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Version des Studiums!
Achtung: Allein rechtsverbindlich ist die im Hessischen Staatsanzeiger zuletzt veröffentlichte Fassung.
STUDIENORDNUNG
für den Teilstudiengang
"Chemie für das Lehramt an Gymnasien"
mit dem Abschluß
"Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien"
an der Philipps-Universität Marburg vom 14.05.1997
(Veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen (St.Anz. 43/1997 S. 3320) und damit in Kraft getreten am 27.10.97)
Übersicht
§ 1: Geltungsbereich§ 2: Studiendauer
§ 3: Studienbeginn
§ 4: Studienvoraussetzungen
§ 5: Ziele des Studiengangs
§ 6: Aufbau des Studiums
§ 7: Inhalt des Grundstudiums
§ 8: Inhalt des Hauptstudiums
§ 9: Leistungsnachweise
§ 10: Zulassungsvoraussetzungen
§ 11: Studienfachberatung
§ 12: Übergangsregelung
§ 13: Inkrafttreten
Gemäß § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes erläßt der Fachbereich Chemie der Philipps-Universität Marburg die folgende Studienordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt Ziel, Aufbau und Gliederung des Studiums für den Teilstudiengang Chemie für das Lehramt an Gymnasien (im folgenden kurz als "Chemie (Lehramt)" bezeichnet) auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233) in der jeweils gültigen Fassung, der Ordnung für Schulpraktika im Rahmen der Schulpraktischen Studien der Studierenden des Lehramts an Gymnasien an der Philipps-Universität Marburg und der Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung der naturwissenschaftlichen Fachbereiche der Philipps-Universität Marburg für das Studium des wissenschaftlichen Lehramts an Gymnasien in den Fächern Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Geographie vom 8. März 1983 (ABl. S. 315) in der jeweils gültigen Fassung.§ 2 Studiendauer
Der Fachbereich Chemie stellt auf der Grundlage dieser Studienordnung sicher, daß die Studierenden nach vier Semestern die Zwischenprüfung ablegen und sich in der Regel nach weiteren vier Semestern zur fachwissenschaftlichen Prüfung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien melden können.§ 3 Studienbeginn
Das Studium beginnt im Regelfall im Wintersemester. Ein Studienbeginn ist auch im Sommersemester möglich, jedoch mit studienorganisatorischen Schwierigkeiten verbunden, da einige Lehrveranstaltungen nicht in jedem Semester angeboten werden können (vgl. Anhang I).§ 4 Studienvoraussetzungen
Über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus bestehen keine weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium Chemie (Lehramt). Gute Grundkenntnisse in den Fächern Chemie, Physik, Mathematik und in modernen Fremdsprachen begünstigen den Studienerfolg.§ 5 Ziele des Studiengangs
- Der Studiengang Chemie (Lehramt) soll den Studierenden die für die Ausübung des Lehrberufs an Gymnasien erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln.
- Dazu gehören:
- im fachwissenschaftlichen Bereich
Kenntnisse über- Atombau und Periodensystem (Prüfungsbereich A),
- Chemische Bindung, Bindungsmodelle, Strukturen von Stoffen (B),
- Thermodynamik, Chemische Gleichgewichte und Reaktionskinetik (C, D, E),
- Elektrochemie (F),
- Grundlagen der Strukturaufklärung (G),
- Chemie der Haupt- und Nebengruppenelemente (H),
- Chemie der Kohlenstoff-Verbindungen (I),
- Rohstoffe, großtechnische Prozesse und Verbundsysteme (J),
- präparative und analytische Arbeitsmethoden (K),
- Sicherheitsmaßnahmen und Unfallverhütung (L),
- Chemie in interdisziplinären Bereichen (M) sowie
- Bedeutung und Anwendung chemischer Prozesse für Alltag, Technik und Umwelt (N),
- im fachdidaktischen Bereich
- Kenntnisse der Grundlagen und Ziele des Chemieunterrichts und seine Bezüge zur Lebensumwelt (Prüfungsbereich A),
- Verfahren der Vermittlung und Probleme des Erklärens und Verstehens chemischer Sachverhalte (B),
- Lehrplanentwicklung (C),
- Einsatz von Medien, Exkursionen und außerschulisches Lernen (D),
- Kenntnisse über Geschichte, Theorie und Begriffsgeschichte (E).
Die genannten Schwerpunkte entsprechen den - in der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (Gymnasium, Fach Chemie) - aufgeführten Prüfungsbereichen. Diese werden in den Lehrveranstaltungen gemäß Anhang I im Fortgang des Studiums mit steigendem Niveau berücksichtigt.
