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Rechtliches zum Praktikum - Versicherungen

Hier erhalten Sie alle wichtigen Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen im Praktikum.

Bitte beachten Sie:

Unfallversicherung Während des Praktikums sind Sie nicht über die Universität unfallversichert. Für die vorgeschriebene gesetzliche Unfallversicherung von Praktikant*innen ist der Unfallversicherungsträger der Praktikumsinstitution nach § 2 Abs. 1 Nr1 SGB VII sowie § 133 Abs. 1SGB VII zuständig (vgl. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (2008): Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen. Berlin: GUV-SI 8083, S. 22f.). Für die Praktikumsinstitutionen entstehen im Normalfall keinerlei Kosten. Inwiefern Praktikumsinstitutionen ihre Praktikant*innen beim jeweiligen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) melden müssen oder ob die Praktikumsinstitution bereits eine pauschale Anmeldung von Praktikant*innen vorgenommen hat, können Prakitkumsinstitutionen über Ihre Personalabteilung mit der Berufsgenossenschaft klären (über die auch die Mitarbeiter*innen der Einrichtungen versichert sind).
Haftpflichtversicherung Sie sollten möglichst über den Träger der Praktikumsinstitution haftpflichtversichert sein, um für alle Schäden, die im Verlauf eines Praktikums auftreten könnten, abgesichert zu sein (z.B. Verletzungen von Kindern, die Sie beaufsichtigen müssen; für Sportunfälle, die während eines Seminars geschehen; für Beschädigungen von Mobiliar während einer Clubabends etc.). Können Sie nicht in die Haftpflichtversicherung des Trägers aufgenommen werden, dann empfiehlt es sich, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Wenn Sie schon haftpflichtversichert sind, dann sollten Sie bei Ihrer Versicherung anfragen, inwieweit der Versicherungsschutz auch für die Tätigkeit im Praktikum gilt.
Praktikumsvertrag Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Praktikant*in und Praktikumsinstitution ist empfehlenswert, aber keine Voraussetzung für die Anerkennung als universitäres Pflichtpraktikum. Einen Mustervertrag (Master/Bachelor) finden Sie unten. Wenn Sie einen Praktikumsvertrag abschließen möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der Praktikumsinstitution, ob diese Praktikumsverträge abschließen. Ebenso können Sie im Internet selber nach Musterverträge recherchieren.
Mindestlohn im Praktikum?
Der Mindestlohn muss im Praktikum nicht gezahlt werden. Praktika, die nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung (z.B. Prüfungsordnung) verpflichtend vorgesehen sind, sind nach §22 Mindestlohngesetz (MiLoG) vom Mindestlohn ausgenommen. Auch freiwillige Praktika, die begleitend zum Studium absolviert werden, sind nicht mindestlohnpflichtig unter der Bedingung, dass die Praktika kürzer als drei Monate sind und kein vorheriges Praktikumsverhältnis mit der Praktikumsinstitution bestanden hat. Werden Praktika nach Studienende absolviert, ist der Mindestlohn gesetzlich verpflichtend zu zahlen.

Weitere Informationen: