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Leistungen zum Besuch einer Hochschule (Eingliederungshilfe)

Im Rahmen der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule können Studierende bei dem jeweiligen sachlich und örtlich zuständigen Eingliederungshilfeträger Leistungen zur Teilhabe an Bildung und damit konkret beispielsweise zum Erhalt einer Studienassistenz bzw. technischer Hilfsmittel beantragen. In Hessen ist Träger der Eingliederungshilfe der Landeswohlfahrtsverband Hessen, (§ 1 Abs. 1 S. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch (HAG/SGB) Neuntes Buch (IX).

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Der zuständige Eingliederungshilfeträger bewilligt – unter bestimmten Voraussetzungen, die im Folgenden erläutert werden – Studierenden mit Behinderung während eines Studiums notwendige Hilfen, deren Höhe sich nach dem individuellen Bedarf richtet.

Dem Grunde nach besteht ein Rechtsanspruch, der Höhe nach besteht Ermessen.

  • gesetzliche Grundlagen

    Bei den möglichen Leistungen handelt es sich um Leistungen aus der Gruppe "Teilhabe an Bildung" der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule. Gesetzliche Grundlage ist §§ 75 Abs 1. i.V.m. Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m § 112 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Voraussetzung der Hilfen zur hochschulischen Ausbildung ist, dass diese den Fähigkeiten und Leistungen der Leistungsberechtigten entspricht (§ 90 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)). Eignungsprüfungen oder Leistungs- und Befähigungsnachweise dürfen nicht verlangt werden.
    Zu beachten ist, dass sich die Zuständigkeit ab dem 01.01.2020 durch das Inkrafttreten der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetz (Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen) geändert hat. Die Leistungen zum Besuch einer Hochschule unterfallen mithin nunmehr nicht mehr der Sozialhilfe, sondern der Eingliederungshilfe.
    Sachlich und örtlich ist für Eingliederungshilfeleistungen bei Studierenden mit gewöhnlichem Aufenthalt in Hessen gem. § 2 Abs. 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch (HAG/SGB) Neuntes Buch (IX) in der Regel der Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig.

  • Berechtigter Personenkreis

    Gemäß § 99 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX), die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) erfüllt werden kann. Personen, bei welchen die Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft nicht wesentlich beeinträchtigt ist können die Leistungen der Eingliederungshilfe als Ermessensleistung erhalten, (§ 99 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)).

  • sachliche und örtliche Zuständigkeit

    Gemäß § 98 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) ist für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nach § 108 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
    hat oder in den zwei Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht zuletzt gehabt hatte. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen. Sie ist neu festzustellen, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Leistungen bezogen wurden. Eine Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen stationärer Krankenhausbehandlung oder medizinischer Rehabilitation gilt nicht als Beendigung des Leistungsbezuges.

  • Nachrang der Eingliederungshilfe

    Eingliederungshilfe wird grundsätzlich nachrangig bewilligt. Deshalb erhält Eingliederungshilfe nicht,
    wer die erforderliche Hilfe von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, § 91 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX). Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

  • Grundsätzliche Hilfen

    § 112 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
    regelt die Hilfen zur hochschulischen Ausbildung für einen Beruf. Dabei gibt es in § 112 keinen abschließenden Katalog, welche Hilfen erbracht werden können. In § 112 werden lediglich Gegenstände und Hilfsmittel wörtlich genannt. die BaGüS-Empfehlung führt daneben Studienhelfer*innen, Dolmetscher*innen, andere Hilfskräfte, Assistenzen oder Fahrtkosten auf. grundsätzlich können aber alle Hilfen erbracht werden, soweit sie geeignet und erforderlich sind, dass Ziel des Leistungsberechtigten zu erreichen. Das Ziel ist hier die Ermöglichung einer den Fähigkeiten und Leistungen des Betroffenen entsprechenden hochschulischen Aus- und Weiterbildung für einen Beruf (§ 90 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)).

  • Stundenumfang bei Studienassistenzen

    Wird eine Studienassistenz als notwendig angesehen, wurde für den Stundenumfang der Studienassistenz gesetzlich keine Obergrenze festgelegt. Die Anzahl der Stunden richtet sich nach dem vom Antragsteller nachgewiesenen angemessenen Bedarf und die Anerkennung dieser Bedarfe von dem zuständigen Leistungsträger. Als Leistung zur Teilhabe an Bildung können nur Bedarfe anerkannt werden, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang notwendig sind.

  • Zeitliche Höchstdauer der Leistungsbewilligung

    Die Gesamtdauer der Gewährung von Eingliederungshilfe ist nicht vorgegeben. Leistungen der Eingliederungshilfe enden jedoch spätestens mit Beendigung des Studiums jedoch aber immer mit der Exmatrikulation der Studierenden. Die Leistungen sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen, damit das Studium in einer ähnlichen Geschwindigkeit absolviert werden kann, wie von Studierenden ohne Behinderung. Die Dauer der Leistungen orientiert sich daher zunächst wie bei allen Studierenden an der vorgesehenen Regelstudienzeit. Die Dauer möglicher Leistungen kann sich bei Verzögerungen darüber hinaus an der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anerkannten Leistungsdauer orientieren. Auf Antrag kann ggf. darüber zu entscheiden sein, ob behinderungsbedingte Gründe, Krankheit oder Schwangerschaft vorliegen, die zu einer Verlängerung der Dauer führen können.

  • Aufbau- oder Masterstudium

    In § 112 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) werden die Voraussetzungen und die Zielrichtung behinderungsspezifischer Hilfen bei der hochschulischen beruflichen Weiterbildung definiert. Die Weiterbildung ist von der Erstausbildung abzugrenzen.
    Die neuen Leistungen sollen die Hilfen für eine Ausbildung in einem Beruf in Bedarfsfällen sinnvoll ergänzen, um Leistungsberechtigten das Erreichen des von ihnen angestrebten Berufszieles zu ermöglichen. Der ergänzende Charakter der Weiterbildungshilfen wird dadurch deutlich, dass der zeitliche und inhaltliche Anschluss an die berufliche Erstausbildung als Leistungsvoraussetzung formuliert ist (Nr. 1–3).
    Leistungen für eine hochschulische berufliche Weiterbildung werden erbracht, wenn diese:
    1. in einem zeitlichen Zusammenhang an eine duale, schulische oder hochschulische Berufsausbildung anschließt,
    2. in dieselbe fachliche Richtung weiterführt und
    3. es dem Leistungsberechtigten ermöglicht, das von ihm angestrebte Berufsziel zu erreichen (eine Eignungsprüfung durch den Eingliederungshilfeträger ist hierbei nicht mehr vorgesehen).
    Hierdurch wird klargestellt, dass es bei der Weiterbildung darum gehen muss, die hochschulische Erstberufsausbildung sinnvoll zu ergänzen und abzurunden, um den Leistungsberechtigten das Erreichen des von ihnen letztendlich angestrebten Berufsziels zu ermöglichen. Als Orientierung für einen zeitlichen Anschluss nach Nr. 1 wird in der gesetzlichen Begründung (BT-Drs. 18/9522, S. 284 ff.) auf § 10 Abs. 3 S. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz verwiesen.
    Danach ist eine Förderung möglich, wenn der Leistungsberechtigte zu Beginn der Weiterbildung das 30. Lebensjahr, bei Aufnahme eines Masterstudiums, das auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Ausnahmeregelung ist vorgesehen, wenn der zeitnahe Anschluss wegen der Behinderung oder aus anderen wichtigen Gründen, auf die der Betroffene keinen Einfluss hatte, nicht möglich war (§ 112 Abs. 2 S. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)).
    Ein Masterstudium, das zu einer interdisziplinären Ergänzung und Vertiefung eines Bachelorstudiums führt, kann auch dann unterstützt werden, wenn es nicht in dieselbe fachliche Richtung führt, § 112 Abs. 2 S. 2 SGB IX Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)). Umfasst werden dabei von dem Begriff der Weiterbildung nach dem Gesetzestext insbesondere die Promotions- und Masterstudiengänge. Da ein auf einem Bachelor aufbauender Masterstudiengang nach dem BAföG Ausbildung und zwar Teil der durch das Bachelorstudium begonnenen ersten Ausbildung ist (§ 7 Abs. 1 a Bundesausbildungsförderungsgesetz), kann es sich bei den unter § 112 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
    fallenden Masterstudiengängen indes nur um solche handeln, die tatsächlich als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung aufgenommen werden und nicht noch zur Erstausbildung gehören.

  • Promotion

    In begründeten Einzelfällen können die Hilfen zur hochschulischen Weiterbildung auch Leistungen für eine Promotion beinhalten. Notwendig ist jedoch, dass diese zum Erreichen des angestrebten Berufszieles erforderlich ist.

  • Härtefall

    § 112 Abs. 1 S. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX), ausgestaltet als Ermessensleistung, orientiert sich an den Härtefallregelungen in der Bundesausbildungsförderung (§§ 7, 10 Bundesausbildungsförderungsgesetz) und stellt klar, dass auch eine hochschulische Zweitausbildung vom Leistungskatalog umfasst ist, wenn der mit der Erstausbildung erlernte Beruf aus behinderungsbedingten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann.

  • Weitere umfasste Hilfen

    Bei den Hilfen zur hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf sind auch
    1. Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht,
    2. Hilfen zur Ableistung eines Praktikums oder eines Auslandsaufenthalts, sofern diese nach den maßgeblichen Studienbedingungen für den Hochschulbesuch oder für die Berufszulassung erforderlich sind, und
    3. Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung auf die hochschulische Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf,
    umfasst, § 112 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX).

  • Gemeinsames Erbringen von Leistungen (Poolen)

    Die in der Hochschule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann nach § 112 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Die Leistungen sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen. Demnach können die Hilfen für eine erforderliche Anleitung und Begleitung auch für mehrere Studierende mit Blindheit und Sehbehinderung gemeinsam erbracht werden, soweit die Wünsche der Leistungsberechtigten dem nicht entgegenstehen. Wird eine solche gemeinsame Anleitung und Begleitung gewünscht (beispielsweise eine Vorlesekraft bei Lerngruppen), ist dem Wunsch durch den Eingliederungshilfeträger zu entsprechen.

  • Hilfsmittel

    Nach § 112 Abs. 1 S. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) umfassen Hilfen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.

  • Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland

    Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus im Gesetz vorgesehenen Gründen nicht möglich ist. Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. Für die Leistung zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist, § 101 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)).

  • Eingliederungshilfe für Ausländer

    Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkung auf Ermessensleistungen nach dem vorhergehenden Satz gilt nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, bleiben unberührt. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe, § 100 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)).

(Erst)Antrag

Für den Erhalt von Leistungen aus der Eingliederungshilfe ist zwingend ein Antrag zu stellen. 

Der Antrag unterliegt nach § 108 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)einem Antragserfordernis. Sie können daher Leistungen erst ab Antragsstellung rückwirkend frühestens zum 1. des Monats erhalten, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen. Bei einer positiven Bewilligung werden Leistungen rückwirkend bis zum 1. des Antragsmonats ausbezahlt.

Papier-Antrag (kann als barrierefreies PDF am Bildschirm ausgefüllt werden)

Den Antrag finden Sie auf der Webseite des für Sie zuständigen Eingliederungshilfeträger (für Studierende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Marburg) ist dies in der Regel der
Landeswohlfahrtsverband Hessen (PDF-Antrag)

Online-Antrag

Den Antrag können Sie dem LWV Hessen auch barrierefrei als Online-Antrag übermitteln. Der Online-Antragsprozess muss dann ohne Unterbrechung komplett durchgearbeitet werden, sie müssen im Online-Antrag die geforderten Nachweise an entsprechender Stelle hochladen.

