
Satzung für das Wissenschaftliche Zentrum
„Graduiertenzentrum Geistes- und Sozialwissenschaften
der Philipps-Universität Marburg“ vom 19. Oktober 2009
§ 1
Rechtsstellung und Bezeichnung
Das Graduiertenzentrum ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Philipps-Universität Marburg gemäß § 54 Abs. 3 HHG und führt die Bezeichnung „Graduiertenzentrum Geistes- und Sozialwissenschaften“ / „Graduate Center for Humanities and Social Sciences“ (zuvor Promotionskolleg für Geistes- und Sozialwissenschaften) der Philipps-Universität Marburg.
§ 2
Aufgaben
(1) Das Graduiertenzentrum soll für die Geistes- und Sozialwissenschaften1 an der Philipps-Universität fächerübergreifende, inhaltliche und organisatorische Rahmenbedingungen für die Strukturierung der Promotionsphase schaffen und strukturierte Promotionsprogramme der geistes- und sozialwissenschaftlichen Fachbereiche unterstützen. Die Promovierenden sollen die Möglichkeit erhalten, sich für akademische und wissenschaftsbasierte Berufsfelder optimal zu qualifizieren.
(2) Mit dem Ziel einer qualitativen Verbesserung von
Rahmenbedingungen für Promotionen nimmt das Graduiertenzentrum
insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Bereitstellung und Koordination eines fachspezifischen und
fächerübergreifenden Angebots ergänzender Studien für die
Promovierenden in den Geistes- und Sozialwissenschaften;
- Förderung interdisziplinärer Kontakte zwischen den Promovierenden mit
dem Ziel einer Verbesserung ihrer Arbeitssituation als
wissenschaftlicher Nachwuchs;
- Bereitstellung eines Rahmens für die Einbeziehung der Promovierenden
in nationale und internationale Forschungsdiskurse;
- Hinwirkung auf die Einhaltung der in den Promotionsordnungen
vorgesehenen Fristen für die Promotionsverfahren.
(3) Die Qualitätssicherung und kontinuierliche Weiterentwicklung der
Arbeit des Graduiertenzentrums erfolgt durch:
a) das Direktorium des Graduiertenzentrums;
b) das Direktorium und Empfehlungen des Beirats der Marburg University
Research Academy (MARA);
c) Begutachtung der einzelnen Förderprogramme von
Drittmittelgebern.
(4) Das Graduiertenzentrum fördert Chancengleichheit sowie Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familie. Betreuungsangebote und unterstützende Infrastrukturen der Philipps-Universität stehen allen Mitgliedern des Graduiertenzentrums offen.
§ 3
Mitglieder
(1) Folgende Mitglieder und Angehörige der Philipps-Universität
Marburg können auf Antrag Mitglieder des Graduiertenzentrums
werden:
- alle Professorinnen und Professoren aus den geistes- und
sozialwissenschaftlichen Fächern der Philipps-Universität sowie alle
anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus diesen Fächern,
die Dissertationen selbstständig betreuen;
- alle Promovierenden der Geistes- und Sozialwissenschaften an der
Philipps-Universität. Die Mitgliedschaft endet mit Abschluss der
Promotion oder mit Beendigung des Verfahrens aus anderen Gründen.
(2) Über die Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet das Direktorium des Zentrums.
(3) Mit der Aufnahme in das Graduiertenzentrum sind der oder die Promovierende sowie die professoralen Mitglieder zugleich Mitglied der MARA.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft im Graduiertenzentrum berechtigt zur Nutzung der Infrastruktur und Ressourcen des Zentrums und der MARA im Rahmen der Möglichkeiten. Die Mitglieder verpflichten sich zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben beizutragen.
(2) Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung verpflichtet. Die Angebote, die über Mitglieder des Graduiertenzentrums eingebracht werden, können von allen Mitgliedern im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten in Anspruch genommen werden.
(3) Kenntnisse zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sind Bestandteil der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den beteiligten geistes- und sozialwissenschaftlichen Fachbereichen. Für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten gelten die Grundsätze und Verfahrensregeln der Philipps-Universität Marburg vom 26. August 2006 (StAnz. S. 2546). Hat die Promotionskommission oder eine andere Untersuchungskommission des betroffenen Fachbereichs entschieden, dass wissenschaftliches Fehlverhalten eines Mitglieds vorliegt, so kann das Direktorium das Mitglied mit der Mehrheit der Stimmen der Direktoriumsmitglieder aus dem Graduiertenzentrum ausschließen.