- im fachwissenschaftlichen Bereich
- Darüber hinaus sollen sich die Studierenden im Verlauf ihres Studiums auch der vielfältigen gegenseitigen Beeinflussung von Chemie, Technik und Zivilisation, ferner der Einbettung der Chemie in ihr geisteswissenschaftliches Umfeld und der gesellschaftlichen Auswirkungen der Chemie bewußt werden.
§ 6 Aufbau des Studiums
- Das Studium des Teilstudiengangs Chemie (Lehramt) gliedert sich in ein viersemestriges Grund- und ein viersemestriges Hauptstudium. Das Grundstudium umfaßt 30 Semesterwochenstunden (SWS) sowie zwei einsemestrige dreivierteltägige Praktika, das Hauptstudium umfaßt 22 SWS (einschließlich der gegebenenfalls im Fach Chemie gewählten Schulpraktischen Studien), ein einsemestriges dreivierteltägiges Praktikum und zwei eintägige Exkursionen. Während der Praktika ist der Besuch von Lehrveranstaltungen des Zweitfachs und des Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaftlichen Begleitstudiums möglich. - Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab, das Studium mit der Ersten Staatsprüfung. Die gegenüber dem Hauptstudium vermehrte SWS-Zahl des Grundstudiums resultiert aus den in diesem Studienabschnitt angesiedelten drei jeweils vierstündigen Grundvorlesungen in Allgemeiner und Anorganischer Chemie, Physikalischer Chemie und Organischer Chemie sowie den Lehrveranstaltungen des Wahlpflichtfachs. Der zeitliche Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen ergibt sich aus Anhang I.
- Die in Anhang I geforderten und in den Paragraphen 7 und 8 beschriebenen Lehrveranstaltungen bilden den unabdingbaren Grundstock des Studiums Chemie (Lehramt). Zur Vertiefung wird die Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen empfohlen.
- Die Lehrveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika. In Ergänzung zu dem in Vorlesungen, Seminaren und Übungen vermittelten theoretischen Wissen bilden die Praktika - dem Charakter der Chemie als experimenteller Wissenschaft entsprechend - einen besonders wichtigen Teil des Studiums.
§ 7 Inhalt des Grundstudiums
- Wesentliche Bestandteile dieses Studienabschnitts sind die Vorlesungen und - gegebenenfalls - Übungen und Seminare in Allgemeiner und Anorganischer Chemie, Physikalischer Chemie sowie Organischer Chemie. Diese Lehrveranstaltungen behandeln die Chemie der Elemente, die Eigenschaften und Strukturen der davon abgeleiteten Verbindungen und vermitteln grundlegende Modellvorstellungen, begleitet von einem umfangreichen Angebot an Demonstrationsversuchen. Den engen Zusammenhängen des Faches Chemie mit benachbarten Disziplinen und anwendungsorientierten Bereichen tragen die Lehrveranstaltungen in Mathematik und den Wahlpflichtfächern Physik oder Mineralogie Rechnung.
- Im dritten und vierten Semester wird das Anorganisch-chemische Praktikum I und II absolviert. Anhand von Versuchen werden dabei theoretische Kenntnisse in Begleitseminaren vertieft, Verständnis für chemische Prozesse gewonnen, Stoffeigenschaften vermittelt und experimentelle Fertigkeiten unter Beachtung der geltenden Sicherheitsvorschriften eingeübt. Dabei sollen die Studierenden zur eigenen Wiedergabe des erarbeiteten Stoffes (in Form von Protokollen) angeleitet werden.
- Zusätzlich führt im dritten Semester das Physikalisch-chemische Praktikum für Studierende der Chemie (Lehramt) anhand speziell ausgewählter Experimente ein in die Arbeitsweise und Modellvorstellungen der Physikalischen Chemie. Zur Anwendung kommen dabei auch die in den Lehrveranstaltungen zur Mathematik erworbenen mathematischen Kenntnisse.
- Die Zwischenprüfung folgt in der Regel nach dem vierten Semester gemäß der Prüfungsordnung der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche der Philipps-Universität. Für den Teilstudiengang Chemie muß eine Prüfung in Chemie und eine zweite in einem Wahlfach aus dem Fächerangebot Physik, Physikalische Chemie, Mineralogie, Mathematik, Biochemie oder Geologie abgelegt werden, wobei für das Wahlfach Einschränkungen gelten. Die Zulassungsvoraussetzungen werden in Anhang II genannt.
§ 8 Inhalt des Hauptstudiums
- Das im fünften Semester stattfindende Organisch-chemische Praktikum mit zugehörigem Begleitseminar vertieft die im Rahmen der Grundvorlesung gewonnenen Kenntnisse zur Chemie der Kohlenstoff-Verbindungen, erweitert unter Beachtung von toxikologischen und Sicherheits-Aspekten die experimentellen Fertigkeiten um die speziellen apparativen Arbeitsweisen der Organischen Chemie und führt zusätzlich ein in spektroskopische Methoden zur Strukturbestimmung organisch-chemischer Verbindungen (UV/VIS, IR , 1H- und 13C-NMR).
