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Voraussetzungen

Eine Checkliste klemmt auf einem Klemmbrett.
Foto: Colourbox.de

Zur Übersicht über Ihre individuell vorliegenden Zulassungsvoraussetzungen verwenden Sie bitte die Checkliste.

Für den Masterstudiengang Klinische Linguistik gelten ab dem Wintersemester 2020/21 die folgenden Voraussetzungen:

Die allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist der Nachweis des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Bachelorstudienganges im Bereich Sprachwissenschaft, Kommunikationswissenschaft, Sprachtherapie, Kognitionswissenschaft oder der Nachweis eines vergleichbaren berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses.

Die Bachelorarbeit sollte zu einer einschlägigen sprach- bzw. kommunikationswissenschaftlichen Thematik verfasst worden sein. Liegt das Bachelorzeugnis zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vor, muss das Thema der Bachelorarbeit in den Bewerbungsunterlagen angegeben werden.

Außerdem muss ein phoniatrisches Gutachten vorliegen. Dieses muss ein normales Hörvermögen sowie die stimmliche und artikulatorische Eignung für  die spätere Ausübung eines Sprechberufs attestieren und darf nicht älter als 12 Monate sein. Das Gutachten über das Hörvermögen kann auch von einem Facharzt für HNO angefertigt werden. Die Bestätigung der stimmlichen und artikulatorischen Eignung muss durch ein phoniatrisches Gutachten nachgewiesen werden.

Nachweis über ein vierwöchiges Hospitationspraktikum (Vollzeit) an einer sprachtherapeutischen Einrichtung (Rehabilitationsklinik, logopädische bzw. sprachheiltherapeutische Praxis o.ä.). In seinem Rahmen soll die Möglichkeit bestehen, verschiedene Störungsbilder kennen zu lernen und bei der Diagnostik und Therapie von Sprach- und Sprechstörungen zu hospitieren. Wird das Praktikum nach Bewerbungsschluss, jedoch vor Studienbeginn absolviert, so ist der Bewerbung eine Bestätigung der Praktikumseinrichtung über Ort und Dauer des Praktikums beizufügen.

Nachweis über Kenntnisse in Englisch auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmen des Europarats.

Nicht-Muttersprachler und Nicht-Muttersprachlerinnen müssen Deutschkenntnisse durch DSH 3, ein TestDaF-Ergebnis von mindestens 2×4 und 2×5 oder einen Abschluss eines deutschsprachigen Studiums an einer deutschen Hochschule nachweisen.

Es ist ein Nachweis über linguistische Fachmodule bzw. Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 24 LP, die im Rahmen des Bachelorstudiums erworben sein müssen, zu erbringen. Diese müssen sich aus folgenden linguistischen Teilgebieten zusammensetzen: Phonetik/Phonologie, Morphologie, Semantik, Syntax, Textlinguistik/Pragmatik, Neuro- und Psycholinguistik.

Davon müssen mindestens 4 LP aus psycholinguistisch orientierten Lehrveranstaltungen (Sprachverarbeitung / Spracherwerb)enthalten sein.

Darüber hinaus müssen 18 LP aus den Bereichen Psychologie, Pädagogik und sprachtherapeutische Handlungskompetenzen nachgewiesen werden:

  • 6 LP aus Lehrveranstaltungen zur Psychologie (Neuropsychologie, Entwicklungspsychologie, Lernpsychologie, Kognitive Psychologie)
  • 6 LP aus Lehrveranstaltungen zur Pädagogik (Rehabilitations- bzw. Sonderpädagogik oder Sprachbehindertenpädagogik)
  • 6 LP aus Lehrveranstaltungen zu sprachtherapeutischen Handlungskompetenzen. Diese sollen aus den Bereichen Wissenschaftliche Arbeits- und Forschungsmethoden, Qualitätssicherung, Diagnostik, Therapiedidaktik, Beratung, Therapeutenverhalten stammen.

Die Zulassung kann mit der Auflage verbunden werden, dass Studienleistungen im Umfang von höchstens 6 LP nachgeholt werden können.

Hinweise für die Belegung von Veranstaltungen in den Bereichen Psychologie, Pädagogik und sprachtherapeutische Handlungskompetenzen durch Studierende des Studienganges B.A. Sprache und Kommunikation (bis Neueinschreibung WS 22/23) der Philipps-Universität Marburg finden sich hier. Hinweise für Studierende des B.A. Sprache und Kommunikation als Hauptfach im Kombinationsbachelor (Einschreibung ab WS 23/24) finden sich hier.

Die Zulassungsvoraussetzungen zu den Bereichen Psychologie, Pädagogik und Handlungskompetenzen sind abgestimmt auf die Empfehlungen des GKV Spitzenverbands zur Zulassung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten als Heilmittelerbringer nach § 124 SGB V.

Liegt bei Bewerbungsschluss noch kein Abschlusszeugnis mit einer Gesamtnote vor, kann eine Einschreibung unter Vorbehalt erfolgen. Voraussetzung ist bei einem zugrunde liegenden Bachelorstudium mit einem Umfang von 180 Leistungspunkten, dass ein Nachweis über bestandene Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen im Umfang von mindestens 144 Leistungspunkten erbracht wird. Der Nachweis muss eine Durchschnittsnote enthalten, die auf der Basis der benoteten Modulprüfungen und Modulteilprüfungen im Rahmen der nachgewiesenen mindestens 144 LP ermittelt worden ist.

Für häufig gestellte Fragen (und die Antworten darauf) beachten Sie bitte auch unsere FAQs. Dies gilt insbesondere, falls Sie Ihr Bachelorstudium nicht an der Philipps-Universität Marburg absolviert haben.