Vorab-Antrag zur Fristwahrung

Sollten Sie noch nicht alle Unterlagen einreichen können reicht für die Fristwahrung der Antragstellung ein formloser Antrag auf Eingliederungshilfe in gewünschter Form mit dem Hinweis, dass die geforderten Unterlagen nachgereicht werden.
Diesen senden Sie bitte an:
LWV Hessen
Postfach 10 24 07
34024 Kassel

Auszufüllende Formblätter bei Verwendung des Papier/PDF-Antrag

Folgende Formblätter sind auszufüllen:

Die Dokumente sind weitestgehend barrierearm aufbereitet. Sie können diese mit Hilfe des Adobe Acrobat Reader mit ihrem Screenreader am PC ausfüllen. Dies empfiehlt sich, wenn Angaben noch korrigiert werden müssen.
Die ausgefüllten Dokumente können Sie per an uns einsenden.
Wir besprechen die Dokumente gerne mit Ihnen und geben Ihnen Beratung und Hilfestellung bei offenen Fragen.
Selbstverständlich werden Ihre Angaben streng vertraulich behandelt. Sollten Ihnen dennoch datenschutzrechtliche Bedenken begegnen, müssen Sie uns den Grundantrag nebst Anlage E1, Anlage V und ggf. Anlage E2 nicht zusenden.
Vor Absendung des Antrag ist lediglich die Anlage Hochschulbildung durch die Servicestelle für behinderte Studierende zwingend zu sichten und die gemachten Angaben zu bestätigen.
Die Bescheinigung der Hochschule über die Notwendigkeit der beantragten Assistenzstunden bzw. Notwendigkeit des/der beantragten Hilfsmittel erhalten Sie mit der postalischen Rücksendung der Anlage Hochschulbildung.

Auszufüllende Formblätter bei Verwendung des Online-Antrag

Gerne beraten wir Sie vor Durchführung des Online-Antrags.

Um den Online-Antrag unterbrechungsfrei durchführen zu können, ist zwingend vorab die Anlage Hochschulbildung auszufüllen und an die Servicestelle für behinderte Studierende einzusenden. Sie können die Anlage Hochschulbildung mit Hilfe des Adobe Acrobat Reader mit ihrem Screenreader am PC ausfüllen. Die ausgefüllte Anlage Hochschulbildung können Sie per an uns einsenden. Wir besprechen mit Ihnen die gemachten Angaben und bestätigen diese. Die Bescheinigung der Hochschule über die Notwendigkeit der beantragten Assistenzstunden bzw. Notwendigkeit des/der beantragten Hilfsmittel erhalten Sie mit der postalischen Rücksendung der Anlage Hochschulbildung.

Dem Antrag beizufügende Unterlagen

Ferner sind dem Antrag folgende Unterlagen zwingend beizulegen / hochzuladen:

  • eine Immatrikulationsbescheinigung bzw. der Zulassungsbescheid, oder vor Studienaufnahme die Bewerbungsunterlagen
  • eine Kopie des Zeugnis der Hochschulreife
  • eine fachärztliche Stellungnahme der Behinderung/Erkrankung
  • eine Kopie des Schwerbehindertenausweis
  • eine Bescheinigung der Hochschule über die Notwendigkeit der beantragten Assistenzstunden bzw. Notwendigkeit des/der beantragten Hilfsmittel

Fakultativ nötige Unterlagen

Je nach Angaben im Antrag kann es erforderlich werden, weitere Unterlagen beizufügen:

  • ggf. Kopien der bisherigen Berufsausbildungszeugnisse
  • ggf. Kopien der bisherigen Hochschulabschlusszeugnisse
  • ggf. Kopien der bisherigen Arbeitszeugnisse
  • ggf. Bescheid der Einstufung in einen Pflegegrad
  • ggf. Vollmacht / Betreuerausweis mit Aufgabenkreisen
  • ggf. Bescheid bei bestehenden Ansprüchen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder analog anzuwendender Gesetze
  • ggf. Bericht bei Erwerb der Behinderung durch Unfall, Berufskrankheit oder anderweitiger schadensersatzpflichtige Handlung
  • ggf. Bewilligungsbescheid bei Erhalt von existenzsichernden Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII
  • Kostenvoranschläge bei der Beantragung technischer Hilfsmittel
  • Daten der Assistenzperson(en) in Form von Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse (falls bei Antragstellung bereits vorhanden)
  • ggf. Steuerbescheid des Vorvorjahres (sofern vorhanden)
  • ggf. weitere Partnereinkünfte bei Zusammenveranlagung
  • ggf. Belege bei erheblicher Einkunftsveränderung
  • ggf. Belege für Werbungskosten
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen angegebenen Konten
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen
  • ggf. Schenkungsurkunden bei Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre

Bescheidung

Wenn alle Rückfragen zum Antrag geklärt sind, erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Ein Ablehnungsbescheid ist immer auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, sodass Sie gegen die Ablehnung Widerspruch erheben können (siehe FAQ am Seitenende).

