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Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wie viele Tage kann ich zur Betreuung meines erkrankten Kindes freigestellt werden?
Im Kalenderjahr 2026 können grundsätzlich bis zu 15 Arbeitstage je Kind gewährt werden. Für Alleinerziehende sind es bis zu 30 Arbeitstage je Kind.
Bei mehreren Kindern beträgt die Höchstgrenze insgesamt 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende 70 Arbeitstage.
Diese erhöhten Höchstgrenzen gelten aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für das Kalenderjahr 2026.
Nach der regulären Regelung des § 45 Abs. 2 SGB V sind bis zu 10 Arbeitstage je Kind, für Alleinerziehende bis zu 20 Arbeitstage je Kind vorgesehen. Bei mehreren Kindern beträgt die jährliche Höchstgrenze 25 bzw. 50 Arbeitstage.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Erhalte ich während der Betreuung meines erkrankten Kindes weiterhin meine Besoldung?
Ja. Die Dienstbefreiung nach § 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO erfolgt grundsätzlich unter Weitergewährung der Besoldung.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Muss ich bereits am ersten Tag ein ärztliches Attest für mein erkranktes Kind vorlegen?
Grundsätzlich soll ein ärztliches Attest erst verlangt werden, wenn die Abwesenheit länger als drei Kalendertage dauert.
In begründeten Zweifelsfällen kann die Dienststelle allerdings bereits ab dem ersten Tag ein Attest verlangen.
Unabhängig davon müssen Sie die Dienstbefreiung von Beginn an bei der zuständigen Stelle beantragen und die voraussichtliche Dauer Ihrer Abwesenheit angeben.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Werden die Freistellungstage bei Teilzeit anteilig gekürzt?
Nein. Teilzeitbeschäftigte Beamt*innen sollen hinsichtlich der Anzahl der Freistellungstage zur Betreuung eines erkrankten Kindes grundsätzlich wie Vollzeitbeschäftigte behandelt werden.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Werden Tage für die stationäre Begleitung meines Kindes auf die Freistellungstage wegen Erkrankung meines Kindes angerechnet?
Nein. Die Dienstbefreiung für die medizinisch notwendige Begleitung eines Kindes bei einer stationären Behandlung wird grundsätzlich nicht auf die Freistellungstage zur Betreuung eines erkrankten Kindes angerechnet.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wie viele Tage kann ich bei einer plötzlich eintretenden Pflegesituation einer oder eines Angehörigen freigestellt werden?
Zur Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung einer oder eines nahen Angehörigen können Beamt*innen für bis zu acht Arbeitstage pro Kalenderjahr Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung erhalten.
Die Dienstbefreiung muss nicht an unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen in Anspruch genommen werden.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Welchen Nachweis benötige ich bei einer akuten Pflegesituation?
Im Regelfall ist ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Freistellung vorzulegen.
Die Bescheinigung kann von
- einer Ärztin oder einem Arzt oder
- einer Pflegefachperson
ausgestellt werden.
Eine einfache Bescheinigung ist ausreichend. Eine ausführliche medizinische Begründung ist nicht erforderlich.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Die Familienpflegezeit nach § 64a HBG ermöglicht eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate.
Die Pflegezeit nach § 64b HBG ermöglicht für bis zu sechs Monate eine stärkere Reduzierung auf weniger als 15 Stunden pro Woche oder eine vollständige Beurlaubung.
Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen für dieselbe pflegebedürftige Person zusammen insgesamt 24 Monate nicht überschreiten.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Was bedeutet „Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit mit Vorschuss“?
Während einer Familienpflegezeit oder Pflegezeit reduzieren sich die Dienstbezüge entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit bzw. entfallen bei einer vollständigen Beurlaubung.
Zur Abmilderung der finanziellen Auswirkungen ist ein Vorschuss vorgesehen. Dieser ist nach Beendigung der Familienpflegezeit bzw. Pflegezeit mit den laufenden Dienst- oder Versorgungsbezügen zu verrechnen oder zurückzuzahlen.
Für die konkreten finanziellen Auswirkungen empfiehlt sich vor Antragstellung eine individuelle Beratung.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Kann ich meine Arbeitszeit auch unabhängig von Pflegezeit und Familienpflegezeit reduzieren?
Ja. Nach § 63 HBG kann eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragt werden, wenn Sie
- ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder
- eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.
Die Arbeitszeit muss grundsätzlich mindestens 15 Stunden pro Woche betragen.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Kann ich mich zur Betreuung oder Pflege auch längerfristig vollständig beurlauben lassen?
Ja. Nach § 64 HBG kann zur tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt werden.
Die Beurlaubung kann insgesamt bis zu 14 Jahre betragen.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Kann ich eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten?
Ja. Hierfür kann Sonderurlaub aus wichtigem Grund ohne Besoldung für bis zu drei Monate gewährt werden.
Eine Pflegebedürftigkeit oder ein bestimmter Pflegegrad ist nicht erforderlich. Die Begleitung muss auch nicht in häuslicher Umgebung erfolgen, sondern kann beispielsweise in einem Hospiz stattfinden.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Welche Auswirkungen hat eine Teilzeitbeschäftigung auf meine Besoldung und Versorgung?
Bei einer Teilzeitbeschäftigung vermindern sich die Dienstbezüge grundsätzlich entsprechend dem Umfang der reduzierten Arbeitszeit.
Für die spätere Versorgung werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem jeweiligen Arbeitszeitanteil berücksichtigt.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Welche Auswirkungen hat eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge auf meine Versorgung?
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Pflege einer oder eines nahen Angehörigen oder eines Kindes unter 18 Jahren sind grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden für Beamt*innen, die eine andere Person nicht erwerbsmäßig pflegen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person gezahlt. Sind die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt, können unter bestimmten Voraussetzungen Pflegezuschläge zum Ruhegehalt gewährt werden.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Bleibt mein Beihilfeanspruch während einer Beurlaubung ohne Besoldung bestehen?
Das hängt von Grund und Dauer der Beurlaubung ab.
Bei Beurlaubungen zur Pflege, die § 64b HBG sowie den Regelungen des Pflegezeitgesetzes entsprechen, besteht bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jede pflegebedürftige Angehörige bzw. jeden pflegebedürftigen Angehörigen grundsätzlich ein Anspruch auf Beihilfe.
Auch bei einer Beurlaubung zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase kann der Beihilfeanspruch innerhalb dieser Gesamtdauer fortbestehen.
Bei anderen Sonderurlauben ohne Besoldung können abweichende Regelungen gelten. Bei einer längerfristigen Beurlaubung sollte daher vorab geklärt werden, welche Auswirkungen sich auf den Beihilfeanspruch ergeben.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen An wen kann ich mich wenden, wenn mehrere Freistellungs- oder Teilzeitmöglichkeiten infrage kommen?
Bitte wenden Sie sich frühzeitig an Ihre zuständige Personalsachbearbeitung im Referat II B 2. Dort kann anhand Ihrer individuellen Situation geprüft werden, welche Dienstbefreiungs-, Teilzeit- oder Beurlaubungsmöglichkeit in Betracht kommt und welche Nachweise erforderlich sind.
Der Familienservice der Philipps-Universität Marburg bietet ergänzend eine Erstberatung sowie Informationen zu weiteren Unterstützungs- und Beratungsangeboten.