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Allgemeines zum Nachteilsausgleich
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Der Nachteilsausgleich unterstützt Studierende dabei, unter fairen und vergleichbaren Bedingungen zu studieren und Prüfungen abzulegen – unabhängig von einer Behinderung oder Erkrankung. Er dient dazu, Barrieren abzubauen, nicht dazu, Vorteile zu verschaffen. Die Leistungsanforderungen bleiben gleich – nur die Bedingungen werden so gestaltet, dass alle Studierenden die Chance haben, ihr Potenzial zu zeigen.
Was wird nicht ausgeglichen?
Nicht ausgeglichen werden:
- Kurzfristige oder akute Erkrankungen, z. B. eine Grippe oder ein Magen-Darm-Infekt. In solchen Fällen kann eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden, um die Bearbeitungszeit zu verlängern oder von der Prüfung zurückzutreten.
- Beeinträchtigungen, die erst nach Beginn der Prüfung geltend gemacht werden. Wer eine Prüfung antritt, erklärt damit, dass er oder sie prüfungsfähig ist.
Wenn eine zunächst vorübergehende Beeinträchtigung länger andauert (z. B. ein Armbruch mit langwieriger Heilung), kann dies unter Umständen einen Nachteilsausgleich rechtfertigen. Auch Personen, die im sozialrechtlichen Sinne von einer Behinderung bedroht sind, können einen Antrag stellen.
Welche Nachweise werden benötigt?
Ein Schwerbehindertenausweis ist nicht zwingend erforderlich, kann aber hilfreich sein – besonders, wenn er ein Merkzeichen enthält, das die Auswirkungen der Behinderung erkennen lässt:
- BL – blind
- GL – gehörlos
Solche Merkzeichen können ausreichend sein, um einen Nachteilsausgleich zu begründen.
Andere Merkzeichen (z. B. AG für außergewöhnlich gehbehindert) zeigen zwar eine erhebliche Beeinträchtigung an, lassen aber nicht automatisch erkennen, welche Auswirkungen dies im Studium hat. Hier sind zusätzliche Nachweise sinnvoll.
In der Regel wird ein fachärztliches Attest benötigt, das beschreibt, wie sich die Behinderung oder Erkrankung auf das Studium oder Prüfungen auswirkt.
Die Diagnose selbst muss nicht genannt werden. Das Attest sollte nicht älter als sechs Monate sein.
Wie stelle ich den Antrag?
Der Antrag wird formlos gestellt und richtet sich an den Prüfungsausschuss des jeweiligen Fachbereichs. Empfohlen wird, vorab eine Beratung bei der Service- und Beratungsstelle für ein inklusives Studium (SBS) in Anspruch zu nehmen.
Der Antrag sollte enthalten:
- eine kurze Beschreibung der Auswirkungen der Behinderung oder Erkrankung,
- die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Nachteilsausgleich,
- ärztliche Nachweise und ggf. eine Empfehlung der SBS im Anhang.
Wer entscheidet über den Antrag?
Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
Er prüft die Unterlagen und legt die genaue Ausgestaltung der Modifikationen fest. Dabei können die Maßnahmen vom Antrag abweichen, wenn dies sachlich erforderlich ist. Die Entscheidung wird der*dem Antragstellenden schriftlich in einem Bescheid mitgeteilt.
Dieser Bescheid enthält in der Regel eine Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats form- und fristgerecht Widerspruch erhoben werden.