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Verfahren gegen Mohamed A. G.

Laut Anklageschrift sei Mohamed A. G. in der Zeit von 2013 bis 2015 Mitglied des „IS“ gewesen (§ 129a StGB). Die Tätigkeit der ausländischen terroristische Vereinigung sei auf Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 6 VStGB) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) gerichtet. Zudem habe tateinheitlich ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz vorgelegen.

Als sog. „Emir“ habe er eine Gruppe von 20 Kämpfern befehligt und an den Straßen bewaffnet die Zivilisten und Zivilistinnen kontrolliert. Dabei habe er während seiner religionspolizeilichen Tätigkeiten zwei Männer als Geisel gefangen genommen.

Mohamed A. G. wurde vom Staatsschutzsenat des OLG Frankfurts mangels Beweisen im März 2020 freigesprochen.

Das Verfahren wurde von unseren Monitors vollständig dokumentiert. Die anonymisierten Wochenberichte der elf Prozesstage folgen.