Bitte lesen Sie den Bewilligungsbescheid aufmerksam und lassen sich bei offenen Fragen beraten. Im Bewilligungsbescheid findet sich im Übrigen sinngemäß der sehr wichtige Hinweis:

„Besonders weisen wir darauf hin, dass bei der Beschäftigung einer Hilfskraft die Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Mindestlohnanpassungsverordnung-MiLoV) sowie arbeits-,

sozialversicherungs- und steuerrechtliche Vorgaben zu beachten sind und gehen davon aus, dass diese eingehalten werden. Minijobs (450-Euro-Jobs) sind bei der Minijobzentrale der Bundesknappschaft in Bochum anzumelden, TEL: 01801 200 504;

Anmeldeformulare finden Sie auch im Internet unter www.miniiob-zentrale.de. Wir bitten zu beachten, dass auch für Minijobs das MiLoG entsprechend anzuwenden ist.“ Nähere Informationen zur Anmeldung von Studienassistenzen finden Sie im Bereich FAQ am ende der Seite.

Antrag auf Weiterbewilligung (Folgeantrag)

Die Leistungen enden grundsätzlich mit dem Ende eines Semesters, sofern der Leistungsbescheid keine andere Regelung vorsieht. Weitere Leistungen sind rechtzeitig vor dem Beginn des neuen Semesters zu beantragen. Die Planung des neuen Semesters sowie der dafür benötigten Unterstützung sollte daher frühzeitig beginnen.
Zusammen mit dem Antrag auf Weiterbewilligung sind in der Regel einzureichen:

  • eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung,
  • Leistungsnachweise des vorhergehenden Semesters
  • aktuelle Nachweise zu Einkommen und Vermögen, sofern seit der letzten Vorlage mehr als
    ein Jahr vergangen ist (wurden die Nachweise bereits für das laufende Semester vorgelegt, ist die
    Vorlage im folgenden Semester entbehrlich, sofern zwischenzeitlich keine wesentlichen Änderungen
    eingetreten sind)
  • weitere geforderte Nachweise aus dem letzten Leistungsbescheid zur Weiterbeantragung
    Sollte sich der durchschnittliche monatliche Bedarf an Vorlesestunden ändern, ist eine entsprechende Bescheinigung der SBS beizufügen. Außerdem sind evtl. ärztliche Nachweise (z. B. bei Sehverschlechterung) vorzulegen.

Verbindlich und zu beachten sind die Hinweise im Bescheid des Eingliederungshilfeträgers.

Abrechnungsmodalitäten

Nachweise

Die erbrachten Assistenzleistungen sind monatlich nachzuweisen. Dazu erhalten Sie mit dem Bescheid des Eingliederungshilfeträger beigefügt eine Aufstellung.
Der Nachweis für einen Monat ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats vorzulegen. Werden
Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt, kann dies die Einstellung der Leistungen und ggf. die
Rückforderung bereits erbrachter Leistungen zur Folge haben.

Spitzabrechnung

Nach dem der letzte Nachweis des Semesters vorgelegt wurde, erfolgt eine Prüfung und Spitzabrechnung der für das abgelaufene Semester in Anspruch genommenen Assistenzleistungen.
Vergütungen für nicht in Anspruch genommene Assistenzleistungen sind zurückzuzahlen. Eine Verrechnung mit künftigen Leistungszeiträumen erfolgt derzeit leider nicht.

Anmeldung der Assistenzen bei der Minijob-Zentrale

Assistenzkräfte müssen - um den rechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen - ordnungsgemäß bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Der/Die Assistenznehmer*in tritt dabei als Arbeitgeber auf und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sozialrechtlichen und steurrechtlichen abgaben abgeführt werden (näheres bei den FAQ am Seitenende). Unterbleibt die Anmeldung, setzen Sie sich der Schwarzarbeit aus.

