei einer oder einem nahen Angehörigen unerwartet eine akute Pflegesituation ein, kann Ihnen Dienstbefreiung gewährt werden, um kurzfristig eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung selbst sicherzustellen.
Voraussetzungen
- Es liegt eine plötzlich und unerwartet eingetretene Pflegesituation vor.
- Die oder der nahe Angehörige ist pflegebedürftig oder voraussichtlich pflegebedürftig.
- Ihre Abwesenheit ist erforderlich, um die Pflege zu organisieren oder die Versorgung sicherzustellen.
Dauer
- bis zu acht Arbeitstage pro Kalenderjahr
- unter Weitergewährung der Besoldung
- die Tage müssen nicht unmittelbar aufeinanderfolgend genommen werden.
Nachweis
Im Regelfall ist ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung vorzulegen.
Dieser kann ausgestellt werden durch
- eine Ärztin oder einen Arzt oder
- eine Pflegefachperson.
Eine einfache Bescheinigung ist ausreichend. Eine ausführliche medizinische Begründung ist nicht erforderlich.
Weitere Möglichkeit
Zusätzlich kann Sonderurlaub ohne Besoldung nach § 15 HUrlVO gewährt werden.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Familienpflegezeit – bis zu 24 Monate die Arbeitszeit reduzieren
(§ 64a HBG)
Die Familienpflegezeit ermöglicht es Ihnen, über einen längeren Zeitraum die Arbeitszeit zu reduzieren, um eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen.
Möglichkeit
- Teilzeitbeschäftigung
Mindestarbeitszeit
- mindestens 15 Stunden pro Woche
Dauer
- bis zu 24 Monate
Voraussetzungen
- Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen
- tatsächliche Betreuung oder Pflege
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit
- keine entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Belange
Familienpflegezeit und Pflegezeit nach § 64b HBG dürfen zusammen für dieselbe pflegebedürftige Person insgesamt 24 Monate nicht überschreiten.
Finanzieller Ausgleich
Während der Familienpflegezeit können die aufgrund der Teilzeit verminderten Dienstbezüge durch einen Vorschuss ergänzt werden.
Der Vorschuss ist nach Beendigung der Familienpflegezeit mit den laufenden Dienst- oder Versorgungsbezügen zu verrechnen oder zurückzuzahlen.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Pflegezeit – bis zu sechs Monate Teilzeit oder Beurlaubung
(§ 64b HBG)
Für eine intensivere Pflegephase kann Pflegezeit beantragt werden.
Möglichkeiten
- Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 15 Stunden pro Woche oder
- vollständige Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
Dauer
- bis zu sechs Monate
Voraussetzungen
- Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen
- tatsächliche Betreuung oder Pflege
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit
- keine entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Belange
Vorschuss
Auch während einer Pflegezeit nach § 64b HBG ist ein Vorschuss vorgesehen, um die finanziellen Auswirkungen der reduzierten bzw. entfallenden Dienstbezüge abzumildern.
Der Vorschuss muss nach Beendigung der Pflegezeit verrechnet oder zurückgezahlt werden.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
(§ 63 HBG)
Unabhängig von Familienpflegezeit und Pflegezeit können Sie aus familiären Gründen eine längerfristige Teilzeitbeschäftigung beantragen.
Voraussetzungen
Sie
- betreuen tatsächlich ein Kind unter 18 Jahren oder
- betreuen oder pflegen tatsächlich eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen.
Mindestarbeitszeit
- mindestens 15 Stunden pro Woche
Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen.
Eine Teilzeitbeschäftigung ist zu bewilligen, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Beurlaubung aus familiären Gründen
(§ 64 HBG)
Wenn eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausreicht, kann zur Betreuung eines Kindes oder zur Pflege einer oder eines Angehörigen eine längerfristige vollständige Beurlaubung ohne Dienstbezüge beantragt werden.
Voraussetzungen
Sie
- betreuen tatsächlich ein Kind unter 18 Jahren oder
- betreuen oder pflegen tatsächlich eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen.
Dauer
- insgesamt bis zu 14 Jahre
Die Beurlaubung erfolgt ohne Dienstbezüge.
Bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal der Hochschulen mit Lehrverpflichtung kann der Bewilligungszeitraum gegebenenfalls bis zum Ende des laufenden Semesters ausgedehnt werden.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Begleitung eines Menschen mit Behinderung bei einer stationären Behandlung
(§ 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO)
Werden Sie als Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld eines Menschen mit Behinderung bei dessen stationärer Behandlung mitaufgenommen, kann Ihnen für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung gewährt werden.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Auf Verlangen ist eine Bescheinigung über
- die medizinische Notwendigkeit Ihrer Mitaufnahme und
- deren Dauer
vorzulegen.
Handelt es sich um Ihr eigenes Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, und sind zugleich die Voraussetzungen einer Dienstbefreiung zur Begleitung eines Kindes erfüllt, besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den beiden Freistellungsmöglichkeiten. Eine doppelte Dienstbefreiung für dieselbe stationäre Behandlung ist ausgeschlossen.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase
(§ 15 Abs. 1 HUrlVO unter Berücksichtigung der Regelungen des Pflegezeitgesetzes)
Zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase kann Sonderurlaub aus wichtigem Grund ohne Besoldung gewährt werden.
Voraussetzungen
Die Erkrankung der oder des Angehörigen
- verläuft fortschreitend,
- hat bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht,
- ist nicht heilbar,
- erfordert eine palliativmedizinische Behandlung und
- lässt nur noch eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten.
Dauer
- bis zu drei Monate je naher Angehöriger oder nahem Angehörigen
Nachweis
Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.
Eine Pflegebedürftigkeit oder ein bestimmter Pflegegrad ist nicht erforderlich.
Die Begleitung muss außerdem nicht in häuslicher Umgebung erfolgen. Sie kann beispielsweise auch in einem Hospiz stattfinden.