Als studentische Hilfskraft sind Sie verpflichtet, einen Stundenzettel zu führen und nach Monatsabschluss unterschrieben bei Ihrer Vorgesetzten oder Ihrem Vorgesetzten einzureichen.
Die Vorgesetzten sind dazu verpflichtet, die Stundenzettel mindestens zehn Jahre zu archivieren bzw. aufzubewahren.
Mehrarbeit: Überstunden sind im Folgemonat durch Zeitausgleich ausgleichen; Gesamtdauer des Vertragszeitraums beachten: Nach Beendigung des Vertrages ist keine weitere Arbeitsleistung erlaubt, Überstunden verfallen, Minusstunden können über das Gehalt zurückgefordert werden.
Zu jedem neuen Semester müssen Sie eigenständig eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung in der Fachbereichsverwaltung einreichen, solange Ihr Vertrag läuft.
Krankmeldung, Urlaub und Schwangerschaft
Die Krankmeldung erfolgt an die zuständige Vorgesetze oder den zuständigen Vorgesetzten. Ab dem 4. Krankheitstag ist ein ärztliches Attest erforderlich.
Urlaubsanspruch wird durch Reduzierung der Arbeitszeit abgegolten. Die Inanspruchnahme von Urlaub bedarf der Zustimmung des Vorgesetzten. Die Excel-Vorlage zur Arbeitszeiterfassung hilft dabei, den Anspruch des Urlaubs zu ermitteln. Hilfskräfte mit Behinderung im Sinne des SGB IX (§ 2 Abs. 2) haben einen zusätzlichen Urlaubsanspruch nach § 208 SGB IX.
Bei Schwangerschaft während des Arbeitsverhältnisses informieren Sie bitte die Fachbereichsverwaltung und die Sicherheitsreferentin.
Voraussetzung für die Einstellung
Die zur Einstellung vorgesehene Person muss an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sein (vor B.A., M.A. oder Lehramtsabschluss).
Eine Beschäftigung im Urlaubssemester ist möglich, solange die SHK eingeschrieben ist.
Eine gleichzeitige Beschäftigung als SHK und wiss. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist nicht gestattet. Ebenso eine Beschäftigung nach erfolgtem M.A. oder Lehramtsabschluss.