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Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wer gilt als nahe Angehörige oder naher Angehöriger?
Zu den nahen Angehörigen gehören insbesondere:
- Eltern und Großeltern
- Ehegatten und Lebenspartner
- Kinder und Enkelkinder
- Geschwister
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
- Pflege- und Adoptivkinder
- Stiefeltern
- Schwägerinnen und SchwägerInhalt ausklappen Inhalt einklappen Welche Nachweise werden benötigt?
Kurzfristige Freistellung
- ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung einer Pflegefachperson
- ein Pflegegrad muss noch nicht festgestellt sein
Pflegezeit oder Familienpflegezeit
- Nachweis eines Pflegegrades von mindestens 1
Begleitung in der letzten Lebensphase
- ärztliches Zeugnis über eine Pflegebedürftigkeit (kein Pflegegrad erforderlich)Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Muss die Pflege zuhause stattfinden?
Bei Pflegezeit und Familienpflegezeit grundsätzlich ja.
Ausnahmen:
- minderjährige pflegebedürftige Angehörige
- Begleitung in der letzten Lebensphase
Für die Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-H in Verbindung mit § 14 Abs. 2 HGlG muss die Pflege nicht zu Hause stattfindenInhalt ausklappen Inhalt einklappen Wie lange können Freistellungen insgesamt in Anspruch genommen werden?
Für dieselbe pflegebedürftige Person gilt:
- Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen: insgesamt höchstens 24 Monate
- Teilzeit nach § 11 TV-H in Verbindung mit § 14 Abs. 2 HGlG: bis zu 5 Jahre, Verlängerung möglichInhalt ausklappen Inhalt einklappen Gelten die Regelungen auch für Auszubildende?
Ja. Auch Auszubildende können die gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Gibt es finanzielle Unterstützung?
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Uni Marburg.
Kurzfristige Freistellung
Möglicherweise kann bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen des nahen Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Für längere vollständige oder teilweise Freistellungen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Personalabteilung hierzu keine individuelle Beratung anbieten kann.
Für Informationen zu finanziellen Unterstützungsleistungen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Beratungsstellen.Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Besteht ein besonderer Kündigungsschutz?
Ja. Beschäftigte genießen ab der Ankündigung einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz bis zum Ende der Freistellung einen besonderen Kündigungsschutz.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Hat eine Freistellung zur Pflege Auswirkungen auf meinen Erholungsurlaubsanspruch?
Ja. Bei einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung wird der Erholungsurlaubsanspruch gekürzt. Für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung reduziert sich der Erholungsurlaub um 1/12. Teilmonate einer vollständigen Freistellung sowie bloße Arbeitszeitreduzierungen werden bei der Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht berücksichtigt.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Hat die Freistellung Auswirkungen auf Sozialversicherung, Zusatzversorgung und Lohnsteuer?
Die möglichen Auswirkungen in sozialversicherungs-, zusatzversorgungs- und lohnsteuerrechtlicher Hinsicht können je nach persönlicher Situation unterschiedlich sein.
Bitte informieren Sie sich hierzu vorab bei den jeweils zuständigen Auskunftsstellen (z. B. Krankenkasse, Zusatzversorgungsträger oder Finanzamt), da dort eine verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls erfolgen kann.