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FAQs

Studierende und Dozent im Gespräch
Foto: Felix Wesch
  • Abschlussarbeiten

    Detaillierte Informationen zu den Abschlussarbeiten finden Sie unter diesem Link. 

  • Anerkennung von Sprachkursen des Sprachenzentrums

    Sprachkurse des Sprachzentrums können in den folgenden Modulen anerkannt werden:

    B.Sc. VWL & B.Sc. BWL (Versionen 20181 & 20182): Modul "Schlüsselqualifikationen" (unbenotet, 6 LP)
    B.Sc. VWL & B.Sc. BWL (Version 20202): Module "Schlüsselqualifikationen" (unbenotet, 6 LP) & Modul "Wirtschaftsenglisch" (6 LP)
    B.Sc. Interkulturelle BWL (Version 20202): Module "Sprache: Industrialized Countries I - Ausland" (6 LP) & "Sprache: Emerging Markets I - Ausland" (6 LP)
    B.Sc. Interkulturelle BWL (Version 20222): Module Sprache: Ausland I (6 LP) & im Bereich der MarSkills
    Hauptfach Economics (Version 20222): Im Bereich der MarSkills

    M.Sc. BWL (Versionen 20182 & 20202): Modul "Schlüsselqualifikationen für Fortgeschrittene" (unbenotet, 6 LP)
    M.Sc. Economics & Institutions (Versionen 20181 & 20202): Modul "Key Qualifications" (ungraded, 6 LP)
    M.Sc. Quantitative Accounting and Finance (Version 20222): "Schlüsselqualifikationen für Fortgeschrittene" (unbenotet, 6 LP)
    M.Sc. Interkulturelle BWL (Version 20202): Module "Interdisziplinär (Sprache) Ausland" ( 6 LP) & "Schlüsselqualifikationen für Fortgeschrittene" (unbenotet, 6 LP)
    M.Sc. Economics of the Middle East (Versionen 20172 & 20222): Modul "Key Qualifications" (ungraded, 6 LP)

    Wenn Sie Kurse des Sprachenzentrums anerkennen lassen möchten, reichen Sie nach dem Kurs Ihren Schein im Prüfungsbüro ein. Kurse, die nur 3 LP haben, können mit anderen Sprachkursen kombiniert werden.

    Englischkurse werden ab dem Niveau anerkannt, das bei Studienbeginn vorliegt. Im Modul "Wirtschaftsenglisch" müssen nicht nur ausgewiesen wirtschaftswissenschaftliche Kurse belegt werden, es können auch Kurse wie "Academic Writing" etc. anerkannt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, das Zertifikat UNIcert® Stufe III (C1) zu erwerben, das  hochschulübergreifend und bundesweit anerkannt ist.

    Informationen zum Studienbereich MarSkills finden Sie unter diesem Link

  • Atteste

    Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Prüfungen antreten kann, benötigt ein ärztliches Attest, das spätestens am Tag der Prüfung ausgestellt sein sollte. Das Attest sollte den Vermerk "nicht prüfungsfähig" enthalten. Zusammen mit dem Attest ist der Antrag auf begründeten Rücktritt zeitnah im Original im Prüfungsbüro einzureichen. 

  • Außerordentliche Prüfungen

    Informationen zu den Umständen, unter denen außerordentliche Prüfungen gewährt werden können, finden Sie unter diesem Link.

  • Bescheinigung eines ordnungsgemäßen Studiums nach § 48 BAföG

    Gemäß § 48 des Bundes-Ausbildungsförderungs-Gesetzes (BAföG) wird nach dem 4. Fachsemester in einem Bachelorstudiengang nur dann eine weitere Förderung gewährt, wenn ein ordnungsgemäßes Studium nachgewiesen werden kann. Der Prüfungsausschuss bescheinigt ein ordnungsgemäßes Studium, wenn nach dem 4. Fachsemester mindestens 90 LP nachgewiesen werden können. Da Anträge jedoch bereits ein bis zwei Monate vorher eingereicht werden müssen, damit eine lückenlose Förderung erfolgen kann, kann die Überprüfung bereits zeitnah nach dem 3. Fachsemester stattfinden, wenn bis zum 3. Fachsemester (einsch­ließ­lich) mindestens 72 LP erworben wurden. Nach dem 5. Fachsemester liegt die Grenze bei 126 LP. Stichtage des BaföG-Amtes für zu erbringende Prüfungsleistungen sind der 31. März und der 30. September. 

    Verlängerung der Regelstudienzeit: Studierende, die eigentlich zum 30.09.2020 einen Nachweis über ihren Studienfortschritt hätten erbringen müssen (Formblatt 5), also Studierende im 4. oder möglicherweise einem höheren Semester, müssen diesen erst zum Ende des Wintersemesters 2020/21 erbringen. Für sie wird das Sommersemester 2020 wie ein 0-Semester gezählt.

  • Eidesstattliche Erklärung

    Ein Plagiat stellt einen schweren akademischen Verstoß dar. Bei schriftlichen Arbeiten ist daher darauf zu achten, dass sämtliche Zitate entsprechend markiert und Quellen genannt werden. Um dies zu bezeugen, sind alle schriftlichen Arbeiten mit einer unterzeichneten Erklärung zu versehen.

    Erklärung: Ich versichere eidesstattlich, dass ich die vorliegende schriftliche Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die von mir angegebenen Hilfsmittel benutzt habe. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, wurden in jedem Fall unter Angabe der Quellen (einschließlich des World Wide Web und anderer elektronischer Text- und Datensammlungen) kenntlich gemacht. Dies gilt auch für beigegebene Zeichnungen, bildliche Darstellungen, Skizzen und dergleichen. Mir ist bewusst, dass jedes Zuwiderhandeln als Täuschungsversuch zu gelten hat und gemäß § 16 bzw. 28 Allgemeine Bestimmungen mit "nicht ausreichend" bewertet wird.

