Satzung
Satzung des wissenschaftlichen Centrums für Nah- und Mittelost-Studien
der Philipps-Universität Marburg vom 19. Mai 2010
§ 1 Rechtsstellung, Aufgaben
(1) Das Centrum für Nah- und Mittelost-Studien ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Philipps-Universität Marburg. Im Centrum für Nah- und Mittelost-Studien wirken mehrere wissenschaftliche Disziplinen zusammen.
(2) Das Centrum für Nah- und Mittelost-Studien nimmt folgende Aufgaben in den Bereichen der durch Professuren vertretenen Fachgebiete wahr:
a) Koordination und Durchführung von Forschungsprojekten,
b) Organisation des interdisziplinären wissenschaftlichen Diskurses,
c) Entwicklung und Förderung internationaler Kontakte in Forschung und Lehre,
d) personelle und inhaltliche Unterstützung des Studienangebots,
e) Entwicklung und Angebot von Weiterbildungsveranstaltungen.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Centrums für Nah- und Mittelost-Studien sind die dem Zentrum zugeordneten Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, akademischen Rätinnen und Räte, die dort beschäftigten wissenschaftlichen und administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Studierende, die in einem der Studiengänge des Zentrums eingeschrieben sind, sowie Doktorandinnen und Doktoranden mit einschlägigen Arbeitsgebieten.
§ 3 Ausstattung des Centrums für Nah- und Mittelost-Studien
Das Zentrum finanziert sich durch
(1) zentrale Haushaltsmittel der Universität,
(2) die für Aufgaben des Zentrums eingeworbenen oder vorhandenen Dritt- und zweckgebundenen Landesmittel der Zentrumsmitglieder,
(3) Spenden.
§ 4 Organe des Centrums für Nah- und Mittelost-Studien
Organe des Centrums für Nah- und Mittelost-Studien sind
- das Direktorium,
- die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor
§ 5 Zusammensetzung und Wahl des Direktoriums
Dem Direktorium gehören vier Zentrumsmitglieder aus der Professorengruppe und je ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder, der administrativ-technischen Mitglieder und der Studierenden (vgl. § 32 Abs. 3 HHG) an. Die Mitglieder des Direktoriums werden von den Mitgliedern ihrer Gruppen im Zentrum für die Dauer von zwei Jahren (Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche und administrativ-technische Mitglieder) bzw. einem Jahr (Studierende) gewählt. Für jedes gewählte Mitglied soll eine Stellvertretung gewählt werden.
§ 6 Aufgaben des Direktoriums
(1) Das Direktorium ist zuständig für Angelegenheiten, die für das Zentrum von grundsätzlicher Bedeutung sind, soweit durch Gesetz oder die Grundordnung der Universität nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zu den Aufgaben des Direktoriums gehören insbesondere:
a) die Wahl der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors und ihrer oder seiner Stellvertretung in geheimer Wahl,
b) die Planung des Einsatzes der verfügbaren Sach- und Personalmittel,
c) die Entwicklung des wissenschaftlichen Programms und die Koordination von Forschungsaufgaben.
§ 7 Wahl des Geschäftsführenden Direktors
(1) Das Direktorium wählt aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren eine Geschäftsführende Direktorin oder einen Geschäftsführenden Direktor und ihre oder seine Stellvertretung für eine Amtszeit von zwei Jahren.
(2) Die Wahl soll möglichst drei Monate vor Amtsantritt erfolgen; Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
§ 8 Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors
(1) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor leitet und verwaltet das Centrum für Nah- und Mittelost-Studien. Sie oder er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Zuständigkeit des Direktoriums zugewiesen sind. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor beruft die Sitzungen des Direktoriums ein und leitet sie. Sie oder er bereitet Beschlüsse des Direktoriums vor und sorgt für ihre Ausführung.
(2) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle für das Zentrum bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über Entscheidungen anderer Organe der Universität, die für das Zentrum von Bedeutung sind.
(3) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor ist verantwortlich für die Außendarstellung des Zentrums.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen“ der Philipps-Universität in Kraft.
Marburg, den 26. Mai 2010
gez.
Prof. Dr. Katharina Krause
Präsidentin der Philipps-Universität Marburg
In Kraft getreten am: 28.05.2010
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