(4) Mitglieder, die ihren Pflichten gemäß § 4 Abs. 1 und 2 nicht nachkommen, können mit der Mehrheit der Direktoriumsmitglieder vom Direktorium aus dem Graduiertenzentrum ausgeschlossen werden. Sie sind vor der Entscheidung des Direktoriums anzuhören.
§ 5
Direktorium
Dem Direktorium gehören an:
- je eine Professorin oder ein Professor der Fachbereiche 01, 02, 03,
04, 05, 06, 09, 10 und 21 und im Verhinderungsfall deren
Stellvertreterin oder Stellvertreter, die beide von den
Fachbereichsräten der von ihnen vertretenen Fachbereiche für einen
Zeitraum von drei Jahren gewählt werden;
- fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Promovierenden, die von den
promovierenden Mitgliedern des Zentrums für einen Zeitraum von drei
Jahren gewählt werden;
- kraft Amtes mit beratender Stimme die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer des Graduiertenzentrums.
§ 6
Aufgaben des Direktoriums
(1) Das Direktorium ist zuständig für Angelegenheiten, die für das Zentrum von grundlegender Bedeutung sind (vgl. § 2), soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zu den Aufgaben des Direktoriums gehören insbesondere:
- die Wahl der Geschäftsführenden Direktorin oder des
Geschäftsführenden Direktors und ihrer oder seiner Vertreterin oder
ihres oder seines Vertreters;
- die Kontrolle des Einsatzes der verfügbaren Sach- und
Personalmittel;
- die Entwicklung des wissenschaftlichen Programms für das
Graduiertenzentrum;
- die Information der Mitglieder über die Angelegenheiten des
Graduiertenzentrums.
(3) Das Direktorium kann Aufgaben auf den Geschäftsführenden Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin delegieren.
§ 7
Wahl der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors
(1) Das Direktorium wählt aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren eine Geschäftsführende Direktorin oder einen Geschäftsführenden Direktor sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für eine Amtszeit von drei Jahren.
(2) Die Wahl soll möglichst drei Monate vor Amtsantritt erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8
Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführenden Direktorin oder des
Geschäftsführenden Direktors
(1) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor leitet das Zentrum und vertritt es nach außen. Sie oder er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Zuständigkeit des Direktoriums zugewiesen sind. Sie oder er beruft die Sitzungen des Direktoriums ein, leitet sie, bereitet die Beschlüsse des Direktoriums vor und sorgt für ihre Ausführung.
(2) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle für das Zentrum bedeutsamen Angelegenheiten.
(3) Das Direktorium kann Aufgaben auf einzelne Mitglieder des Direktoriums übertragen.
§ 9
Geschäftsführung
(1) Direktorium und Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor werden von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterstützt.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Beschlüsse des Direktoriums und der Geschäftsführenden Direktorin oder des Geschäftsführenden Direktors verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte des Graduiertenzentrums, für die Koordination der Maßnahmen zur Qualitätskontrolle und -sicherung sowie für die Verwaltung der Mittel des Graduiertenzentrums.
§10
Finanzierung
Die Finanzierung des Graduiertenzentrums erfolgt durch zentrale Haushaltsmittel, Gebühren für erbrachte Leistungen im fächerübergreifenden Qualifikationsprogramm und eingeworbene Fördermittel und Spenden.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Philipps-Universität Marburg in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das „Marburger Promotionskolleg für Geistes- und Sozialwissenschaften der Philipps-Universität“ vom 21.02.2006 außer Kraft.
(2) Sie tritt fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft, wenn sie nicht durch Beschluss des Präsidiums verlängert wird.
1 Dazu zählen im Juli 2009 die Fachbereiche 01 (Rechtswissenschaften), 02 (Wirtschaftswissenschaften), 03 (Gesellschaftswissenschaften und Philosophie), 04 (Psychologie), 05 (Evangelische Theologie), 06 (Geschichte und Kulturwissenschaften), 09 (Germanistik und Kunstwissenschaften), 10 (Fremdsprachliche Philologien) und 21 (Erziehungswissenschaften).