    Declaration: By signing this declaration I confirm that I have completed the present thesis/essay inde­pen­dently, without help from others and without using resources other than indicated and named. All phrases that are taken directly or indirectly from other sources (incl. electronic resources), quoted verbatim or paraphrased are indicated accordingly. I am aware that any violation of this declaration will result in the work being graded as ‘failed’ (1 grade point according to § 16 (2) and 28 respectively of "Allgemeine Bestimmungen").

  • Hilfsmittel in Prüfungen

    Die erlaubten Hilfsmittel werden auf den Prüfungsunterlagen vermerkt. Für nicht-deutschsprachige Studierende ist das Benutzen von Wörterbüchern gestattet, sofern es sich nicht um Fachwörterbücher bzw. Wörterbücher handelt, die Definitionen beinhalten. Dies ist im Vorfeld mit der Prüferin bzw. dem Prüfer abzuklären. 

    Für die Verwendung von Taschenrechnern in Prüfungen gilt für alle Prüfungen – mit Ausnahme von Prüfungen in Statistik und Mathematik, in denen nur bestimmte Modelle erlaubt sind (Richtlinien der Abteilung Statistik) – die folgende Regelung: "Wenn Taschenrechner in schriftlichen Prüfungen zugelassen sind, so sind nur nicht programmierbare Taschenrechner erlaubt. Nicht-programmierbar bedeutet dabei, dass weder Texte noch Formeln abgespeichert werden können. Davon abweichende Regelungen können von den Prüfern erlassen werden." 

  • Ab wann besteht Modulbindung und wie kann ich diese lösen?

    Eine Modulbindung, also die Verpflichtung, ein angefangenes Modul zu beenden, besteht, sobald ein nicht bestandener Prüfungsversuch vorliegt. Sie erkennen dies daran, dass der Status Ihres Modul mit "PV" für "Prüfung vorhanden" wiedergegeben wird.

    Keine Modulbindung (Status des Moduls ist "VB" für "vorhandene Buchung") besteht in folgenden Fällen:
    (1) Es wurden bisher nur Veranstaltungsbelegungen durchgeführt, keine Prüfungsanmeldungen.
    (2) Studienleistungen, ob bestanden oder nicht bestanden, lösen noch keine Modulbindung aus.
    (3) Es wurde ein Rücktritt für die Prüfung anerkannt (Vermerk "AT" für Attest).

    Über die Möglichkeit, eine Modulbindung zu lösen, informiert § 30 bzw. § 32 der Prüfungsordnungen: "Wiederholung von Prüfungen".

  • Nachteilsausgleich

    Ein Nachteilsausgleich gemäß § 26 der Prüfungsordnung muss mindestens 6 Wochen vor den Prüfungen beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Eine entsprechende Dokumentation ist beizufügen. Ein Nachteilsausgleich kann z.B. in einer Verlängerung von Fristen oder einer Schreibzeitverlängerung in schriftlichen Prüfungen bestehen. 

    Ein Antrag wird insbesondere dann keinen Erfolg haben, wenn er damit begründet wird, dass Ereignisse aufgetreten sind, die vorhersehbar waren, durch die persönliche Lebensgestaltung entstanden sind bzw. zur allgemeinen Lebenssituation gehören, beispielsweise durch die Belastung durch eine Berufsausübung zur Finanzierung des Lebensunterhalts, Wohnungssuche oder Umzug, Krankheitsphasen, die nur eine Prüfungsperiode betreffen, Todesfälle im weiteren Familienkreis, die Absolvierung eines Doppelstudiums, oder Fristversäumung.

  • Praktika

    Detaillierte Informationen zur Anerkennung von Praktika während des Studiums finden Sie unter diesem Link.

  • Notenübertragung rechtswissenschaftlicher Benotungen nach dem JAG

    Rechtswissenschaftliches Notensystem (Notenpunkte) Notensystem der Allgemeinen Bestimmungen (Notenpunkte)
    18 15
    17 14
    16 13
    15, 14 12
    13, 12 11
    11, 10 10
    9 9
    8 8
    7 7
    6 6
    5, 4 5
    3 4
    2 3
    1 2, 1
    0 0

  • Studienabschluss & Erhalt von Zeugnis und Urkunde

    Die Zeugnisse werden nach Vorliegen der letzten Prüfungsleistung automatisch erstellt. Sobald alle Ergebnisse vorliegen, können Sie in Marvin ein Transcript of Records mit dem Vermerk "Die Bachelorprüfung / Masterprüfung ist bestanden" generieren. 

    Die Ausstellung des Zeugnisses dauert in der Regel 2-4 Wochen. Das Zeugnis kann anschließend persönlich im Prüfungsbüro abgeholt werden. Sofern das Zeugnis per Post zugesendet werden soll, kann ein frankierter Rückumschlag im Prüfungsbüro hinterlegt werden. Bei postalischem Versand haften wir im Falle eines Verlusts jedoch nicht für die Zweitausstellung. Zusammen mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein aktuelles Transcript of Records sowie ein Diploma Supplement ausgestellt. Die Ausstellung einer englischsprachigen Übersetzung des Zeugnisses und der Urkunde erfolgt nur auf Antrag.

    Eine Rückmeldung für das Folgesemester ist möglich, solange der Abschluss noch nicht bescheinigt wurde. Die sofortige Exmatrikulation oder eine Exmatrikulation zum Semesterende kann beim Studierendensekretariat beantragt werden. 

  • Transcript of Records (Leistungsnachweis)

    Einen Nachweis über bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können sich Studierende der Philipps-Universität direkt im Marvin-Portal herunterladen.