Einsatz von eigenem Einkommen und Vermögen

Nach § 92 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) ist zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ein Beitrag nach
Maßgabe der §§ 135 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) aufzubringen.

Vermögensanrechnung

Zum Vermögen im Sinne der Eingliederungshilfe gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die nicht zum Kreis des geschützten Vermögens gehören bzw. Bargeld / sonstige Geldwerte, wenn es das Schonvermögen übersteigt.

Schonvermögen

Über § 139 S. 2 HS.2 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
wird für den Vermögenseinsatz ein bestehendes Barvermögen in Höhe von 150% der aktuell geltenden Sozialversicherungsbezugsgröße bei der Anrechnung außer Betracht gelassen.
Dabei handelt es sich aktuell (Jahr 2023) um 61.110 €.

Geschütztes Vermögen

Der Begriff des Vermögens und des geschützten Vermögens wird aus dem § 90 SGB XII übernommen. Somit bleiben die bisherigen Verhältnisse zum Vermögenseinsatz – insbesondere die Auflistung des geschützten Vermögens – unverändert. Dies bringt einerseits Sicherheit für diejenigen Leistungsempfänger, die bisher Leistungen nach dem SGB XII erhielten, andererseits kann auf eine gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Als Vermögen sind insbesondere nicht zu berücksichtigen:

  • Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird
  • angemessener Hausrat; bei der Bewertung sind die bisherigen Lebensverhältnisse zu beachten,
  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind
  • Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die Sozialhilfe nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde
  • ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das von der Sozialhilfe nachfragenden Person oder einsatzpflichtigen Haushaltspartnern allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll
  • sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung gefährdet würde
  • Kapital und seine Erträge zum Erwerb einer staatlich geförderten Altersvorsorge („Riester-Zusatzaltersversorgung“)

Vermögen des Partners

Eine weitere wichtige Neuerung in der Eingliederungshilfe betrifft das Partnervermögen. Nach § 140 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) hat die antragstellende Person vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Teil die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur das Vermögen der antragsstellenden Person bzw. nachfragenden Person herangezogen wird. Ein Rückgriff auf Vermögen des (Ehe)Partners findet bei Leistungen zur Eingliederungshilfe nicht mehr statt. Wie gemeinschaftliches Vermögen den einzelnen Partnern zuzuordnen ist, wird immer im Einzelfall zu entscheiden sein.

Leistung als Darlehen

Falls ein Vermögenswert nicht sofort verwertet werden kann, wenn sofortige Verwertung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, soll eine beantragte Leistung als Darlehen geleistet werden, § 140 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX). Eine besondere Härte wäre etwa, wenn der sofortige Verkauf einer Immobilie wirtschaftlich besonders ungünstig wäre. Der Leistungsträger kann als Bedingung eine dingliche Absicherung verlangen, um sich den Rückzahlungsanspruch zu sichern.

Härtefallregelung

Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Diese Härtefallregelung, § 139 S.3 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX); umfasst atypische Fälle der Regelvorschriften, die nachträglich im Rahmen des "BTHG-Reparaturgesetzes" zum 1.1.2020 eingefügt wurde, um hier eine Gleichstellung mit der Regelung für die Sozialhilfe zu erreichen.

Beitrag aus Einkommen

Anstelle des bisherigen Einkommen über der Einkommensgrenze ist nunmehr ein Beitrag zu den ansonst steuerfinanzierten Leistungen aus dem Einkommen der antragsstellenden Person beizutragen.
Der Beitrag richtet sich nur nach der finanziellen Situation des Leistungsberechtigten. Partnereinkommen wird dabei nicht herangezogen.