- Die beiden jeweils einstündigen Vorlesungen zur Anorganischen und Organischen Technologie behandeln vertiefend Bedeutung und Anwendung wichtiger chemischer Prozesse für Alltag, Technik und Umwelt. Zwei eintägige Exkursionen demonstrieren die komplexe technologische, außeruniversitäre Realität. Außerdem sollen zwei einstündige Spezialvorlesungen die theoretischen Kenntnisse in- von den Studierenden selbst gewählten - fachlichen Schwerpunkten ergänzen.
- Die für den Lehrberuf notwendigen besonderen Fähigkeiten werden in den zweisemestrigen fünfstündigen "Übungen im Experimentalvortrag I und II" vermittelt. Eingeübt wird dabei die Koordination grundlegender, in der Regel schulbezogener experimenteller und theoretischer Inhalte anhand geeigneter Demonstrationsversuche und deren Präsentation in zwei 45minütigen Vorträgen. Dabei entstammt ein Thema der Allgemeinen und Anorganischen, das andere der Organischen Chemie. Das Seminar für Fachdidaktik (2 SWS) geht vor allem auf Grundlagen und Ziele des Chemieunterrichts in der Schule ein.
- Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit für die Erste Staatsprüfung im Bereich der experimentellen Chemie angefertigt, ist eine vertiefte experimentelle Ausbildung im "Fortgeschrittenen-Praktikum" erforderlich.
§ 9 Leistungsnachweise
- Die Art der Leistungskontrolle wird jeweils zu Beginn der Veranstaltung von den Lehrenden bekanntgegeben.
- Als Kriterien für die Vergabe der Leistungsnachweise werden je nach
Veranstaltung eine oder mehrere der folgenden Möglichkeiten
herangezogen:
- mündliche oder schriftliche Prüfungen; diese können zweimal wiederholt werden. Ein Nichtbestehen hat die vollständige oder teilweise Wiederholung der Lehrveranstaltung zur Folge;
- in Praktika zusätzlich die Durchführung und ordnungsgemäße Auswertung der Versuche,
- in Übungen die erfolgreiche Bearbeitung von Aufgaben in festzusetzendem Umfang und/oder die regelmäßige aktive Teilnahme,
- in Seminaren der Vortrag über ein Thema und/oder dessen schriftliche Ausarbeitung sowie die regelmäßige aktive Teilnahme.
- Die Teilnahme an Exkursionen wird durch eine Bescheinigung belegt.
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen
- Zur Zwischenprüfung darf nur zugelassen werden, wer die in Anhang II dieser Studienordnung geforderten Leistungen erbracht hat und die gemäß §§ 3, 4, 5 der Zwischenprüfungsordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt.
- Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung regelt die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Die Zulassungsvoraussetzungen werden in Anhang III aufgeführt.
§ 11 Studienfachberatung
- Für die Studienfachberatung ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Fachbereichs Chemie zuständig. Der Name kann dem aktuellen Vorlesungsverzeichnis und Anschlägen im Fachbereich entnommen werden. Darüber hinaus stehen grundsätzlich alle Professorinnen und Professoren des Fachbereichs für die Studienfachberatung zur Verfügung.
- Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden zu Beginn des ersten Fachsemesters Orientierungsveranstaltungen angeboten, die eine allgemeine Einführung in das Studium geben und die Studierenden mit den örtlichen Gegebenheiten des Fachbereichs vertraut machen.
- Für Beratungen in Prüfungsfragen sowie für die Anerkennung von Studienzeiten, von Studien- und Prüfungsleistungen sind zuständig die/der Vorsitzende des Ausschusses für die Zwischenprüfung der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche von Studierenden für das Lehramt an Gymnasien und das Wissenschaftliche Prüfungsamt für das Lehramt an Gymnasien an der Philipps-Universität Marburg.
§ 12 Übergangsregelung
Auf Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1997/98 aufgenommen haben, finden die Vorschriften dieser Studienordnung keine Anwendung. Sie absolvieren ihr Studium nach der bisherigen Studienordnung.§ 13 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Studienordnung Chemie (Lehramt) vom 21.02.1983 (Abl. 7/1983, S. 472) außer Kraft.Marburg, den 01.09.1997
(Prof. Dr. R. W. Hoffmann)
Dekan des Fachbereichs Chemie
der Philipps-Universität Marburg
Anhänge:
- Studienplan
- Erforderliche Leistungsnachweise für die Zulassung zur Zwischenprüfung
- Erforderliche Leistungsnachweise für die Zulassung zur "Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien"
Zum Orientierungsbogen für Studienanfänger mit dem Teilstudiengang "Chemie für das Lehramt an Gymnasien"

