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Informationen für studentische Hilfskräfte

Arbeitszeiterfassung/Pflichten

  • Als studentische Hilfskraft sind Sie verpflichtet, einen Stundenzettel zu führen und nach Monatsabschluss unterschrieben bei Ihrer Vorgesetzten oder Ihrem Vorgesetzten einzureichen.
  • Die Vorgesetzten sind dazu verpflichtet, die Stundenzettel mindestens zehn Jahre zu archivieren bzw. aufzubewahren.
  • Mehrarbeit: Überstunden sind im Folgemonat durch Zeitausgleich ausgleichen; Gesamtdauer des Vertragszeitraums beachten: Nach Beendigung des Vertrages ist keine weitere Arbeitsleistung erlaubt, Überstunden verfallen, Minusstunden können über das Gehalt zurückgefordert werden.
  • Zu jedem neuen Semester müssen Sie eigenständig eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung in der Fachbereichsverwaltung einreichen, solange Ihr Vertrag läuft.

Krankmeldung, Urlaub und Schwangerschaft

  • Die Krankmeldung erfolgt an die zuständige Vorgesetze oder den zuständigen Vorgesetzten. Ab dem 4. Krankheitstag ist ein ärztliches Attest erforderlich. 
  • Urlaubsanspruch wird durch Reduzierung der Arbeitszeit abgegolten. Die Inanspruchnahme von Urlaub bedarf der Zustimmung des Vorgesetzten. Die Excel-Vorlage zur Arbeitszeiterfassung hilft dabei, den Anspruch des Urlaubs zu ermitteln. Hilfskräfte mit Behinderung im Sinne des SGB IX (§ 2 Abs. 2) haben einen zusätzlichen Urlaubsanspruch nach § 208 SGB IX.
  • Bei Schwangerschaft während des Arbeitsverhältnisses informieren Sie bitte die Fachbereichsverwaltung und die Sicherheitsreferentin.

 

Voraussetzung für die Einstellung

  • Die zur Einstellung vorgesehene Person muss an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sein (vor B.A., M.A. oder Lehramtsabschluss). 
  • Eine Beschäftigung im Urlaubssemester ist möglich, solange die SHK eingeschrieben ist.
  • Eine gleichzeitige Beschäftigung als SHK und wiss. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist nicht gestattet. Ebenso eine Beschäftigung nach erfolgtem M.A. oder Lehramtsabschluss.