Hauptinhalt
Freistellungs- und Reduzierungsmöglichkeiten zur Pflege von Angehörigen
Informationen für Tarifbeschäftigte
Die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege stellt viele Beschäftigte vor besondere Herausforderungen. Für diese Situationen gibt es verschiedene gesetzliche und tarifliche Möglichkeiten, die Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren oder sich freistellen zu lassen. Die Informationen auf dieser Seite bieten Ihnen einen ersten Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten.
Ihr Schnelleinstieg:
Kontakt:
Für Fragen zu Ihren individuellen Freistellungs- oder Arbeitszeitmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Personalsachbearbeitung der Referate II B 3, II B 4 und II B 5.
Für eine Erstberatung sowie Informationen zu externen Unterstützungs- und Beratungsangeboten steht Ihnen außerdem der Familienservice der Universität zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen:
Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Tarifvertrag des Landes Hessen (TV-H)
Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG)
Weiterführende Informationen:
Informationsseite des Landes Hessen zur Pflege
Antrag:
Freistellung, längerfristige Teilzeit oder Beurlaubung beantragen (Online-Formular)
Die Möglichkeiten für Tarifbeschäftigte im Überblick
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Schwere Erkrankung naher Angehöriger - bis zu 7 Arbeitstage vollständige Freistellung von der Arbeit
(§ 29 Abs. 1 Buchst. e TV-H)
Bei einer schweren Erkrankung naher Angehöriger oder in bestimmten Betreuungssituationen können Sie unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden.
Folgende Fälle werden unterschieden:
1. Schwere Erkrankung einer oder eines Angehörigen im selben Haushalt
Wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger, die bzw. der mit Ihnen im selben Haushalt lebt, schwer erkrankt und Ihre Anwesenheit zur vorläufigen Pflege erforderlich ist, können Sie freigestellt werden.
Dauer
- ein Arbeitstag im Kalenderjahr
Voraussetzungen
- schwere Erkrankung einer oder eines Angehörigen
- die bzw. der Angehörige lebt mit Ihnen im selben Haushalt
- eine andere Person steht zur Pflege nicht sofort zur Verfügung
- ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit Ihrer Anwesenheit zur vorläufigen Pflege
---------------------------------------------------------------------------
2. Schwere Erkrankung eines Kindes
Bei schwerer Erkrankung Ihres Kindes können Sie freigestellt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.
Voraussetzungen
- das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen
- im laufenden Kalenderjahr besteht oder bestand kein Anspruch nach § 45 SGB V
- eine andere Person steht zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung
- ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit Ihrer Anwesenheit zur vorläufigen Pflege
Dauer
- bis zu sieben Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr
- bei mehreren Kindern insgesamt höchstens 14 Arbeitstage im Kalenderjahr
- für Alleinerziehende bis zu 14 Arbeitstage pro Kind, bei mehreren Kindern insgesamt höchstens 28 Arbeitstage im Kalenderjahr
---------------------------------------------------------------------------
3. Erkrankung einer Betreuungsperson
Fällt die Betreuungsperson Ihres Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen wegen Erkrankung aus und müssen Sie deshalb die Betreuung selbst übernehmen, kann ebenfalls eine Freistellung erfolgen.
Voraussetzungen
Sie müssen aufgrund der Erkrankung der Betreuungsperson die Betreuung übernehmen von
- Ihrem Kind, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
- Ihrem Kind, das wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung dauerhaft pflegebedürftig ist, oder
- einer bzw. einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen, sofern die Voraussetzungen des § 39 SGB XI nicht erfüllt sind.
Eine andere Person darf für die Betreuung nicht sofort zur Verfügung stehen.
Dauer
- bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr
Umfang der Freistellung
Die Arbeitsbefreiung erfolgt in allen drei Fällen unter Fortzahlung des Entgelts.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Akute Pflegesituation - bis zu 10 Arbeitstage vollständige Freistellung von der Arbeit
(§ 2 Pflegezeitgesetz)
Wenn bei einem nahen Angehörigen plötzlich eine Pflegesituation eintritt, können Sie kurzfristig der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen.
Voraussetzungen
- akut eingetretene Pflegesituation
- pflegebedürftiger oder voraussichtlich pflegebedürftiger naher Angehöriger
- ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung einer Pflegefachperson
Besonderheiten
Allgemein:
- einmaliger Anspruch pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen.
- Die Freistellung ist grundsätzlich zusammenhängend zu nehmen.
- Tritt später erneut eine akute Pflegesituation bei demselben Angehörigen auf, können noch nicht genutzte Resttage in Anspruch genommen werden.
Tarifbeschäftigte:
- Die Freistellung bei schwerer Erkrankung naher Angehöriger nach § 29 Abs. 1 e) aa oder bb TV-H (siehe vorherigen Punkt) wird auf den Gesamtanspruch von maximal 10 Arbeitstagen angerechnet.
Auszubildende:
- bis zu 10 Arbeitstage Freistellung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 PflegeZG.
- Fortzahlung der Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) BBiG.
Umfang
- vollständige Freistellung von der Arbeit (unbezahlt)
Dauer
- bis zu 10 Arbeitstage (ausgehend von einer 5-Tage-Arbeitswoche)
Frist für den Antrag auf Freistellung
- unverzüglich nach Eintritt der Pflegesituation
Hinweis:
Für die Prüfung, ob für die Dauer der Freistellung ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Pflegekasse der zu pflegenden Person.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Pflegezeit – bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt
(§ 3 Pflegezeitgesetz)
Die Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit zur Pflege naher Angehöriger oder zur Begleitung in der letzten Lebensphase.
Möglichkeiten
- vollständige Freistellung (ohne Entgelt)
- teilweise Freistellung (Reduzierung der Arbeitszeit)
Voraussetzungen
bei Pflege:
- pflegebedürftiger naher Angehöriger mit mindestens Pflegegrad 1
- häusliche Pflege
bei Begleitung in der letzten Lebensphase:
- ärztliches Zeugnis über eine Pflegebedürftigkeit (kein Pflegegrad erforderlich)
Besonderheiten
Die Pflege muss nicht zu Hause stattfinden, wenn:
- ein minderjähriger Angehöriger pflegebedürftig ist oder
- Sie einen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase begleiten.
Dauer
- Pflege: bis zu 6 Monate
- Begleitung in der letzten Lebensphase: bis zu 3 Monate
Frist für den Antrag auf Freistellung oder Reduzierung der Arbeitszeit
- mindestens 10 Arbeitstage vorher
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass eine vollständige Freistellung von der Arbeit Auswirkungen auf Ihr Entgelt, die Jahressonderzahlung, die Stufenlaufzeit, die Beschäftigungszeit, die Sozialversicherung und die Zusatzversorgung (VBL) haben kann. Lassen Sie sich daher vor der Antragstellung von Ihrer zuständigen Personalsachbearbeitung in der Universität und/oder Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in der Bezügestelle beraten.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Familienpflegezeit – bis zu 24 Monate die Arbeitszeit reduzieren
(§ 2 Familienpflegezeitgesetz)
Die Familienpflegezeit eignet sich für Beschäftigte, die über einen längeren Zeitraum Pflegeaufgaben übernehmen möchten.
Möglichkeiten
- Reduzierung der Arbeitszeit
Voraussetzungen
- pflegebedürftiger naher Angehöriger mit mindestens Pflegegrad 1
- häusliche Pflege
Besonderheit
- Bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen muss die Betreuung nicht zu Hause stattfinden.
Mindestarbeitszeit
- 15 Wochenstunden
Dauer
- bis zu 24 Monate
Frist für den Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit
- mindestens 8 Wochen vorherInhalt ausklappen Inhalt einklappen Teilzeitbeschäftigung
(§ 11 TV-H in Verbindung mit § 14 Abs. 2 HGlG)
Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen können Beschäftigte des Landes Hessen eine befristete Verringerung ihrer Arbeitszeit beantragen, wenn sie
- ein Kind unter 18 Jahren betreuen oder
- einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgen.
Dauer
- bis zu 5 Jahre, Verlängerung möglich
Frist für den Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit
- keine tarifvertraglich festgelegte Frist, der Antrag sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.
Hinweis: Eine Begründung, Beginn und Ende sowie Umfang der Teilzeitbeschäftigung (Stunden pro Woche oder Prozentsatz) und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage müssen angegeben sein. Die beigefügte Stellungnahme Ihrer Vorgesetzten beschleunigt die Bearbeitung.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Sonderurlaub - vollständige Freistellung von der Arbeit für längere Zeiträume
(§ 28 TV-H)
Wenn Sie sich aus einem wichtigen Grund für einen längeren Zeitraum vollständig von der Arbeit freistellen lassen möchten, kann Ihnen auf Antrag Sonderurlaub gewährt werden.
Voraussetzungen
- Es muss ein wichtiger Grund vorliegen.
- Nicht jedes persönliche Interesse reicht hierfür aus. Der Grund für die Beurlaubung muss auch bei objektiver Betrachtung ausreichend gewichtig und schutzwürdig sein.
- Über den Antrag entscheidet die Universität unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Umfang
- vollständige Freistellung von der Arbeit
- ohne Fortzahlung des Entgelts
Während des Sonderurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis. Die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis – insbesondere die Pflicht zur Arbeitsleistung und zur Zahlung des Entgelts – ruhen für diesen Zeitraum.
Auswirkungen
Ein unbezahlter Sonderurlaub kann insbesondere Auswirkungen haben auf:
- die Jahressonderzahlung; diese wird grundsätzlich für jeden vollen Kalendermonat des Sonderurlaubs um ein Zwölftel gekürzt,
- die Stufenlaufzeit,
- die Beschäftigungszeit,
- die Sozialversicherung und
- die Zusatzversorgung (VBL).
Die Zeit des Sonderurlaubs wird grundsätzlich nicht auf die Beschäftigungszeit und die Stufenlaufzeit angerechnet. Ausnahmen können insbesondere bestehen, wenn vor Beginn des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse schriftlich anerkannt wurde.
Dauer und vorzeitige Beendigung
Die Dauer des Sonderurlaubs wird im Rahmen der Bewilligung festgelegt.
Eine vorzeitige Rückkehr aus dem Sonderurlaub ist grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Universität möglich.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass ein unbezahlter Sonderurlaub Auswirkungen auf Ihr Entgelt, die Jahressonderzahlung, die Stufenlaufzeit, die Beschäftigungszeit, die Sozialversicherung und die Zusatzversorgung (VBL) haben kann. Lassen Sie sich daher vor der Antragstellung von Ihrer zuständigen Personalsachbearbeitung in der Universität und/oder Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in der Bezügestelle beraten.