Begriff des Einkommen

Einkommen im Sinne der Eingliederungshilfe gemäß § 135 ff. SGB IX bedeutet in der Regel die Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz aus dem Vorvorjahr. Hat eine leistungsberechtigte Person mehrere unterschiedliche Einkünfte, wird das Einkommen zugrunde gelegt, aus welchem der höchste Bruttobetrag zu verzeichnen ist.
Gemeint ist das Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten.
Bei der Einkommensermittlung wird bei Minderjährigen, die im Haushalt der Eltern, oder des Elternteils leben gemäß der Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB das Einkommen der Eltern (des Elternteils) herangezogen.
Da der Zeitraum zwischen Antragstellung und Steuerbescheid des Vorvorjahres jedoch relativ lang ist, kann davon bei gravierenden Veränderungen abgewichen und eine aktuelle Schätzung herangezogen werden. Als Studienanfänger*in werden Sie regelmäßig keinen Steuerbescheid vorweisen können. Sie geben dann ihr Einkommen nach der letztgenannten Möglichkeit an.

Einkommensgrenze

Die Pflicht, einen Beitrag aufzubringen richtet sich nach der Sozialversicherungsbezugsgröße, zurzeit 39.480 Euro.
Eine Eigenbeteiligung beginnt bei einem Brutto-Jahreseinkommen abzüglich Werbungskosten:

  • von 85% der Bezugsgröße bei sozialversichert erwerbstätigen oder selbständigen Antragstellern: das sind aktuell 33.558 EUR
  • von 75% der Bezugsgröße bei nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten: aktuell 29.610 EUR
  • von 60% der Bezugsgröße bei Rentnern: aktuell 23.688 EUR

Als Studierende*r werden Sie regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
Die Beträge erhöhen sich

  • um 15% der Bezugsgröße für den nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft: aktuell 5.922 EUR
  • um 10% der Bezugsgröße für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt: aktuell 3.948 EUR

Falls der Partner/Ehegatte allerdings selber ein Einkommen hat, das den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, entfällt der Erhöhungsbetrag für Partner/Ehegatten.
Für gemeinsame Kinder gilt dann ein Erhöhungsbetrag von 5% der Bezugsgröße: aktuell 1.974 Euro
Ist der Leistungsberechtigte ein Kind, das im Haushalt beider Eltern lebt, muss hier ein angemessener Ausgleich gefunden werden, um auch bei minderjährigen Kindern einen Beitrag ermitteln zu können, der dem eines erwachsenen Leistungsberechtigten gleich kommt. Dieser Ausgleich beträgt 75% der Bezugsgröße und wird auf die oben genannten Freibeträge aufgeschlagen. Also:

  • 160% der Bezugsgröße bei sozialversichert erwerbstätigen oder selbständigen Antragstellern: aktuell 63.168 EUR
  • 150% der Bezugsgröße bei nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten: aktuell 59.220 Euro
  • 135% der Bezugsgröße bei Rentnern: aktuell 53.298 EUR

Die Regelung beschränkt sich auf minderjährige Kinder im Haushalt beider Elternteile; bei Alleinerziehenden ist diese Korrektur nicht erforderlich.
Außerdem entfällt in diesen Fällen die Erhöhung um den Partner/Ehegatten-Zuschlag.

Beitragshöhe

Die Höhe des monatlichen Beitrags beträgt gemäß § 137 SGB IX jeweils 2% aus der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und den jeweiligen Freigrenzen nach dem vorigen Absatz.
Der monatliche Beitrag wird auf volle 10 Euro abgerundet.
§ 137 Abs. 3 SGB IX stellt ausdrücklich klar, dass der Beitrag von der zu erbringenden Leistung abgezogen wird.
Dies bedeutet, dass der Träger der Eingliederungshilfe nur den Anteil an der Vergütung leistet, der nicht durch den Einkommensbetrag der Leistungsberechtigten bzw. – bei Minderjährigen – ihrer Eltern gedeckt ist.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Weiterführende Informationen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) hat die "Empfehlungen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule nach § 112 SGB IX" BAGüS-Hochschulempfehlungen (PDF, nicht barrierefrei) beschlossen.  Da es zu den neuen Regelungen noch wenig Rechtsprechung gibt, wird diesen Hochschulempfehlungen in der Praxis bei der Auslegung des § 112 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
in naher Zukunft große Bedeutung zukommen. Sie sind jedoch lediglich eine Arbeitshilfe für die Sachbearbeitung, die nicht rechtsverbindlich ist und insbesondere die Gerichte nicht bindet.

Weitere Informationen zur Eingliederungshilfe finden sich auch beim Deutschen Studierendenwerk.